BGH Urteil vom 02.10.2008 – I ZR 18/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 18/06
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 2. Oktober 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994)
Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Ver- vielfältigungsgeräten.
PC
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2005 unter
Zurückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I, 7. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2004 abgeändert.
Die Klage wird vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob PCs zu den vergütungspflichtigen Ver-
vielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG gehören.
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland
die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und
ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung
der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafi-
ken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst
herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht.
Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16
Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat
(vgl. Beschluss der Schiedsstelle vom 31.1.2003, Schulze, RzU, SchSt Nr. 9 mit
Anm. Gass/Schweikert), verlangt von der Beklagten Auskunft über die Anzahl
der von ihr seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs und
über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit sie diese nicht selbst hergestellt
oder importiert hat. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr
für jedes dieser Geräte einen Betrag von 30 € zuzüglich Mehrwertsteuer und
Zinsen zu bezahlen hat.
Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststel-
lungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 € zuzüglich Mehrwertsteuer und
Zinsen stattgegeben (LG München I ZUM 2005, 241). Das Berufungsgericht hat
auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-
fung der Beklagten und der Berufung der Klägerin den Feststellungsausspruch
dahin abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen
entfällt (OLG München GRUR-RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239). Gegen diese
Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Re-
vision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage.
Die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Die
Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem
Feststellungsantrag teilweise stattgegeben, weil es PCs als vergütungspflichtige
Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) angesehen und
für PCs eine Gerätevergütung in Höhe von 12 € für angemessen erachtet hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte sei als Herstellerin bzw. Importeurin von PCs gemäß § 54g
Abs. 1 UrhG (a.F.) zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, weil PCs zu den
nach § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten
zählten. Mit PCs würden im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) Vervielfältigun-
gen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zwar nicht durch Ablichtung eines Werk-
stücks, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung hergestellt.
Die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) stelle auf die der Ablich-
tung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Ver-
fahren ab und erstrecke sich daher grundsätzlich auch auf digitale Vervielfälti-
gungsgeräte. Das Erfordernis einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung des
Vervielfältigungsverfahrens setze nicht voraus, dass das Vervielfältigungsstück
für die menschlichen Sinne unmittelbar und damit insbesondere auch ohne
Vermittlung durch ein elektronisches Lesegerät wahrnehmbar sei. Eine der Ab-
lichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens sei auch dann
gegeben, wenn im Wege eines digitalen Vervielfältigungsverfahrens digitale
Vervielfältigungsstücke hergestellt würden, soweit eine dauerhafte körperliche
Festlegung auf einem geeigneten Speichermedium erfolge.
PCs seien geeignet und dazu bestimmt, digitale Vervielfältigungen urhe-
berrechtlich geschützter Werke herzustellen. Das Speichern eines Werkstücks
wie etwa eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf der Festplatte
eines PCs stelle eine Vervielfältigung in einem Verfahren mit einer der Ablich-
tung vergleichbaren Wirkung dar. Bei einer solchen Speicherung komme es zu
einer dauerhaften körperlichen Festlegung durch Magnetisierung der Festplat-
tenoberfläche. Darüber hinaus seien PCs im Zusammenwirken mit anderen Ge-
räten geeignet und bestimmt, die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts zu er-
füllen. Dies treffe etwa auf Geräteketten zu, die aus Scanner, PC und Drucker,
aus PC und Drucker oder aus PC und CD-Brenner bestünden.
Für PCs sei gemäß § 54d Abs. 1 UrhG (a.F.) i.V. mit der Anlage zu die-
ser Bestimmung eine Gerätevergütung in Höhe von 12 € angemessen. Die ge-
setzlich geschuldete Mehrwertsteuer sei zusätzlich zu entrichten. Eine Ver-
pflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe im Streitfall nicht.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klä-
gerin haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision der Beklagten zur Auf-
hebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.
Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG allein
befugt ist, derartige Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, steht
kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Bei
PCs handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1
UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werk-
stücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf
gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Dezember 2005 in den
Verkehr gebrachte Geräte festzustellen. Für die Zeit danach fehlt das gemäß
§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, das auch in der Revisi-
onsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 18, 98, 105 f.). Die auf den
Feststellungsantrag bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung über die Anzahl
der von der Beklagten seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Verkehr gebrach-
ten PCs und über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit sie diese nicht
selbst hergestellt oder importiert hat, betreffen dementsprechend gleichfalls nur
Geräte, die bis zum 15. Dezember 2005 in den Verkehr gebracht worden sind.
Die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allein aus Grün-
den der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröff-
nete Möglichkeit, statt der an und für sich vorrangigen Leistungsklage in Form
der Stufenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf nicht
dazu führen, dass der Kläger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er
mit einer Leistungsklage erreichen könnte
(BGH, Urt. v. 17.7.2008
- I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 Tz. 11 ff. = WRP 2008, 1445 - Kopier-
stationen). So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streitfall
zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene Vergü-
tungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin
nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits
entstandene und fällige Vergütungsansprüche geltend machen können. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung
erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst er-
sichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine künftige Leistung betreffend
zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO
scheitern würde (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507
m.w.N.). Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich
der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall nichts dargetan ist.
2. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen PCs be-
gründet sind, die bis zum 15. Dezember 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist
es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte
durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist
allein die alte Rechtslage maßgeblich. Danach kommt es für den Vergütungs-
anspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. darauf an, ob nach der Art eines Werkes
zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines
Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird.
Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. kann der Urheber vom zur Zahlung Verpflichte-
ten Auskunft verlangen.
3. PCs zählen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den
nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsge-
räten. Diese Vorschrift ist auf PCs weder unmittelbar (dazu a) noch entspre-
chend (dazu b) anwendbar (Büchner, CR 2005, 223 f.; Richters/Schmitt, CR
2005, 473 ff.; a.A. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 4;
Dreyer
in Dreyer/Kotthoff/Meckel, HK-Urheberrecht, § 54a UrhG Rdn. 7;
Rdn. 2; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 86
Rdn. 9, 32; Gass in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 9;
Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG
Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 5;
Wandtke, GRUR 2002, 1, 7; Winghardt, ZUM 2002, 349, 356 f.; vgl. auch Born-
kamm, Festschrift für Nordemann, 2004, S. 299, 306 ff.).
a) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur für
Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ver-
fahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.
aa) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische
Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie
zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xero-
kopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f.,
19 ff.; BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002,
219 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Mit einem PC können we-
der allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfäl-
tigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.
bb) Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht
dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren
vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind - wie
der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nur Verfah-
ren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359
Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter). Da die Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1
UrhG a.F. nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Ver-
fahren vergleichbarer Wirkung voraussetzt, muss die Vervielfältigung zwar, wie
das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht in ihrem Verfahren
einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein. Es
kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung in einem analogen oder
in einem digitalen Verfahren erfolgt. Das Erfordernis einer der Ablichtung des
Werkstücks vergleichbaren Wirkung des Vervielfältigungsverfahrens setzt je-
doch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, voraus, dass die Vervielfäl-
tigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkstück
(etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) ent-
stehen. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsver-
fahrens ist demnach nicht gegeben, wenn digitale Vorlagen verwendet oder
digitale Kopien hergestellt werden.
Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät
und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet,
Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und
Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch - wie der Senat in der Entschei-
dung "Drucker und Plotter" ausgeführt hat (BGHZ 174, 359 Tz. 9 ff.) - nur der
Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfälti-
gungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Im Übrigen ist ein PC weder
allein noch im Zusammenwirken mit anderen Geräten imstande, von analogen
Vorlagen analoge Kopien zu fertigen.
b) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs
kommt gleichfalls nicht in Betracht. Mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbe-
dürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken
mittels Fotokopiergeräten ist die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler
Vorlagen mittels PCs nicht vergleichbar.
aa) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setzt
Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber
einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1
bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen.
Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen
nicht von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht ge-
schützte Inhalte oder solche Werke vervielfältigt werden, für die der Kopierende
- etwa weil es sich um eigene Texte oder Bilder handelt oder weil eine Einwilli-
gung des Berechtigten vorliegt - über die urheberrechtlichen Befugnisse verfügt,
oder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorlie-
gen (BGHZ 174, 359 Tz. 23 - Drucker und Plotter; BGH GRUR 2008, 993
Tz. 20 - Kopierstationen).
Anders als bei einer Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotoko-
piergeräten liegt bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen - wie der Senat be-
reits in der Entscheidung "Drucker und Plotter" dargelegt hat (BGHZ 174, 359
Tz. 24 ff.) - häufig eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Be-
rechtigten in Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vor. Dies gilt auch für
Vervielfältigungen mittels eines PCs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das
Zugangsgerät des Personalcomputers - wie beispielsweise ein Laufwerk - die
Offline-Nutzung der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette gespeicherten oder
- wie beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von
in das Internet eingestellten digitalen Texten oder Bildern ermöglicht. Desglei-
chen ist es nicht von Bedeutung, ob diese Texte oder Bilder dauerhaft körper-
lich festgelegt und etwa auf der Festplatte des Computers gespeichert, auf eine
DVD oder CD gebrannt oder auf Papier ausgedruckt werden. Diese Vervielfälti-
gungen bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1
bis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach
§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. Es kommt hinzu, dass der Berechtigte es bei
digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke
mit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a UrhG) und damit deren
unberechtigte Vervielfältigung wenn nicht zu verhindern, so doch zu erschwe-
ren.
bb) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung digitaler Vorlagen
mittels PCs von der gesetzlichen Gestattung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst
wird, ist demnach - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - deutlich ge-
ringer als die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von Druckwerken
mittels Fotokopiergeräten oder Scannern von der gesetzlichen Lizenz des § 53
Abs. 1 bis 3 UrhG gedeckt ist.
Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a
Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen oder die Her-
stellung digitaler Kopien mittels PCs nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die
Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von PCs die
wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl PCs im
Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur
zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfäl-
tigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm aaO S. 299, 310 f.). Es kommt hin-
zu, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten oh-
nehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, ob-
wohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheber-
rechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grund ist der Recht-
sprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffen-
den Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte
verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der
wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist
(vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.),
rechtfertigt es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtli-
chen Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten
(BGHZ 174, 359 Tz. 29 - Drucker und Plotter).
Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Recht-
sprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät ver-
gütungspflichtig im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. ist, nicht auf den Umfang
der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die
Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffe-
ne Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ
140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass
darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrecht-
lich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich rele-
vant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl
die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer
entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxge-
räte). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einem PC schon des-
halb, weil dieser nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines
Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Für
die Frage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder
Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder
bestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG
zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.
vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggebender Be-
deutung (BGHZ 174, 359 Tz. 30 - Drucker und Plotter).
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die Klage ist un-
ter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts auch in diesem Umfang
abzuweisen. Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 -
OLG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -