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BGH Beschluss vom 08.10.2008 – 1 StR 497/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2008
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _________________________
StPO § 406g Abs. 3 Satz 1, § 472 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 473 Abs. 1 Satz 2
Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08 - LG Regensburg
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 24. April 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklageberechtigten im Revisionsverfahren für den Ver-
letztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
28. August 2008 bemerkt der Senat:
Bestellt ein Gericht - wie vorliegend - dem zum Anschluss als Ne-
benkläger Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß
§ 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so gilt dies
für das gesamte weitere Verfahren. Demnach hat der Angeklagte
als Verurteilter auch die notwendigen Auslagen der zum An-
schluss als Nebenkläger Berechtigten zu tragen, die für die
Heranziehung des Verletztenbeistands im Revisionsverfahren ent-
standen sind, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 472 Abs. 1 Satz 1
StPO, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander