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BGH Beschluss vom 08.10.2008 – 4 StR 226/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 226/08

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2007 wird ver-

worfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-

tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision

rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

1. Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK) ist unbegründet. Das Verfahren wurde, wie der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat,

insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung betrieben.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einwände der Revision gegen die Be-

weiswürdigung erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterli-

che Überzeugungsbildung.

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3. Auch der Strafausspruch hat Bestand.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags im Sin-

ne des § 213 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1

Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Bei

der Bemessung der Strafe hat es "vollumfänglich" die im Rahmen der Prüfung

des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213

StGB genannten Umstände berücksichtigt. Die gegen die Strafrahmenwahl und

die Bemessung der Strafe von der Revision erhobenen Einwände greifen im

Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann-

ten Gründen nicht durch. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass

das Landgericht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Tataus-

führung "von nicht unerheblicher Brutalität gekennzeichnet" gewesen sei, weil

die Angeklagte dem "bei vollem Bewusstsein befindlichen Opfer mit erhebli-

chem Krafteinsatz unter Verwendung eines objektiv extrem gefährlichen Tat-

werkzeugs die tödlichen Verletzungen zugefügt" habe. Diese Strafzumes-

sungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3

StGB, denn sie beschreibt der Sache nach nichts Anderes als den zur Tatbe-

standsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz und die Anwendung der

nach der Vorstellung der Angeklagten zur Tötung erforderlichen Gewalt. Eben-

so wie der Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur

Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht strafschärfend gewertet wer-

den (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; BGH StV 1998, 657). Die-

ser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur

Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls an-

gemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

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Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-

gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vor-

schrift (vgl. dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Die Beschwerdeführerin

hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhal-

tung der Strafe gemäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend

ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfü-

gung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verteidiger erge-

ben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwick-

lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu

Gunsten der Angeklagten berücksichtigen würde.

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Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-

stellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor-

bringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat die dem gemilderten Straf-

rahmen des § 212 StGB entnommene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und

sechs Monaten für angemessen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović