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BGH Beschluss vom 08.10.2008 – 1 StR 497/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 497/08

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2008

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _________________________

StPO § 406g Abs. 3 Satz 1, § 472 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 473 Abs. 1 Satz 2

Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08 - LG Regensburg

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 24. April 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklageberechtigten im Revisionsverfahren für den Ver-

letztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

28. August 2008 bemerkt der Senat:

Bestellt ein Gericht - wie vorliegend - dem zum Anschluss als Ne-

benkläger Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß

§ 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so gilt dies

für das gesamte weitere Verfahren. Demnach hat der Angeklagte

als Verurteilter auch die notwendigen Auslagen der zum An-

schluss als Nebenkläger Berechtigten zu tragen, die für die

Heranziehung des Verletztenbeistands im Revisionsverfahren ent-

standen sind, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 472 Abs. 1 Satz 1

StPO, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander