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BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 4 StR 444/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 444/08

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der

Angeklagte habe seine Lebensgefährtin auch deswegen getötet, um seine

Chancen auf eine neue Beziehung zu der Zeugin L. zu erhöhen, hinrei-

chend belegt ist. Jedenfalls trägt die Feststellung, der Angeklagte habe die Tat

begangen, weil er das gemeinsame neun Monate alte Kind allein besitzen und

dafür die Mutter "aus dem Weg räumen" wollte, die Annahme niedriger Beweg-

gründe.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann