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BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 5 StR 449/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die Zu-
sage der Unterstützung der Autodiebe bei der Grenzüberschreitung vor Be-
gehung der Haupttat gerechtfertigt.
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