BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 3 StR 415/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen das Urteil des
Landgerichts Kleve vom 25. Februar 2008
rechtzeitig am
26. Februar 2008 Revision eingelegt hat.
Gründe
Der Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Kleve gerichteten Tele-
fax vom 26. Februar 2008 unter versehentlicher Angabe eines (teilweise) un-
richtigen Aktenzeichens erklärt, dass er in der "Strafsache gegen
O. " Revision gegen das am 25. Februar 2008 ergangene Urteil des
Landgerichts einlege. Das Telefax ist am 26. Februar 2008 bei der Telefaxstelle
des Landgerichts Kleve eingegangen.
Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und
wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand kein Raum.
Der Rechtsmittelschriftsatz lässt trotz des unzutreffenden Aktenzeichens
klar erkennen, dass es sich um die Einlegung einer Revision in dem gegen den
Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein mit Datum genau bezeichne-
tes Urteil handelt. Dass das angegebene Aktenzeichen möglicherweise einer
anderen Strafsache zugeordnet war, ist unschädlich. Denn für die Rechtzeitig-
keit der Revisionseinlegung ist allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der
Eingangsstelle des Landgerichts gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den
Eingang bei dem "Gericht" abhebt (vgl. BGH wistra 1999, 346).
Becker Miebach Pfister
RiBGH Hubert befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Becker