Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2008 – 1 StR 441/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verwertbarkeit der Telekommunikati-

onsüberwachung des Angeklagten:

Das Landgericht hat den Verdacht einer Katalogtat im Sinne von § 100a

StPO zum Zeitpunkt der Anordnung freibeweislich überprüft (UA S. 11-13).

Beim Bejahen der Voraussetzungen hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht

überschritten, was das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat

(vgl. BGHSt 41, 30). Die Anträge, die darauf abzielten, die Rechtmäßigkeit der

Telekommunikationsanordnung zu überprüfen, mussten nicht nach § 244

Abs. 3 StPO beschieden werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die diesbe-

züglichen Verfahrensrügen unzulässig sind. Jedenfalls sind sie unbegründet.

Im Urteil sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch

nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 2007, 117).

Nack Elf Graf

Jäger Sander