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BGH Beschluss vom 08.10.2008 – 3 StR 359/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 359/08

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2008 ge-

mäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Duisburg vom 16. April 2008 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, bzw. dieser

Tatteil aus der Strafverfolgung ausgeschieden. Im Umfang

der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. der

Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung

stellt der Senat im Fall II. 2. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw.

nimmt diesen Tatteil von der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus.

Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die den

Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe zugrunde liegenden Tathandlungen des

Angeklagten zumindest teilweise auf dieselbe Rauschgiftmenge bezogen, mit-

hin das Vorliegen einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht auszu-

schließen ist.

2

Die teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat zwar

den Wegfall der für die Tat II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und

drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der

Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der Höhe der

verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass sich die entfallene Einzelstrafe

messbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Annahme

einer Bewertungseinheit den Schuldumfang der Tat II. 1. erhöht und die Straf-

kammer hierfür mit Sicherheit eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte.

3

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge hat im

Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer