BGH Urteil vom 09.10.2008 – 4 StR 354/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 354/08
URTEIL
vom
9. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 6. Dezember 2007 aufgehoben, so-
weit das Landgericht die besondere Schwere der Schuld
(§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin M. M. dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Raub mit Todesfolge, wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten
Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und
seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; im Übrigen hat
es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-
ner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Staatsan-
waltschaft greift das Urteil mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revision nur insoweit an, als das Landgericht eine besonde-
re Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die des Angeklagten dagegen
nicht.
I.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erkannte der un-
ter anderem bereits zweimal wegen Totschlags zu langjährigen Haftstrafen ver-
urteilte Angeklagte im Jahr 2006, dass er den Lebensstandard, den er insbe-
sondere seiner Lebensgefährtin bieten wollte, mit seinem Einkommen nicht hal-
ten konnte. Zur Aufbesserung seiner desolaten finanziellen Situation beging er
in der Zeit von August bis November 2006 zehn Einbruchsdiebstähle in Filialen
der Firma D. , wobei es in einem Fall beim Versuch blieb. Mit Hilfe
von Nachschlüsseln verschaffte er sich Zutritt zu den Filialen und erbeutete in
acht Fällen unter Aufhebeln der Tresore die Tageseinnahmen von insgesamt
etwa 16.000 Euro; in einem Fall entwendete er ein technisches Gerät.
Wegen der wiederholten Diebstahlstaten änderte die geschädigte Firma
die Anweisungen über die Aufbewahrung der Tageseinnahmen, so dass der
Angeklagte zweimal keinen Zugriff auf das Geld hatte. Deswegen nahm er vor
der nächsten, für die Nacht vom 9. zum 10. Dezember 2006 geplanten Tat vor
Ladenschluss Kontakt zu der letzten Mitarbeiterin in der Essener Filiale auf, um
den Ablageort der Tageseinnahmen auszukundschaften. Bei dem Gespräch mit
S. M. , die ihn als "Hausmeister" des Unternehmens kannte und daher
kein Misstrauen hegte, erfuhr er, dass sie entsprechend der ihr erteilten Wei-
sung das Geld mit nach Hause nehmen wollte, um es am nächsten Tag bei der
Bank einzuzahlen. Da der Angeklagte die Tageseinnahmen um jeden Preis an
sich bringen wollte, strangulierte er S. M. mit einem Drosselwerkzeug
bis der Tod eintrat. Nachdem er den Leichnam in den Keller gebracht und Spu-
ren verwischt hatte, entfernte er sich mit den Tageseinnahmen von rund 3.040
Euro.
Hinsichtlich der Tat zum Nachteil von S. M. hat das Landge-
richt einen Mord aus Habgier und tateinheitlich einen Raub mit Todesfolge be-
jaht, das Mordmerkmal der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht hat es
dagegen nicht angenommen. Bei neun der Diebstahlstaten hat es festgestellt,
dass der Angeklagte die Taten jeweils unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen hat, wobei es in einem Fall
beim Versuch geblieben ist; in einem weiteren Fall hat es nur die Vorausset-
zungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen.
II.
Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Insbesondere ist die Beweiswürdigung
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die, auch wenn die Bejahung eines
weiteren Mordmerkmals in Betracht kommt, zulässig auf die Frage der Schuld-
schwere beschränkt ist (vgl. BGHSt 41, 57, 61; BGH, Urteil vom 12. Februar
1998 - 4 StR 617/97 = NStZ 1998, 352 f.), hat dagegen Erfolg. Die Ablehnung
der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu
bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen
den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370;
41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der
tatrichterlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ver-
sagt; insbesondere ist es gehindert, seine Wertung an die Stelle derjenigen des
Tatrichters zu setzen. Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgebli-
chen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40,
360, 370). Dieser Prüfung hält die von der Revisionsführerin beanstandete tat-
richterliche Entscheidung nicht stand.
Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
sind nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen
Schuldschwere regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden
Taten (vgl. BGH NStZ 1997, 277 mit Anm. Stree; NStZ 1998, 352 f.; BGH, Urteil
vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01). Diesen rechtlichen Ansatz hat das Land-
gericht verkannt, indem es bei der Entscheidung über die Schuldschwere allein
eine zusammenfassende Würdigung der Tat zum Nachteil von S. M. ,
nicht aber eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf alle der Gesamtstrafe
zugrunde liegenden Straftaten vorgenommen hat. Der Senat vermag nicht aus-
zuschließen, dass sich die unterbliebene Gesamtwürdigung auf die Beurteilung
der Schuldschwere durch das Landgericht ausgewirkt hat. Dies wäre beispiels-
weise dann auszuschließen, wenn es sich bei den weiteren Straftaten um sol-
che handeln würde, die der leichten Kriminalität zuzurechnen wären; solche
Taten sind regelmäßig für die Entscheidung über die besondere Schwere der
Schuld ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137 zu einem Verstoß ge-
gen das Ausländergesetz). Um derartige Taten handelt es sich hier aber nicht,
denn es wurden immerhin Einzelstrafen von viermal einem Jahr, einmal zehn
Monaten und fünfmal acht Monaten verhängt. Sie stehen zudem mit dem aus-
geurteilten Mord in einem inneren Zusammenhang. Ein weiterer Rechtsfehler
liegt darin, dass das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit
unter Bewährung stand, nicht erkennbar in seine Gesamtwürdigung einbezogen
hat.
Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin ist dagegen rechtlich nicht zu
beanstanden, dass sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt hat, auch
das Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals - Ermöglichungs- oder Verde-
ckungsabsicht - würde im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der besonderen
Schwere der Schuld führen. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt
nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur
dann, wenn das weitere Merkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände
aufzeigt. Bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung
der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichen einer Straftat der Tat nicht
ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGHR
StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 16, 18).
Dass das Landgericht nicht ausdrücklich auf den tateinheitlich begange-
nen Raub mit Todesfolge eingegangen ist, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler
dar, denn beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord aus Hab-
gier ist das Unrecht, das in der Herbeiführung des Todes liegt, bereits Gegen-
stand des Schuldspruchs nach § 211 StGB (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1
Schuldschwere 10; insoweit nicht in BGHSt 39, 208 f. abgedruckt).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verneinung der besonderen
Schwere der Schuld auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache be-
darf daher insoweit erneuter Entscheidung. Eine Aufhebung der Feststellungen
war nicht erforderlich, weil diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind.
Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann