BGH Urteil vom 07.10.2008 – X ZR 86/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 7. Oktober 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Grö-
ning
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2007 verkünde-
te Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. April 2007 verkünde-
te Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts abgeändert:
Das deutsche Patent 42 93 178 wird im Umfang der Pa-
tentansprüche 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 für nichtig er-
klärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte
ist
Inhaberin des
international angemeldeten (PCT-
Veröffentlichungsnr. WO 93/06716) deutschen Patents 42 93 178 (Streitpa-
tents). Es betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Nachbehandlung der
Zitzen eines gemolkenen Tieres und umfasst 14 Patentansprüche. Patentan-
spruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von
Kühen, in einem Melkstand, mit einem Melkroboter, der einen Ro-
boterarm aufweist, wobei der Roboterarm unter ein sich im Melk-
stand aufhaltendes Tier bewegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher
an die Zitzen des Tieres anzuschließen, und mit einer Nachbehand-
lungseinrichtung, die zum automatischen Nachbehandeln des Eu-
ters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem Melken vorgesehen
ist, wobei die Nachbehandlungseinrichtung eine Sprühdüse auf-
weist, wobei die Sprühdüse nahe dem Ende des Roboterarms in
dem Roboterarm angeordnet ist."
Patentanspruch 10 lautet:
"Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen eines Tieres nach dem
Melken mit einer Vorrichtung zum automatischen Melken von Tie-
ren in einem Melkstand, die einen Melkroboter mit einem Roboter-
arm aufweist, der zum Anschließen von Zitzenbechern unter ein
sich im Melkstand aufhaltendes Tier bewegbar ist, wobei eine
Sprühdüse einer Nachbehandlungseinrichtung nahe dem Ende des
Roboterarms in dem Roboterarm angeordnet ist, wobei nach dem
Melken des Tieres zunächst die Zitzenbecher von den Tierzitzen
abgenommen werden und vor dem Besprühen des Euters und/oder
der Zitzen mit einer Nachbehandlungsflüssigkeit der Roboterarm
zunächst in eine Position gebracht wird, in der ein von dem Robo-
terarm nach vorne und aufwärts zum Euter gerichteter Sprühstrahl
der Sprühdüse exakt auf das Euter trifft oder geringfügig außerhalb
desselben liegt, und dann die Nachbehandlungsflüssigkeit automa-
tisch von dem Roboterarm auf das Euter und/oder die Zitzen ge-
sprüht wird."
Die Klägerin greift mit ihrer Klage die Patentansprüche 1 bis 3, 5, 6 und 8
bis 14 an.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent insoweit für nichtig erklärt,
als Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht, der sich die Patent-
ansprüche 2, 3, 5, 6, 8 und 9 anschließen:
"Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von
Kühen, in einem Melkstand (1), mit einem Melkroboter (8), der ei-
nen Roboterarm (45) aufweist, wobei der Roboterarm (45) unter ein
sich im Melkstand aufhaltendes Tier bewegbar ist, um zum Melken
Zitzenbecher (53, 54) an die Zitzen des Tieres anzuschließen, und
mit einer Nachbehandlungseinrichtung (105), die zum automati-
schen Nachbehandeln des Euters und/oder der Zitzen des Tieres
nach dem Melken vorgesehen ist, wobei die Nachbehandlungsein-
richtung (105) eine Sprühdüse (108) aufweist, wobei die Sprühdüse
(108) nahe dem Ende des Roboterarms (45) in dem Roboterarm
(45) derart angeordnet ist, dass der Sprühstrahl relativ zum Ende
des Roboterarms (45) nach vorne und oben gerichtet ist."
Ferner hat das Bundespatentgericht das Streitpatent im Umfang der Pa-
tentansprüche 10 bis 14 für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die Klägerin strebt
mit ihrer Berufung weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents im vollen
Umfang der Ansprüche 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 an. Die Beklagte tritt dem ent-
gegen und beantragt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage, hilfsweise mit
der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
"1 A. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B.
von Kühen, in einem Melkstand (1), mit einem Melkroboter
(8), der einen Roboterarm (45) aufweist, wobei der Roboter-
arm (45) unter ein sich im Melkstand aufhaltendes Tier be-
wegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher (53, 54) an die Zit-
zen des Tieres anzuschließen, und mit einer Nachbehand-
lungseinrichtung (105), die zum automatischen Nachbehan-
deln des Euters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem
Melken vorgesehen ist, und die Nachbehandlungseinrichtung
(105) eine Sprühdüse (108) aufweist, wobei die Sprühdüse
(108) nahe dem Ende des Roboterarms (45) in dem Robo-
terarm (45) derart angeordnet ist, dass der Sprühstrahl rela-
tiv zum Ende des Roboterarms (45) nach vorn und oben ge-
richtet ist.
1 B. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B.
von Kühen, in einem Melkstand (1), mit einem Melkroboter
(8), der einen Roboterarm (45) aufweist, wobei der Roboter-
arm (45) unter ein sich im Melkstand aufhaltendes Tier be-
wegbar ist, um zum Melken Zitzenbecher (53, 54) an die Zit-
zen des Tieres anzuschließen, und mit einer Nachbehand-
lungseinrichtung (105), die zum automatischen Nachbehan-
deln des Euters und/oder der Zitzen des Tieres nach dem
Melken vorgesehen ist, wobei der Roboterarm mittels tier-
spezifischer Koordinaten positioniert wird, die zuvor in
einen Steuercomputer des Roboterarms eingegeben
sind, und wobei die Nachbehandlungseinrichtung (105) eine
Sprühdüse (108) aufweist, wobei die Sprühdüse (108) nahe
dem Ende des Roboterarms (45) in dem Roboterarm (45)
angeordnet ist."
Hieran anschließen sollen sich die Ansprüche 2 bis 9, die nur in ihrem
Rückbezug auf die vorhergehenden Ansprüche 1A und 1B geändert werden
sollen. In der Fassung des Hilfsantrags soll Anspruch 10 lauten:
"10. Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen eines Tieres nach
dem Melken durch automatisches Sprühen einer Nach-
behandlungsflüssigkeit auf das Euter und/oder die Zit-
zen eines Tieres, mit einer Vorrichtung zum automatischen
Melken von Tieren in einem Melkstand, die einen Melkrobo-
ter (8) mit einem Roboterarm (45) aufweist, der zum An-
schließen von Zitzenbechern (53, 54) unter ein sich im Melk-
stand aufhaltendes Tier bewegbar ist, wobei eine Sprühdüse
(108) einer Nachbehandlungseinrichtung (105) nahe dem
Ende des Roboterarms (45) in dem Roboterarm (45) ange-
ordnet ist, wobei nach dem Melken des Tieres zunächst die
Zitzenbecher (53, 54) von den Tierzitzen abgenommen wer-
den und vor dem Besprühen des Euters und/oder der Zitzen
mit einer Nachbehandlungsflüssigkeit der Roboterarm (45)
zunächst mittels tierspezifischer Koordinaten, die zuvor
in einen Steuercomputer des Roboterarms eingegeben
worden sind, in eine Position gebracht wird, in der ein von
dem Roboterarm (45) nach vorne und aufwärts zum Euter
gerichteter Sprühstrahl der Sprühdüse (108) exakt auf das
Euter trifft oder geringfügig außerhalb desselben liegt."
Hieran sollen sich die Verfahrensansprüche 11 bis 14 in der erteilten
Fassung anschließen.
Dem tritt die Klägerin entgegen.
In der mündlichen Verhandlung hat Prof. Dr. H. W. ,
geschäftsführender Direktor und Leiter des Lehrstuhls für Verfahrenstechnik in
der Nutztierhaltung an der Fakultät für Agrarwissenschaften der Universität G.
, ein Gutachten erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig; die Beru-
fung der Beklagten ist nicht begründet. Die Berufung der Klägerin führt zur Ab-
änderung des angefochtenen Urteils; das Streitpatent ist im Umfang der ange-
griffenen Ansprüche 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 14 für nichtig zu erklären.
1. Das Streitpatent betrifft ein Gerät zum Melken von Tieren und ein Ver-
fahren zur Nachbehandlung der Zitzen. Die Streitpatentschrift gibt als im Stand
der Technik bekannt Vorrichtungen an, die über eine Reinigungseinheit zum
Reinigen der Zitzen des Tieres vor dem Melken verfügen, so zum Beispiel die
Melkvorrichtung nach der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung
0 323 444. Es sei jedoch aus Gründen der Hygiene und im Hinblick auf die für
Milch geltenden Qualitätsnormen wichtig, die Zitzen nicht nur vor, sondern auch
nach dem Melken zu reinigen (S. 1 Tz. 4). Das Desinfizieren des Euters
und/oder der Zitzen des gemolkenen Tieres trage dazu bei, dass bei dem Tier
weniger Infektionen aufträten (S. 1 Tz. 7).
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt dazu eine Vorrich-
tung zum automatischen Melken von Tieren, zum Beispiel von Kühen, mit fol-
genden Merkmalen:
1.
Die Vorrichtung umfasst einen Melkroboter mit einem Arm,
der dient:
1.1
zum Anschließen von Zitzenbechern an die Zitzen des Tie-
res,
1.2
1.3
zum anschließenden Melken des Tieres und
zum Abkoppeln der Zitzenbecher von den Zitzen des Tie-
res.
2.
Die Vorrichtung umfasst außerdem eine Nachbehandlungs-
einrichtung zur Nachbehandlung des Euters und/oder der
Zitzen des gemolkenen Tieres, die
2.1
2.2
automatisch zu betätigen ist und
eine Sprühdüse aufweist,
2.3 wobei die Sprühdüse nahe dem Ende des Roboterarms in
dem Roboterarm angeordnet ist.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Streitpatent-
schrift zeigen eine patentgemäße Vorrichtung.
Der Melkroboter (8) hat bei einer solchen Vorrichtung einen Roboterarm
(45), der mittels einer Kolben-/Zylindereinheit über einen Führungswagen in der
Höhe und über vertikale Schwenkachsen seitlich zum Melkstand zu verfahren
ist. Der Roboterarm (45) kann so eine dreidimensionale Bewegung im Raum
ausführen. Bei dem in der Beschreibung erläuterten Ausführungsbeispiel wird
die im Patentanspruch selbst außer mit der Angabe, dass sie automatisch ar-
beiten solle, nicht näher beschriebene Reinigungseinrichtung (84) zur Vorbe-
handlung der Zitzen (Merkmal 1) mittels einer an dieser Einrichtung angebrach-
ten Trägerplatine von dem Roboterarm (45/46) angesaugt. Anschließend wer-
den mit ihrer Hilfe die Zitzen gereinigt und die Einrichtung sodann nach
Gebrauch von dem Roboterarm abgekoppelt, um schließlich von diesem ge-
trennt in einem Träger bis zum nächsten Gebrauch aufbewahrt zu werden (S. 5
0035 - 0042). Nach der Reinigung wird der Roboterarm genutzt, um die Zitzen-
becher anzusetzen, die ebenfalls am Kopf des Arms gehalten sind. Nach Been-
digung des Melkvorgangs werden die Zitzenbecher abgekoppelt, und es kommt
die am Roboterarm angeordnete Einrichtung zur Nachbehandlung der Zitzen
zum Einsatz. Über diese Nachbehandlungseinrichtung gibt Patentanspruch 1
an, dass sie automatisch zu betätigen sein soll und eine Sprühdüse aufweist,
die nahe dem Ende des Roboterarms in dem Roboterarm angeordnet ist. Die
Streitpatentschrift gibt weiter an, dass mittels der Nachbehandlungseinrichtung
eine Nachbehandlungsflüssigkeit auf das Euter des Tieres gesprüht werden
könne. Diese Flüssigkeit könne ein Desinfektionsmittel enthalten.
In Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht versteht der Senat die
Angabe, dass die Nachbehandlungseinrichtung nahe dem Ende des Roboter-
arms in diesem angeordnet sein soll, dahingehend, dass die Nachbehand-
lungsvorrichtung vom Roboterarm aufgenommen, in diesen einbezogen sein
soll und über dessen Bewegung positioniert wird. Aus dieser Angabe ergibt sich
hingegen nicht, dass die Nachbehandlungseinrichtung vollständig im Innern des
Roboterarms angeordnet sein soll. Schon die in den Anmeldungsunterlagen
WO 93/0716 verwendete Angabe "arranged in the end of the robot arm" besagt
dies nicht. Ebenso wenig ist den Zeichnungen der Streitpatentschrift zu ent-
nehmen, dass diese den Begriff in einem engeren Sinne verwendet. Über die
räumliche Anordnung der Nachbehandlungseinrichtung ergibt sich daraus nur,
dass die Sprühdüse (108) sich unter der Trägerplatte (111) am Ende des Robo-
terarms befindet. Über die Anordnung der übrigen Bauelemente der Nachbe-
handlungseinrichtung ist den Zeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen. Die
Beschreibung enthält über die weitere räumliche Anordnung der Nachbehand-
lungsvorrichtung ebenfalls keine Angaben, die über die Beschreibung des Aus-
führungsbeispiels nach den Figuren 6 und 7 hinausgingen (S. 6 Tz. 43-45). Aus
der Funktion der Nachbehandlungsvorrichtung lässt sich derartiges ebenfalls
nicht herleiten. Über die Funktion ist der Streitpatentschrift zu entnehmen, dass
der Roboterarm Einrichtungen zum Anschließen der Zitzenbecher, dem Melken
und Abkoppeln der Zitzenbecher aufweisen soll und daneben auch die Nach-
behandlungseinrichtung, die eine Flüssigkeit gegen das Euter sprühen soll. Da-
zu soll der Roboterarm derart positioniert werden, dass der von der Sprühdüse
kommende fächerförmige Sprühstrahl genau auf die Rückseite des Euters des
gemolkenen Tieres trifft (S. 6 Tz. 46). Wie zur Erfüllung dieser Funktion die
Nachbehandlungseinrichtung bezogen auf den Roboterarm im Einzelnen ange-
ordnet sein soll, geht daraus jedoch nicht hervor und bleibt dem Fachmann ü-
berlassen.
Patentanspruch 1 enthält auch keine Vorgaben dazu, wie die Reini-
gungsvorrichtung, die vor dem Melken zum Einsatz kommt, und die Nachbe-
handlungseinrichtung aneinander angepasst sind und wie sie getrennt vonein-
ander im Einzelnen jeweils zu den unterschiedlichen Zwecken einzusetzen
sind.
Der das Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen betreffende Patentan-
spruch 10 beschreibt den Einsatz einer automatischen Melkvorrichtung mit fol-
genden Merkmalen:
A)
Die Nachbehandlung erfolgt in einer automatischen Melk-
vorrichtung, die einen Melkroboter mit einem Roboterarm
aufweist, der
A) 1 zum Anschließen der Zitzenbecher an die Tierzitze und
A) 2 zum Abkoppeln der Zitzenbecher von der Tierzitze dient:
B)
Die Zitzenbecher werden nach dem Melken des Tieres von
den Tierzitzen abgenommen.
C)
Eine Nachbehandlungsflüssigkeit wird
C) 1 von dem Roboterarm gesprüht und
C) 2 automatisch auf das Euter und/oder die Zitzen aufgebracht.
C) 3 Die Sprühdüse der Nachbehandlungseinrichtung ist nahe dem
Ende des Roboterarms in diesem angeordnet.
C) 4 Vor dem Besprühen des Euters wird der Roboterarm in eine Posi-
tion gebracht, in der ein von dem Roboterarm nach vorne und
aufwärts zum Euter gerichteter Sprühstrahl exakt auf das Euter
trifft oder geringfügig außerhalb desselben liegt.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist Merkmal C) 3 dabei so zu ver-
stehen, dass der Arm, der zum Anschließen und Abkoppeln der Zitzenbecher
dient, zugleich auch die Nachbehandlungsvorrichtung trägt, von der aus die
Nachbehandlungsflüssigkeit gesprüht werden kann.
II. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu.
1. Die deutsche Offenlegungsschrift 39 16 653 beschreibt ein Melkver-
fahren und eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens. Diese Vor-
richtung weist einen Roboterarm auf, dort bezeichnet als kartesischer Roboter-
manipulator (60). Die Beschreibung (Sp. 6 Z. 30-40) erläutert dazu, dass mit
"kartesisch" gemeint ist, dass der Manipulator in der Lage ist, den Anbrin-
gungsmechanismus in drei aufeinander senkrecht stehenden Richtungen zu
verstellen. Er ist an einem Schlitten befestigt und nimmt die zur Durchführung
des Melkverfahrens erforderlichen Werkzeuge auf. Seine Bewegungen werden
über Sensoren und eine Mikroprozessorsteuereinheit gesteuert. Der Roboter-
manipulator legt den Melkbecher an das Euter der Kuh an, indem er den An-
bringungsmechanismus unter das Euter führt. Nach Abschluss des Melkvor-
gangs kann der Roboterarm die Melkeinrichtung entfernen und ein Desinfekti-
onsmittel auf das Euter aufbringen (Sp. 8 Z. 42-45). Damit gibt diese Schrift ei-
ne Vorrichtung an, die die Merkmale 1.1 bis 1.2.1 der obigen Merkmalsgliede-
rung umfasst. Zu ihr gehört danach auch eine Nachbehandlungseinrichtung, die
das Euter nach dem Melken automatisch unter Einsatz des Roboterarms mit
einem Desinfektionsmittel behandeln soll. Allerdings gibt die Schrift nicht an,
wie dies geschehen soll. Aus ihr ergibt sich insoweit nur, dass der Roboterarm
das Desinfektionsmittel aufbringen können soll. Daraus folgt jedoch nicht, dass
die Einrichtung, die das Desinfektionsmittel aufträgt, vom Roboterarm aufge-
nommen, in diesen einbezogen und über dessen Bewegung positioniert wird,
wie dies das Streitpatent vorsieht.
2. Die Vorrichtung nach der europäischen Patentanmeldung 0 323 444
umfasst eine Reinigungseinheit zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor dem
Melken, die automatisch zu betätigen ist (Sp. 5 Z. 33-38). Die Melk- und Reini-
gungseinrichtungen sind bei der Vorrichtung als integrale Einheit ausgebildet
und unter dem Melkstandboden angeordnet. Durch eine abdeckbare Öffnung
sind das Melkgeschirr und die Reinigungsvorrichtung, die von einem Arm ge-
tragen werden, teleskopartig nach oben und unten zu bewegen und durch eine
Aufwärtsbewegung an das Tier anzuschließen. Der Arm (26) ist U-förmig aus-
gebildet, die Steuer- und Regeleinheit (35) steuert einen pneumatischen oder
hydraulischen Zylinder. Auf diese Weise wird der Arm an das Euter herange-
führt. Der Arm kann sowohl in der Höhe (Sp. 3 Z. 57-61) als auch in seitlicher
Richtung (Sp. 3 Z. 24-26) bewegt werden. Neben den Einrichtungen zum Mel-
ken trägt der Arm auch ein Becken zum Desinfizieren oder Reinigen und zwar
in der Weise, dass die Baugruppe, die einerseits die Zitzenbecher zum Melken
und andererseits das Reinigungsbecken umfasst, über eine Achse um
180 Grad gewendet werden kann. Das schalenförmige Reinigungsbecken (31)
ist mit Sprühdüsen (60) im Beckenboden ausgestattet. Zum Reinigen des Eu-
ters und der Zitzen kann durch die Sprühdüsen (60) gegen das Euter eine Des-
infektionslösung, Warmwasser als Spülmittel oder irgendeine andere zum Wa-
schen, Spülen, Desinfizieren oder sonst zum Reinigen des Euters geeignete
Flüssigkeit gespritzt werden (Sp. 5 Z. 19-28). Wann das Reinigen des Euters
erfolgen soll, ob vor oder nach dem Melken oder vor und nach dem Melken,
sagt die Schrift nicht aus.
III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war
jedoch dem Fachmann nahegelegt.
Als Fachmann, auf dessen Kenntnisse hier abzustellen ist, ist - wie der
gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung näher erläutert
hat - ein Fachhochschul- oder Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Agrar-
oder Ingenieurwissenschaften mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Automa-
tisierung von landwirtschaftlichen Arbeitsverfahren anzusehen, der in Entwick-
lungsabteilungen, erforderlichenfalls mit weiteren Fachleuten, beispielsweise
auch Tierärzten, zusammenarbeitet.
Einem solchen Fachmann war bekannt, welche Arbeitsschritte beim au-
tomatisierten Melkvorgang anfallen. Diese sind in der zum Stand der Technik
gehörenden Veröffentlichung von Artmann über den "Robotereinsatz in der
Landwirtschaft am Beispiel des Melkens" auf S. 49 im Einzelnen dargestellt.
Dem Fachmann war danach geläufig, dass eine Nachbehandlung nach dem
Melken stattzufinden und in einer Desinfektion des Euters und/oder der Zitzen
zu bestehen hat. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme entnahm er zudem auch
Veröffentlichungen wie z.B. Müller "Krankheiten bei Rindern, Schweinen, Scha-
fen" 1947, S. 213; Alpha Laval "Fight mastitis it pays" 1974, S. 4. Für ihn be-
stand, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, Veranlassung,
nach einem Weg zu suchen, diese Nachbehandlung in den vollautomatischen
Melkvorgang zu integrieren. Diese Notwendigkeit ergab sich auch aus den bei-
den zuvor erörterten Schriften, insbesondere war in der deutschen Offenle-
gungsschrift 39 16 653 bereits eine Integration der Euternachbehandlung in den
automatisierten Melkvorgang angelegt. Dort heißt es allerdings nur, dass der
Roboterarm, der unter das Euter der Kuh verschwenkt werden kann, automa-
tisch das Desinfektionsmittel auftragen können soll. Aus der bereits erwähnten
Schrift von Artmann, S. 55 ergibt sich zu dieser Problematik, dass die Desinfek-
tion der Zitzen unter anderem durch die Integration einer Sprüheinrichtung er-
folgen könne, was leicht mechanisierbar sei.
Wie die Integration der Nachbehandlungseinrichtung im Einzelnen erfol-
gen soll, lässt sich jedoch auch Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht ent-
nehmen. Dieser gibt nur an, dass die Vorrichtung zur Nachbehandlung automa-
tisch zu betätigen sein und eine Sprühdüse aufweisen soll, wobei sich die
Sprühdüse nahe dem Ende des Roboterarms in diesem befinden soll. Diese
Merkmale lagen jedoch als solche - ohne Angaben zu ihrer Ausgestaltung - für
den Fachmann nahe.
Dass eine automatische Betätigung vorzusehen war, folgt schon daraus,
dass es darum ging, den gesamten Melkvorgang einschließlich der Vor- und
Nacharbeiten zu automatisieren, wie dies auch die deutsche Offenlegungs-
schrift 39 16 653 bereits vorsah. Patentanspruch 1 des Streitpatents enthält
lediglich den Gedanken, die automatisch zu betätigende Nachbehandlungsein-
richtung zu integrieren und dazu den Roboterarm vorzusehen. Dies lag für den
Fachmann jedoch nahe. Bei der Melkvorrichtung nach der deutschen Offenle-
gungsschrift war es aufwendig, dass die einzelnen Schritte, nämlich die Reini-
gung, das Melken und die Nachbehandlung jeweils gesondert das Ansteuern
des jeweiligen Werkzeugs, das Greifen dieses Werkzeugs, das Ansteuern der
Zitzen und anschließend das Zurücklegen des Werkzeugs notwendig machten.
Der Fachmann, der eine automatisch zu betätigende Nachbehandlungseinrich-
tung in eine Vorrichtung zum automatischen Melken von Kühen integrieren woll-
te, hatte Veranlassung, diesen Vorgang zu vereinfachen. Dafür bot es sich an,
die jeweilige Einrichtung fest mit dem Roboterarm zu verbinden, wie dies etwa
aus der europäischen Patentanmeldung 0 323 444 bekannt ist. Mit der Schaf-
fung der in Anspruch 1 dieser Entgegenhaltung vorgeschlagenen Einheit wer-
den die einzelnen Arbeitsvorgänge des jeweiligen Ergreifens und Absetzens der
Einheit vermieden. Der Roboterarm, mit dem diese Schritte ausgeführt werden,
ist bei der Vorrichtung nach dieser Schrift unter der Kuh verschwenkbar, befin-
det sich also dort, wo die Nachbehandlung, z.B. mit einer Sprüheinrichtung, er-
folgen soll. Festlegungen in der Art der Reinigungseinrichtung enthält diese
Schrift nicht, auch wenn sie die in Anspruch 2 beschriebene Verschwenkung
bevorzugt. Im Einzelnen bleibt die Gestaltung der Reinigungseinrichtung jedoch
dem ausführenden Fachmann überlassen. Die Sprüheinrichtung besteht übli-
cherweise, wie sich auch aus der Schrift von Artmann auf S. 53 ergibt, aus ei-
nem Schlauch, der in einer Sprühdüse endet. Bekannt war, worauf auch die
Streitpatentschrift Bezug nimmt, das Desinfektionsmittel mittels einer Sprühlan-
ze in Handarbeit aufzutragen. Wenn diese Handarbeit durch einen Roboterarm
nachvollzogen werden soll, so bot es sich an, den in der Sprühdüse endenden
Sprühschlauch mit dem Roboterarm in eine Verbindung zu bringen. Es musste
dazu nur der Schritt vollzogen werden, überhaupt die Integration der Sprühein-
richtung vorzusehen; war dieser Schritt einmal vollzogen, so bot sich dazu in
erster Linie der Roboterarm an, der bei der Melkvorrichtung nach der deutschen
Offenlegungsschrift 39 16 653 unter der Kuh verschwenkbar ist.
IV. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist der Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 nicht patentfähig. Die Fassung des Hilfsantrags 1A entspricht der
Fassung, die Patentanspruch 1 durch das angegriffene Urteil erhalten hat und
unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch die Angabe, dass die Sprüh-
düse nahe dem Ende des Roboterarms derart angeordnet ist, dass der Sprüh-
strahl relativ zum Ende des Roboterarms nach vorn und oben gerichtet ist.
Auch mit dieser Ergänzung beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 je-
doch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In der Veröffentlichung von Artmann wird
auf S. 55 ausgeführt, dass der Roboter die Handarbeit zur Desinfektion der Zit-
zen nachvollziehen kann. Wird die Nachbehandlung in Handarbeit vollzogen, so
kommt, da sich die Person, die die Desinfektion vornimmt, neben der Kuh be-
findet, nur ein Sprühen von der Seite nach oben auf die Zitzen der Kuh in Be-
tracht. Vollzieht ein Roboter diese Tätigkeit nach, so bietet sich das Beibehalten
dieser Sprührichtung an.
Die Fassung nach dem Hilfsantrag 1B unterscheidet sich von der erteil-
ten dadurch, dass der Roboterarm mittels tierabhängiger Koordinaten positio-
niert wird, die zuvor einem Steuercomputer des Roboterarms zugeführt worden
sind, wobei sich die Nachbehandlungsvorrichtung in dem Roboterarm befindet
und eine Sprühdüse umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms angeordnet
ist. Auch nach dieser Ergänzung beruht der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sowohl aus der deutschen Offenle-
gungsschrift 39 16 653 (Sp. 7/8) als auch aus der europäischen Patentanmel-
dung 0 323 444 (Sp. 5 Z. 33-44) sowie aus der Abhandlung von Artmann (S. 58
1. Abs.) ergibt sich, dass dem Steuercomputer tierabhängige Daten zugeführt
werden, die zur Steuerung der Vorrichtung dienen. Der Sachverständige hat bei
der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es ohne die Ein-
gabe dieser Daten in den Steuercomputer nicht möglich sei, überhaupt einen
automatischen Melkvorgang durchzuführen. Dass sich die Sprühdüse nahe
dem Ende des Roboterarms befindet, ist eine naheliegende Alternative. Um das
Sprühmittel in der angesprochenen Weise von unten und von der Seite auf das
Euter aufzubringen, bietet es sich an, die Sprühdüse nahe dem Ende des so
ausgerichteten Roboterarms anzuordnen.
V. Das Verfahren nach Patentanspruch 10 enthält keine Angaben, die
über den Einsatz einer Vorrichtung nach Patentanspruch 1 hinausgehen. Auch
sein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dass die übrigen an-
gegriffenen Patentansprüche eigenständigen erfinderischen Gehalt hätten,
macht auch die Beklagte nicht geltend.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 91
Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4 Ni 62/05 -