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BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 4 StR 444/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der
Angeklagte habe seine Lebensgefährtin auch deswegen getötet, um seine
Chancen auf eine neue Beziehung zu der Zeugin L. zu erhöhen, hinrei-
chend belegt ist. Jedenfalls trägt die Feststellung, der Angeklagte habe die Tat
begangen, weil er das gemeinsame neun Monate alte Kind allein besitzen und
dafür die Mutter "aus dem Weg räumen" wollte, die Annahme niedriger Beweg-
gründe.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann