BGH Urteile vom 07.10.2008 – XI ZR 519/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 519/07
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
am 7. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird
die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni
2007 zugelassen, soweit dieses über die gegen den
Beklagten zu 2) gerichtete Klage entscheidet.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurück-
gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat
zwar die Folgen, die sich in entsprechender Anwen-
gegen die frühere Beklagte zu 3) für die Haftung der
Beklagten als Gesellschafter ergeben (vgl. BGHZ 146,
341, 358; BGH, Urteile vom 3. April 2006 - II ZR 40/05,
WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15 und vom 19. Juni 2008
- III ZR 46/06, NZG 2008, 588, 590 Tz. 30), nicht be-
dacht. Dabei handelt es sich
jedoch um einen
einfachen Rechtsanwendungsfehler. Das Berufungs-
gericht hat zu dieser Frage auch kein Vorbringen der
Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Ver-
säumnisurteil des Landgerichts hat im Tatbestand des
Berufungsurteils Berücksichtigung gefunden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die im Beschwerdeverfahren ange-
fallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten
zu 1) (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstan-
des 4.000.000 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2/7 O 130/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 U 239/06 -