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BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 5 StR 449/08

5. Strafsenat

5 StR 449/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die Zu-

sage der Unterstützung der Autodiebe bei der Grenzüberschreitung vor Be-

gehung der Haupttat gerechtfertigt.

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