Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 3 StR 415/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

alias:

alias:

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen das Urteil des

Landgerichts Kleve vom 25. Februar 2008

rechtzeitig am

26. Februar 2008 Revision eingelegt hat.

Gründe

1

Der Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Kleve gerichteten Tele-

fax vom 26. Februar 2008 unter versehentlicher Angabe eines (teilweise) un-

richtigen Aktenzeichens erklärt, dass er in der "Strafsache gegen

O. " Revision gegen das am 25. Februar 2008 ergangene Urteil des

Landgerichts einlege. Das Telefax ist am 26. Februar 2008 bei der Telefaxstelle

des Landgerichts Kleve eingegangen.

3

Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und

wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand kein Raum.

Der Rechtsmittelschriftsatz lässt trotz des unzutreffenden Aktenzeichens

klar erkennen, dass es sich um die Einlegung einer Revision in dem gegen den

Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein mit Datum genau bezeichne-

tes Urteil handelt. Dass das angegebene Aktenzeichen möglicherweise einer

anderen Strafsache zugeordnet war, ist unschädlich. Denn für die Rechtzeitig-

keit der Revisionseinlegung ist allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der

Eingangsstelle des Landgerichts gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den

Eingang bei dem "Gericht" abhebt (vgl. BGH wistra 1999, 346).

Becker Miebach Pfister

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Sost-Scheible Becker