BGH Beschluss vom 07.10.2008 – VI ZR 53/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin vom 6. April 2008, beim Bundesge-
richtshof eingegangen am 4. August 2008, gegen den Kostenan-
satz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz
vom 15. Juli 2008, nicht als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) zu werten. Eine An-
hörungsrüge wäre unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Anwalt (§ 78 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005
- VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017) angebracht ist. Die Klägerin hat auch nicht im
Einzelnen dargetan, was sie über den berücksichtigten Vortrag hinaus zusätz-
lich hätte vorbringen wollen.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der wirksamen
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begrün-
dung.
Eine (erforderliche) Begründung der Beschwerde durch einen beim Bun-
desgerichtshof zugelassen Rechtsanwalt ist nicht eingegangen, und die Be-
schwerde wurde nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht zurückge-
nommen. Auch ein Antrag eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen An-
walts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2008 den Antrag
der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbe-
schwerde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg hatte. Dieser Beschluss wurde am 5. Juni 2008 an die Klägerin abgesandt
und ist ihr nach den Angaben in ihrer Eingabe am 9. Juni 2008 zugegangen. Mit
Schreiben vom 28. Juni 2008 hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen die
Verweigerung der Prozesskostenhilfe erhoben und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt. Dieses Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung
war nicht zulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Anwalt eingereicht worden ist (§ 78 ZPO).
Die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) kam und kommt nicht in
Betracht. Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag war dem Schreiben der Klägerin
vom 8. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Ein solcher Antrag hätte im Übrigen auch
keinen Erfolg haben können. Die Klägerin hatte sich erst kurz vor Fristablauf
(überwiegend am 7. Juli 2008) darum bemüht, einen Anwalt zu finden und da-
mit nachvollziehbar keinen Erfolg gehabt. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob
mit einer (Fax-) Anfrage bei neun Anwaltskanzleien nach Verweigerung von
Prozesskostenhilfe dargetan werden kann, dass die Partei einen zu ihrer Ver-
tretung bereiten Anwalt beim Bundesgerichtshof nicht findet. Die Beiordnung
eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen
einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht gefunden hat. Solche zumutba-
ren Anstrengungen hat die Klägerin nicht dargetan. Es war der Klägerin zumut-
bar, deutlich früher als zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist
einen Anwalt zu suchen.
Zudem war die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur ohne hinreichende
Erfolgsaussicht, sondern aussichtslos, weil sie sich überwiegend gegen die
dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweise richtete und keine Gründe
für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ersichtlich sind.
Die Zustellung bzw. formlose Mitteilung erfolgt an den bisherigen Pro-
zessbevollmächtigten, wie das im Interesse des Gegners und des Gerichts an
der ungestörten Abwicklung des Rechtsstreits vom Gesetz vorgesehen ist
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66
Abs. 8 GKG).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 2/4 O 236/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2008 - 19 U 203/07 -