Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.10.2008 – 4 StR 226/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2007 wird ver-
worfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
2
3
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision
rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
1. Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK) ist unbegründet. Das Verfahren wurde, wie der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat,
insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung betrieben.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einwände der Revision gegen die Be-
weiswürdigung erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterli-
che Überzeugungsbildung.
4
5
3. Auch der Strafausspruch hat Bestand.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags im Sin-
ne des § 213 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1
Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Bei
der Bemessung der Strafe hat es "vollumfänglich" die im Rahmen der Prüfung
des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213
StGB genannten Umstände berücksichtigt. Die gegen die Strafrahmenwahl und
die Bemessung der Strafe von der Revision erhobenen Einwände greifen im
Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann-
ten Gründen nicht durch. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass
das Landgericht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Tataus-
führung "von nicht unerheblicher Brutalität gekennzeichnet" gewesen sei, weil
die Angeklagte dem "bei vollem Bewusstsein befindlichen Opfer mit erhebli-
chem Krafteinsatz unter Verwendung eines objektiv extrem gefährlichen Tat-
werkzeugs die tödlichen Verletzungen zugefügt" habe. Diese Strafzumes-
sungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3
StGB, denn sie beschreibt der Sache nach nichts Anderes als den zur Tatbe-
standsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz und die Anwendung der
nach der Vorstellung der Angeklagten zur Tötung erforderlichen Gewalt. Eben-
so wie der Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur
Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht strafschärfend gewertet wer-
den (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; BGH StV 1998, 657). Die-
ser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur
Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls an-
gemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
6
Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-
gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vor-
schrift (vgl. dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Die Beschwerdeführerin
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhal-
tung der Strafe gemäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend
ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfü-
gung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verteidiger erge-
ben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-
lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwick-
lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu
Gunsten der Angeklagten berücksichtigen würde.
7
Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-
stellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor-
bringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat die dem gemilderten Straf-
rahmen des § 212 StGB entnommene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten für angemessen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović