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BGH Beschluss vom 07.10.2008 – VI ZR 53/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin vom 6. April 2008, beim Bundesge-

richtshof eingegangen am 4. August 2008, gegen den Kostenan-

satz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz

vom 15. Juli 2008, nicht als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) zu werten. Eine An-

hörungsrüge wäre unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichts-

hof zugelassenen Anwalt (§ 78 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005

- VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017) angebracht ist. Die Klägerin hat auch nicht im

Einzelnen dargetan, was sie über den berücksichtigten Vortrag hinaus zusätz-

lich hätte vorbringen wollen.

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Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der wirksamen

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begrün-

dung.

4

Eine (erforderliche) Begründung der Beschwerde durch einen beim Bun-

desgerichtshof zugelassen Rechtsanwalt ist nicht eingegangen, und die Be-

schwerde wurde nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht zurückge-

nommen. Auch ein Antrag eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen An-

walts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.

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Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2008 den Antrag

der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbe-

schwerde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-

folg hatte. Dieser Beschluss wurde am 5. Juni 2008 an die Klägerin abgesandt

und ist ihr nach den Angaben in ihrer Eingabe am 9. Juni 2008 zugegangen. Mit

Schreiben vom 28. Juni 2008 hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen die

Verweigerung der Prozesskostenhilfe erhoben und Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand beantragt. Dieses Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung

war nicht zulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-

senen Anwalt eingereicht worden ist (§ 78 ZPO).

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Die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) kam und kommt nicht in

Betracht. Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag war dem Schreiben der Klägerin

vom 8. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Ein solcher Antrag hätte im Übrigen auch

keinen Erfolg haben können. Die Klägerin hatte sich erst kurz vor Fristablauf

(überwiegend am 7. Juli 2008) darum bemüht, einen Anwalt zu finden und da-

mit nachvollziehbar keinen Erfolg gehabt. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob

mit einer (Fax-) Anfrage bei neun Anwaltskanzleien nach Verweigerung von

Prozesskostenhilfe dargetan werden kann, dass die Partei einen zu ihrer Ver-

tretung bereiten Anwalt beim Bundesgerichtshof nicht findet. Die Beiordnung

eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen

einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht gefunden hat. Solche zumutba-

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ren Anstrengungen hat die Klägerin nicht dargetan. Es war der Klägerin zumut-

bar, deutlich früher als zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist

einen Anwalt zu suchen.

Zudem war die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur ohne hinreichende

Erfolgsaussicht, sondern aussichtslos, weil sie sich überwiegend gegen die

dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweise richtete und keine Gründe

für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ersichtlich sind.

Die Zustellung bzw. formlose Mitteilung erfolgt an den bisherigen Pro-

zessbevollmächtigten, wie das im Interesse des Gegners und des Gerichts an

der ungestörten Abwicklung des Rechtsstreits vom Gesetz vorgesehen ist

(§§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66

Abs. 8 GKG).

Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 2/4 O 236/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2008 - 19 U 203/07 -