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BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 5 StR 400/08

5. Strafsenat

5 StR 400/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil

des Landgerichts Bremen vom 7. September 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser An-

geklagte in den Fällen II. 6 und 15 des Urteils jeweils

der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Be-

trug schuldig ist,

b) in den Einzelstrafen in diesen beiden Fällen und im

Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E.

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,

desgleichen seine Kostenbeschwerde aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

1. September 2008.

3. Im Umfang der Aufhebung (1 b) wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbs- und

bandenmäßigen Betrugs in drei Fällen (Fälle II. 6, 12 und 15, Einzelfreiheits-

strafen von je einem Jahr) und wegen eines entsprechenden Versuchs

(Fall II. 13, Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten) zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Be-

währung verurteilt. Seine Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-

erfolg, seine Kostenbeschwerde ist unbegründet.

2

Das im Rahmen einer Verständigung abgelegte Geständnis des Be-

schwerdeführers belegt in Verbindung mit den sonst im Urteil erwähnten Be-

weismitteln und Wertungen noch ausreichend seine gewerbsmäßige Beteili-

gung als Bandenmitglied an den vier gegen ihn ausgeurteilten Taten, indes in

den im Tenor genannten Fällen, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend

beanstandet, lediglich in Form der Beihilfe. Weitergehende, auch insoweit

eine Mittäterschaft tragende Feststellungen sind von einer erneuten Ver-

handlung nicht zu erwarten.

3

Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend; er hebt die

zugehörigen Einzelstrafen und den Gesamtstrafausspruch auf, und zwar un-

ter Aufrechterhaltung aller sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen,

die bei neuer Verhandlung allenfalls um weitergehende Feststellungen er-

gänzt werden dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen.

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