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BGH Urteile vom 07.10.2008 – XI ZR 519/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 519/07

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Maihold und Dr. Matthias

am 7. Oktober 2008

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird

die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni

2007 zugelassen, soweit dieses über die gegen den

Beklagten zu 2) gerichtete Klage entscheidet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurück-

gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat

zwar die Folgen, die sich in entsprechender Anwen-

dung der §§ 128, 129 HGB aus dem Versäumnisurteil

gegen die frühere Beklagte zu 3) für die Haftung der

Beklagten als Gesellschafter ergeben (vgl. BGHZ 146,

341, 358; BGH, Urteile vom 3. April 2006 - II ZR 40/05,

WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15 und vom 19. Juni 2008

- III ZR 46/06, NZG 2008, 588, 590 Tz. 30), nicht be-

dacht. Dabei handelt es sich

jedoch um einen

einfachen Rechtsanwendungsfehler. Das Berufungs-

gericht hat zu dieser Frage auch kein Vorbringen der

Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Ver-

säumnisurteil des Landgerichts hat im Tatbestand des

Berufungsurteils Berücksichtigung gefunden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die im Beschwerdeverfahren ange-

fallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten

Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstan-

des 4.000.000 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2/7 O 130/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 U 239/06 -