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BGH Beschluss vom 08.10.2008 – 3 StR 359/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2008 ge-
mäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Duisburg vom 16. April 2008 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, bzw. dieser
Tatteil aus der Strafverfolgung ausgeschieden. Im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. der
Urteilsgründe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung
stellt der Senat im Fall II. 2. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw.
nimmt diesen Tatteil von der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus.
Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die den
Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe zugrunde liegenden Tathandlungen des
Angeklagten zumindest teilweise auf dieselbe Rauschgiftmenge bezogen, mit-
hin das Vorliegen einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht auszu-
schließen ist.
2
Die teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat zwar
den Wegfall der für die Tat II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und
drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der
Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der Höhe der
verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass sich die entfallene Einzelstrafe
messbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Annahme
einer Bewertungseinheit den Schuldumfang der Tat II. 1. erhöht und die Straf-
kammer hierfür mit Sicherheit eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte.
3
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge hat im
Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer