Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.10.2008 – XI ZR 12/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

19. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine

Verletzung des Art. 103 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil die

Kläger für eine positive Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen

Überteuerung der Eigentumswohnung keinen Beweis angetreten

haben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger

tragen

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

40.091,62 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2007 - 8 O 298/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2007 - 5 U 62/07 -