BGH Beschluss vom 07.10.2008 – XI ZR 12/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
19. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine
Verletzung des Art. 103 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil die
Kläger für eine positive Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen
Überteuerung der Eigentumswohnung keinen Beweis angetreten
haben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger
tragen
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
40.091,62 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2007 - 8 O 298/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2007 - 5 U 62/07 -