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BGH Urteil vom 07.10.2008 – X ZR 170/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 7. Oktober 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter

Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2003 ver-

kündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-

tentgerichts wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das eu-

ropäische Patent 0 535 754 im Umfang der Patentansprüche 7, 9

und 10 nur insoweit mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes-

republik Deutschland für nichtig erklärt wird, als diese Ansprüche

auf die Patentansprüche 1 bis 4 und 7 bis 9 rückbezogen sind.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das europäische Pa-

tent 0 535 754 auch im Umfang des Patentanspruchs 8 mit Wir-

kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für

nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bun-

desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 535 754 (Streitpa-

tents), das am 1. Oktober 1992 angemeldet worden ist. Es betrifft ein Gerät

zum Melken von Tieren und ein Verfahren zur Zitzennachbehandlung eines

gemolkenen Tieres und umfasst 14 Patentansprüche. Mit der Nichtigkeitsklage

angegriffen werden die Patentansprüche 1 bis 4, 7 und 9 bis 14, in der Beru-

fungsinstanz auch Patentanspruch 8. Diese haben in der Verfahrenssprache

Englisch folgenden Wortlaut:

1. An implement for milking animals, such as cows, automatically,

comprising an automatically operable cleaning member (84) for

the cleaning of the teats of an animal before milking, a milking

robot (8) with an arm (45) for the connecting of teat cups (53;

54) to the teasts of the animal and successively milking of the

animal and disconnecting the teat cups (53; 54) from the teats

of the animal, characterized in that the implement further com-

prises an automatically operable after-treating device (105) for

after-treating the udder and/or the teats of a milked animal in-

cluded in the robot arm (45).

2. An implement as claimed in claim 1, characterized in that the af-

ter-treating device (105) includes a spray nozzle (108) as well

as a supply line (107) having incorporated therein a valve (110).

3. An implement as claimed in claim 2, characterized in that the

valve (110) is arranged near the spray nozzle (108).

4. An implement as claimed in claim 2 or 3, characterized in that

the spray nozzle (108) is arranged at the end of the robot arm

(45) of the milking robot (8).

7. An implement as claimed in any one of claim 2 to 6, character-

ized in that the spray nozzle (108) ist arranged at or near the

arm of an arm (45) of a milking robot (8) for the automatic milk-

ing of animals in such an manner that, relative to this end (45),

there is obtained a forwardly and upwardly directed fanshaped

spray pattern.

8. An implement as claimed in claim 7, characterised in that the

fan-shaped spray pattern extends at an angle, in the range be-

tween 10 and 50°, relative to a vertical plane through the front

teat cups (53).

9. An implement as claimed in any one of claims 2 to 8, character-

ized in that the top angle of the fan-shaped spray pattern given

by the spray nozzle (108) is approximately 45°.

10. An implement as claimed in any one of the preceding claims,

characterized in that the after-treating liquid contains a disinfec-

tant agent.

11. A method of after-treating the teats of a milked animal in an im-

plement for the automatic milking of animals, which implement

includes a milking robot with an arm (45) for the connecting and

disconnecting of the teat cups from the animal's teat and

wherein after the animal has been milked, the teat cups are dis-

connected from the animal's teats and automatically an after-

treating liquid is sprayed from said arm (45) against the udder

and/or the teats.

12. A method as claimed in claim 11, characterized in that the after-

treating liquid is sprayed in a fan-shaped pattern, while, during

spraying, the pattern is moved along under the udder in a direc-

tion corresponding to that extending from the plane of the fan-

shaped pattern to the teat cups.

13. A method as claimed in claim 12, characterized in that each

time, after an animal has been milked, the after-treating liquid is

sprayed from the rear side of the udder in the direction of the

front side thereof.

14. A method as claimed in claim 12 or 13, characterized in that, af-

ter the disconnection of the teat cups and prior to the spraying

of the udder and/or the teats, the robot arm ist brought in a posi-

tion wherein the plane of the fan-shaped spray pattern exactly

touches the udder or lies exactly slightly thereoutside.

2

Das Bundespatentgericht hat antragsgemäß das Streitpatent im Umfang

der Patentansprüche 1 bis 4, 7 und 9 bis 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Gegen dieses Urteil hat die

Beklagte Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts die Klage

abzuweisen.

3

Hilfsweise beantragt sie, Patentansprüche 1 und 2 in folgender Fassung

aufrechtzuerhalten:

"1A. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B.

von Kühen, mit einer automatisch zu betätigenden Reini-

gungseinheit (84) zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor

dem Melken und einem Melkroboter (8) mit einem Arm (45)

zum Anschließen von Zitzenbechern (53; 54) an die Zitzen

des Tieres und anschließenden Melken des Tieres sowie zum

Abkoppeln der Zitzenbecher (53; 54) von den Zitzen des Tie-

res,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Vorrichtung

außerdem eine automatisch zu betätigende Nachbehand-

lungsvorrichtung (105) zum Nachbehandeln des Euters und/

oder der Zitzen eines gemolkenen Tieres aufweist, die sich in

dem Roboterarm (45) befindet, und die Nachbehandlungsvor-

richtung einer Sprühdüse umfasst, die nahe dem Ende des

Roboterarms derart angeordnet ist, dass der Sprühstrahl rela-

tiv zum Ende des Roboterarms nach vorn und oben gerichtet

ist.

1B. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B.

von Kühen, mit einer automatisch zu betätigenden Reini-

gungseinheit (84) zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor

dem Melken und einem Melkroboter (8) mit einem Arm (45)

zum Anschließen von Zitzenbechern (53; 54) an die Zitzen

des Tieres und anschließenden Melken des Tieres sowie zum

Abkoppeln der Zitzenbecher (53; 54) von den Zitzen des Tie-

res,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Vorrichtung

außerdem eine automatisch zu betätigende Nachbehand-

lungsvorrichtung (105) zum Nachbehandeln des Euters und/

oder der Zitzen eines gemolkenen Tieres aufweist, wobei der

Roboterarm mittels tierabhängiger Koordinaten positioniert

wird, die zuvor einem Steuercomputer des Roboterarms zuge-

führt worden sind, wobei sich die Nachbehandlungsvorrich-

tung (105) in dem Roboterarm (45) befindet und eine Sprüh-

düse umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms angeord-

net ist."

4

Patentanspruch 2:

"Vorrichtung nach Anspruch 1A oder 1B, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , dass die Nachbehandlungsvorrichtung (105) eine

Sprühdüse (108) sowie eine Zufuhrleitung (107) mit darin eingebau-

tem Ventil (110) hat."

7

Hieran anschließen sollen sich die erteilten Vorrichtungsansprüche 3 bis

10, die nur in ihrem Rückbezug auf die vorhergehenden Ansprüche 1A bis 2

geändert werden, sowie die Verfahrensansprüche 11 bis 14 in der erteilten

Fassung.

Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie erweitert im Wege der Anschlussbe-

rufung ihre Klage auf den erteilten Patentanspruch 8 und beantragt, das Streit-

patent auch im Umfang dieses Patentanspruchs für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

8

Als gerichtlicher Sachverständige hat Prof. Dr. H. W.

, geschäftsführender Direktor und Leiter des Lehrstuhls für Verfahrenstechnik

in der Nutztierhaltung an der Fakultät für Agrarwissenschaften der Universität

G. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-

lung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Anschlussberufung hat

Erfolg.

1. Das Streitpatent betrifft ein Gerät zum Melken von Tieren und ein Ver-

fahren zur Nachbehandlung der Zitzen. Die Streitpatentschrift gibt als im Stand

der Technik bekannt Vorrichtungen an, die über eine Reinigungseinheit zum

Reinigen der Zitzen des Tieres vor dem Melken verfügen, so zum Beispiel die

Melkvorrichtung nach der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung

0 323 444. Es sei jedoch aus Gründen der Hygiene und im Hinblick auf die für

Milch geltenden Qualitätsnormen wichtig, die Zitzen nicht nur vor, sondern auch

nach dem Melken zu reinigen (Sp. 1 Z. 14-17). Das Desinfizieren des Euters

und/oder der Zitzen des gemolkenen Tieres trage dazu bei, dass bei dem Tier

weniger Infektionen aufträten (Sp. 1 Z. 21-26).

11

Patentanspruch 1 beschreibt dazu eine Vorrichtung zum automatischen

Melken von Tieren, zum Beispiel von Kühen, mit folgenden Merkmalen:

1.

Die Vorrichtung umfasst eine Reinigungseinheit zum Reini-

gen der Zitzen eines Tieres vor dem Melken.

1.1 Die Reinigungseinheit ist automatisch zu betätigen.

2.

Die Vorrichtung umfasst einen Melkroboter mit einem Arm,

der dient:

2.1

zum Anschließen von Zitzenbechern an die Zitzen des Tie-

res,

2.2

2.3

zum anschließenden Melken des Tieres und

zum Abkoppeln der Zitzenbecher von den Zitzen des Tie-

res.

3.

Die Vorrichtung weist außerdem eine Nachbehandlungsein-

richtung zur Nachbehandlung des Euters und/oder der Zit-

zen des gemolkenen Tieres auf, die

automatisch zu betätigen und

(am Roboterarm angeordnet) "included in the robot arm" ist.

3.1

3.2

12

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Streitpatent-

schrift zeigen eine patentgemäße Vorrichtung.

13

Der Melkroboter (8) hat bei einer solchen Vorrichtung einen Roboterarm

(45), der mittels einer Kolben-/Zylindereinheit über einen Führungswagen in der

Höhe und über vertikale Schwenkachsen seitlich zum Melkstand zu verfahren

ist. Der Roboterarm (45) kann so eine dreidimensionale Bewegung im Raum

ausführen. Bei dem in der Beschreibung erläuterten Ausführungsbeispiel wird

die im Patentanspruch selbst mit der Angabe, dass sie automatisch abbiegen

solle, nicht näher beschriebene Reinigungsvorrichtung (84) zur Vorbehandlung

der Zitzen (Merkmal 1) mittels einer an dieser Einrichtung angesteckten Trä-

gerplatte von dem Roboterarm (45/46) angesaugt. Anschließend werden mit

ihrer Hilfe die Zitzen gereinigt und die Einrichtung sodann nach Gebrauch von

dem Roboterarm abgekoppelt, um schließlich von diesem getrennt in einem

Träger bis zum nächsten Gebrauch aufbewahrt zu werden (Sp. 6 Z. 32 - Sp. 7

Z. 1 = Übersetzung S. 11 Z. 6 - S. 12 Z. 5). Nach der Reinigung wird der Robo-

terarm genutzt, um die Zitzenbecher anzusetzen, die ebenfalls am Kopf des

Arms gehalten sind. Nach Beendigung des Melkvorgangs werden die Zitzenbe-

cher abgekoppelt, und es kommt die am Roboterarm angeordnete Einrichtung

zur Nachbehandlung der Zitzen zum Einsatz. Über diese Nachbehandlungsein-

richtung gibt Patentanspruch 1 an, dass sie automatisch zu betätigen und "in-

cluded in the robot arm" sein soll. Die Streitpatentschrift gibt weiter an, dass

mittels der Nachbehandlungseinrichtung eine Nachbehandlungsflüssigkeit auf

das Euter des Tieres gesprüht werden könne. Diese Flüssigkeit könne ein Des-

infektionsmittel enthalten. Das Desinfizieren des Euters und/oder der Zitzen des

gemolkenen Tieres trage dazu bei, dass bei dem Tier weniger Infektionen auf-

träten (Sp. 1 Z. 21-26).

14

In Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht versteht der Senat die

Angabe, dass die Nachbehandlungseinrichtung "included in the robot arm" sein

soll, dahingehend, dass die Nachbehandlungsvorrichtung vom Roboterarm auf-

genommen, in diesen einbezogen sein soll und über dessen Bewegung positio-

niert wird. Aus dem Begriff "included" ergibt sich hingegen nicht, dass die Nach-

behandlungsvorrichtung vollständig im Innern des Roboterarms angeordnet

sein soll. Der Begriff ist weit und umfasst im Deutschen die Begriffe Einschlie-

ßen, Umfassen, Enthalten, Einbeziehen, Erfassen und Aufnehmen. Die Streit-

patentschrift verwendet diesen Begriff ebenso. In Spalte 7 Zeilen 24 ff. be-

schreibt sie beispielsweise die Nachbehandlungseinrichtung und enthält hierzu

die Aussage, dass diese u.a. ein Druckgefäß aufweist, was sie ebenfalls mit

dem Begriff "includes" umschreibt. Auch aus Figur 7 ist nicht zu entnehmen,

dass die Streitpatentschrift den Begriff in einem engeren Sinne verwendet. Aus

dieser Figur ergibt sich über die räumliche Anordnung nur, dass die Sprühdüse

(108) sich unter der Trägerplatte (111) am Ende des Roboterarms befindet.

Über die Anordnung der übrigen Bauelemente der Nachbehandlungseinrich-

tung ist den Zeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen. Die Beschreibung

enthält über die weitere räumliche Anordnung der Nachbehandlungsvorrichtung

ebenfalls keine Angaben, die über die Beschreibung des Ausführungsbeispiels

nach den Figuren 6 und 7 hinausgingen (Sp. 7 Z. 21-27 und 49-54). Aus der

Funktion der Nachbehandlungsvorrichtung lässt sich derartiges ebenfalls nicht

herleiten. Über die Funktion ist der Streitpatentschrift zu entnehmen, dass der

Roboterarm Einrichtungen zum Anschließen der Zitzenbecher, dem Melken und

Abkoppeln der Zitzenbecher aufweisen soll und daneben auch die Nachbe-

handlungseinrichtung, die eine Flüssigkeit gegen das Euter sprühen soll. Wie

zur Erfüllung dieser Funktion die Nachbehandlungseinrichtung bezogen auf den

Roboterarm im Einzelnen angeordnet sein soll, geht daraus nicht hervor und

bleibt dem Fachmann überlassen.

15

Patentanspruch 1 enthält auch keine Vorgaben dazu, wie die Reini-

gungsvorrichtung, die vor dem Melken zum Einsatz kommt, und die Nachbe-

handlungseinrichtung aneinander angepasst sind und wie sie getrennt vonein-

ander im Einzelnen jeweils zu den unterschiedlichen Zwecken einzusetzen

sind.

16

Der das Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen betreffende Patentan-

spruch 11 beschreibt den Einsatz einer automatischen Melkvorrichtung mit fol-

genden Merkmalen:

A)

Die Nachbehandlung erfolgt in einer automatischen Melk-

vorrichtung, die einen Melkroboter mit einem Roboterarm

aufweist, der

A) 1 zum Anschließen der Zitzenbecher an die Tierzitze und

A) 2 zum Abkoppeln der Zitzenbecher von der Tierzitze dient:

B)

Die Zitzenbecher werden nach dem Melken des Tieres von

den Tierzitzen abgenommen.

C)

Eine Nachbehandlungsflüssigkeit wird

C) 1 von dem Roboterarm gesprüht und

C) 2 automatisch auf das Euter und/oder die Zitzen aufgebracht.

17

Nach den vorstehenden Ausführungen ist Merkmal C1 dabei so zu ver-

stehen, dass der Arm, der zum Anschließen und Abkoppeln der Zitzenbecher

dient, zugleich auch die Nachbehandlungsvorrichtung trägt, von der aus die

Nachbehandlungsflüssigkeit gesprüht werden kann.

19

II. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu.

1. Die deutsche Offenlegungsschrift 39 16 653 beschreibt ein Melkver-

fahren und eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens. Diese Vor-

richtung weist einen Roboterarm auf, dort bezeichnet als kartesischer Roboter-

manipulator (60). Die Beschreibung (Sp. 6 Z. 30-40) erläutert dazu, dass mit

"kartesisch" gemeint ist, dass der Manipulator in der Lage ist, den Anbrin-

gungsmechanismus in drei aufeinander senkrecht stehenden Richtungen zu

verstellen. Er ist an einem Schlitten befestigt und nimmt die zur Durchführung

des Melkverfahrens erforderlichen Werkzeuge auf. Seine Bewegungen werden

über Sensoren und eine Mikroprozessorsteuereinheit gesteuert. Der Roboter-

manipulator legt den Melkbecher an das Euter der Kuh an, indem er den An-

bringungsmechanismus unter das Euter der Kuh führt. Nach Abschluss des

Melkvorgangs kann der Roboterarm die Melkeinrichtung entfernen und ein Des-

infektionsmittel auf das Euter aufbringen (Sp. 8 Z. 42-45). Damit gibt diese

Schrift eine Vorrichtung an, die die Merkmale 1.1 bis 1.2.1 der obigen Merk-

malsgliederung umfasst. Zu ihr gehört danach auch eine Nachbehandlungsein-

richtung, die das Euter nach dem Melken automatisch unter Einsatz des Robo-

terarms mit einem Desinfektionsmittel behandeln soll. Allerdings gibt die Schrift

nicht an, wie dies geschehen soll. Aus ihr ergibt sich insoweit nur, dass der Ro-

boterarm das Desinfektionsmittel aufbringen können soll. Daraus folgt jedoch

nicht, dass die Einrichtung, die das Desinfektionsmittel aufträgt, vom Roboter-

arm aufgenommen, in diesen einbezogen und über dessen Bewegung positio-

niert wird, wie dies das Streitpatent mit "included in the robot arm" ausdrückt.

20

2. Die Vorrichtung nach der europäischen Patentanmeldung 0 323 444

umfasst eine Reinigungseinheit zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor dem

Melken, die automatisch zu betätigen ist (Sp. 5 Z. 33-38). Die Melk- und Reini-

gungseinrichtungen sind bei der Vorrichtung als integrale Einheit ausgebildet

und unter dem Melkstandboden angeordnet. Durch eine abdeckbare Öffnung

sind das Melkgeschirr und die Reinigungsvorrichtung, die von einem Arm ge-

tragen werden, teleskopartig nach oben und unten zu bewegen und durch eine

Aufwärtsbewegung an das Tier anzuschließen. Der Arm (26) ist U-förmig aus-

gebildet, die Steuer- und Regeleinheit (35) steuert einen pneumatischen oder

hydraulischen Zylinder. Auf diese Weise wird der Arm an das Euter herange-

führt. Der Arm kann sowohl in der Höhe (Sp. 3 Z. 57-61) als auch in seitlicher

Richtung (Sp. 3 Z. 24-26) bewegt werden. Neben den Einrichtungen zum Mel-

ken trägt der Arm auch ein Becken zum Desinfizieren oder Reinigen und zwar

in der Weise, dass die Baugruppe, die einerseits die Zitzenbecher zum Melken

und andererseits das Reinigungsbecken umfasst, über eine Achse um

180 Grad gewendet werden kann. Das schalenförmige Reinigungsbecken (31)

ist mit Sprühdüsen (60) im Beckenboden ausgestattet. Zum Reinigen des Eu-

ters und der Zitzen kann durch die Sprühdüsen (60) gegen das Euter eine Des-

infektionslösung, Warmwasser als Spülmittel oder irgendeine andere zum Wa-

schen, Spülen, Desinfizieren oder sonst zum Reinigen des Euters geeignete

Flüssigkeit gespritzt werden (Sp. 5 Z. 19-28). Wann das Reinigen des Euters

erfolgen soll, ob vor oder nach dem Melken oder vor und nach dem Melken,

sagt die Schrift nicht aus.

22

III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war

jedoch dem Fachmann nahegelegt.

Als Fachmann, auf dessen Kenntnisse hier abzustellen ist, ist - wie der

gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung näher erläutert

hat - ein Fachhochschul- oder Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Agrar-

oder Ingenieurwissenschaften mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Automa-

tisierung von landwirtschaftlichen Arbeitsverfahren anzusehen, der in Entwick-

lungsabteilungen, erforderlichenfalls mit weiteren Fachleuten, beispielsweise

auch Tierärzten, zusammenarbeitet.

23

Einem solchen Fachmann war bekannt, welche Arbeitsschritte beim au-

tomatisierten Melkvorgang anfallen. Diese sind in der zum Stand der Technik

gehörenden Veröffentlichung von Artmann über den "Robotereinsatz in der

Landwirtschaft am Beispiel des Melkens" auf S. 49 im Einzelnen dargestellt.

Dem Fachmann war danach geläufig, dass eine Nachbehandlung nach dem

Melken stattzufinden und in einer Desinfektion des Euters und/oder der Zitzen

zu bestehen hatte. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme entnahm er zudem

auch Veröffentlichungen wie z.B. Müller "Krankheiten bei Rindern, Schweinen,

Schafen" 1947, S. 213; Alpha Laval "Fight mastitis it pays" 1974, S. 4. Für ihn

bestand, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, Veranlas-

sung, nach einem Weg zu suchen, diese Nachbehandlung in den vollautomati-

schen Melkvorgang zu integrieren. Diese Notwendigkeit ergab sich auch aus

den beiden zuvor erörterten Schriften, insbesondere war in der deutschen Of-

fenlegungsschrift 39 16 653 bereits eine Integration der Euternachbehandlung

in den automatisierten Melkvorgang angelegt. Dort heißt es allerdings nur, dass

der Roboterarm, der unter das Euter der Kuh verschwenkt werden kann, auto-

matisch das Desinfektionsmittel auftragen können soll. Aus der bereits erwähn-

ten Schrift von Artmann, S. 55 ergibt sich zu dieser Problematik, dass die Des-

infektion der Zitzen unter anderem durch die Integration einer Sprüheinrichtung

erfolgen könne, was leicht mechanisierbar sei.

24

Wie die Integration der Nachbehandlungseinrichtung im Einzelnen erfol-

gen soll, lässt sich jedoch auch Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht ent-

nehmen. Dieser gibt nur an, dass die Vorrichtung zur Nachbehandlung automa-

tisch zu betätigen sein soll und sich "included in the robot arm" befinden soll.

Diese beiden Merkmale lagen jedoch als solche - ohne Angaben zu ihrer Aus-

gestaltung - für den Fachmann nahe.

25

Dass eine automatische Betätigung vorzusehen war, folgt schon daraus,

dass es darum ging, den gesamten Melkvorgang einschließlich der Vor- und

Nacharbeiten zu automatisieren, wie dies auch die deutsche Offenlegungs-

schrift 39 16 653 bereits vorsah. Für die Vorbehandlung greift das Ausfüh-

rungsbeispiel des Streitpatents den aus dieser Schrift bekannten Gedanken

auf, die Reinigungseinrichtung und die Melkeinrichtung jeweils gesondert durch

den Roboterarm zu ergreifen, zu seinem Einsatzort zu bringen und nach Aus-

übung seiner Funktion wieder zurückzustellen und abzukoppeln. Der Patentan-

spruch in seiner erteilten Fassung verzichtet auf eine solche Festlegung und

schließt damit auch die Möglichkeit einer dauerhaften Befestigung am Roboter-

arm ein. Weiter enthält Patentanspruch 1 des Streitpatents lediglich den Ge-

danken, die automatisch zu betätigende Nachbehandlungseinrichtung zu integ-

rieren und dazu den Roboterarm vorzusehen. Dies lag für den Fachmann je-

doch nahe. Bei der Melkvorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift

war es aufwendig, dass die einzelnen Schritte, nämlich die Reinigung, das Mel-

ken und die Nachbehandlung jeweils gesondert das Ansteuern des jeweiligen

Werkzeugs, das Greifen dieses Werkzeugs, das Ansteuern der Zitzen und an-

schließend das Zurücklegen des Werkzeugs notwendig machten. Der Fach-

mann, der eine automatisch zu betätigende Nachbehandlungseinrichtung in

eine Vorrichtung zum automatischen Melken von Kühen integrieren wollte, hat-

te Veranlassung, diesen Vorgang zu vereinfachen. Dafür bot es sich an, die

jeweilige Einrichtung fest mit dem Roboterarm zu verbinden, wie dies etwa aus

der europäischen Patentanmeldung 0 323 444 bekannt ist. Mit der Schaffung

der in Anspruch 1 dieser Entgegenhaltung vorgeschlagenen Einheit werden die

einzelnen Arbeitsvorgänge des jeweiligen Ergreifens und Absetzens der Einheit

vermieden. Der Roboterarm, mit dem diese Schritte ausgeführt werden, ist bei

der Vorrichtung nach dieser Schrift unter der Kuh verschwenkbar, befindet sich

also dort, wo die Nachbehandlung, z.B. mit einer Sprüheinrichtung, erfolgen

soll. Festlegungen in der Art der Reinigungseinrichtung enthält diese Schrift

nicht, auch wenn sie die in Anspruch 2 beschriebene Verschwenkung bevor-

zugt. Im Einzelnen bleibt die Gestaltung der Reinigungseinrichtung jedoch dem

ausführenden Fachmann überlassen. Die Sprüheinrichtung besteht üblicher-

weise, wie sich auch aus der Schrift von Artmann auf S. 53 ergibt, aus einem

Schlauch, der in einer Sprühdüse endet. Bekannt war es, worauf auch die

Streitpatentschrift Bezug nimmt, das Desinfektionsmittel mittels einer Sprühlan-

ze in Handarbeit aufzutragen. Wenn diese Handarbeit durch einen Roboterarm

nachvollzogen werden soll, so bot es sich an, den in der Sprühdüse endenden

Sprühschlauch mit dem Roboterarm in eine Verbindung zu bringen. Es musste

dazu nur der Schritt vollzogen werden, überhaupt die Integration der Sprühein-

richtung vorzusehen; war dieser Schritt einmal vollzogen, so bot sich dazu in

erster Linie der Roboterarm an, der bei der Melkvorrichtung nach der deutschen

Offenlegungsschrift 39 16 653 unter der Kuh verschwenkbar ist.

26

IV. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist der Gegenstand des Patent-

anspruchs 1 nicht patentfähig. Die Fassung des Hilfsantrags 1A unterscheidet

sich von der erteilten Fassung dadurch, dass die Sprühdüse nahe dem Ende

des Roboterarms derart angeordnet ist, dass der Sprühstrahl relativ zum Ende

des Roboterarms nach vorn und oben gerichtet ist. Diese Ergänzung ist in der

ursprünglichen Anmeldung in Sp. 1 Z. 35 bis 40 enthalten. Auch mit dieser Er-

gänzung beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch nicht auf erfin-

derischer Tätigkeit. In der Veröffentlichung von Artmann wird auf S. 55 ausge-

führt, dass der Roboter die Handarbeit zur Desinfektion der Zitzen nachvollzie-

hen kann. Wird die Nachbehandlung in Handarbeit vollzogen, so kommt, da

sich die Person, die die Desinfektion vornimmt, neben der Kuh befindet, nur ein

Sprühen von der Seite nach oben auf die Zitzen der Kuh in Betracht. Vollzieht

ein Roboter diese Tätigkeit nach, so bietet sich das Beibehalten dieser Sprüh-

richtung an.

27

Die Fassung nach dem Hilfsantrag 1B unterscheidet sich von der erteil-

ten dadurch, dass der Roboterarm mittels tierabhängiger Koordinaten positio-

niert wird, die zuvor einem Steuercomputer des Roboterarms zugeführt worden

sind, wobei sich die Nachbehandlungsvorrichtung in dem Roboterarm befindet

und eine Sprühdüse umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms angeordnet

ist. Die Ergänzung ist in der ursprünglichen Anmeldung enthalten in Sp. 13

Z. 39 bis 43. Auch nach dieser Ergänzung beruht der Gegenstand des Patent-

anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sowohl aus der deutschen Offen-

legungsschrift 39 16 653 (Sp. 7/8) als auch aus der europäischen Patentanmel-

dung 0 323 444 (Sp. 5 Z. 33-44) als auch aus der Abhandlung von Artmann

(S. 58 1. Abs.) ergibt sich, dass dem Steuercomputer tierabhängige Daten zu-

geführt werden, die zur Steuerung der Vorrichtung dienen. Der Sachverständi-

ge hat bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es oh-

ne die Eingabe dieser Daten in den Steuercomputer nicht möglich sei,

überhaupt einen automatischen Melkvorgang durchzuführen. Dass sich die

Sprühdüse nahe dem Ende des Roboterarms befindet, ist eine naheliegende

Alternative. Um das Sprühmittel in der angesprochenen Weise von unten und

von der Seite auf das Euter aufzubringen, bietet es sich an, die Sprühdüse na-

he dem Ende des so ausgerichteten Roboterarms anzuordnen.

28

Das Verfahren nach Patentanspruch 11 enthält keine Angaben, die über

den Einsatz einer Vorrichtung nach Patentanspruch 1 hinausgehen. Auch sein

Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dass die übrigen Patent-

ansprüche, die auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, eigenständigen erfin-

derischen Gehalt hätten, macht auch die Beklagte nicht geltend. Das gilt auch

für den erstmals in der Berufungsinstanz angegriffenen Patentanspruch 8.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 91

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.10.2003 - 4 Ni 5/03 (EU) -