BGH Beschluss vom 07.10.2008 – 4 StR 464/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Gebührenüberhebung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2008 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Fälle 224 und 821 zu Recht in die Gruppe der nach dem 30. April 2003 begangenen Taten aufgenommen sind; soweit in der Liste die Jahresangabe "02" statt "03" bei den Rech- nungsdaten erscheint, handelt es sich - wie sich aus den Dienst- registernummern ergibt - um offensichtliche Schreibfehler.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer