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BGH Urteil vom 08.08.2001 – 3 StR 162/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August
2001, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 1. November 2000 aufgehoben, soweit
das Landgericht eine besondere Schuldschwere im Sinne der
§§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen ge-
fährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge,
daß das Schwurgericht die besondere Schwere der Schuld im Sinne der
§§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB verneint hat. Das hierauf - zulässig
(BGHSt 41, 57, 59) - beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den getroffenen Feststellungen drückte der alkoholisierte Ange-
klagte mit beiden Händen die Kehle seiner Ehefrau zu, nachdem sie sich ge-
weigert hatte, mit ihm über die bestehenden Eheprobleme zu reden, und rief
unter anderem mehrmals aus, daß er sie umbringen werde und daß dann,
wenn er sie nicht haben könne, auch kein anderer sie kriege. Er würgte sie
solange, bis sie in Atemnot geriet, Todesangst bekam und befürchtete, der An-
geklagte wolle sie töten. Schließlich ließ er von ihr ab. Von dem Würgen trug
sie eine Hautrötung über dem Kehlkopf und eine Distorsion der Halswirbel-
säule davon; sie mußte sich in ärztliche Behandlung begeben. Die Kammer
konnte nicht sicher feststellen, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, seine
Ehefrau zu töten. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen ge-
fährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB unter Zugrundele-
gung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens zu einer Frei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hatte geraume Zeit nach diesem Vorfall mit seiner inzwi-
schen von ihm getrennt lebenden Frau vereinbart, daß die gemeinsame Toch-
ter Carolin und ihre beiden Stiefgeschwister, die 10jährige Susan und der
11jährige Kevin, ein Wochenende mit dem Angeklagten verbringen durften. In
der Nacht faßte der Angeklagte den Entschluß, Kevin zu töten, um damit seine
Ehefrau und Kevins Mutter zu bestrafen, weil diese in seinen Augen das
Scheitern der Ehe verursacht hatte. Durch die Tötung des Kindes wollte er sei-
ner Frau Leid zufügen. Er fesselte das zunächst noch schlafende Kind mit
Handschellen, strangulierte es mit einer Kunststoffleine und verklebte den
Mund während der Tatbegehung mit Paketklebeband, damit es nicht seine in
dem selben Raum schlafenden Geschwister zu Hilfe rufen konnte. Susan, die
wach geworden war und das Geschehen in vielen Einzelheiten wahrnahm, ver-
suchte den Angeklagten zurückzuhalten. Nachdem dieser seine Stieftochter
aufgefordert hatte, sich umzudrehen und weiterzuschlafen, drosselte er den
sich heftig wehrenden und mit den Beinen strampelnden Kevin mit einer ge-
flochtenen Kunststoffwäscheleine so lange, bis er tot war. Die beiden Stiefge-
schwister verbrachten noch den Tag und die folgende Nacht in der Wohnung,
in der die Leiche ihres Bruders zugedeckt lag, wobei zumindest Susan dies
wußte. Das Landgericht hat wegen dieser Tat gegen den (unterhalb der
Schwelle des § 21 StGB) in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert schuldfähi-
gen Angeklagten wegen Mordes (Heimtücke und niedrige Beweggründe) auf
eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
Aus beiden Strafen hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe als Ge-
samtstrafe gebildet. Von der Feststellung, daß die Schuld des Angeklagten
besonders schwer wiegt, hat es abgesehen.
II.
Die Begründung, mit der das Schwurgericht eine besondere Schuld-
schwere verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld i.S.
des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter
Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Um-
stände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Re-
visionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins
einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der
Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewo-
gen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters zu setzen (BGH NStZ 1998, 352, 353).
Das Landgericht hat zwar bei der Prüfung der besonderen Schuldschwe-
re eine zusammenschauende Würdigung des Mordgeschehens und der Täter-
persönlichkeit vorgenommen. Dabei hat er jedoch einen zentralen Punkt
- nämlich die Verwirklichung zweier Mordmerkmale - nur unzureichend in die
Gesamtabwägung einbezogen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, daß
das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale nicht schematisch zur Bejahung
der besonderen Schuldschwere führe, es vielmehr einer Gesamtwürdigung an-
hand der Umstände des Einzelfalles bedürfe. Einem weiteren Mordmerkmal
werde dann kein wesentliches Gewicht beizumessen sein, wenn es den Un-
rechts- und Schuldumfang gegenüber einem anderen Mordmerkmal nicht er-
weitere; das in den Bereich der Überschneidung fallende Unrecht könne dem
Angeklagten nur einmal angelastet werden. Weiter, in einem gesonderten Ab-
satz, hat das Landgericht ausgeführt, daß es dem Mordmerkmal der "Heim-
tücke" kein zusätzliches besonders schulderhöhendes Gewicht beigemessen
habe, welches eine Feststellung nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB recht-
fertigen könnte.
Diese Wertung begründet das Schwurgericht indessen nicht mehr. Das
ist rechtsfehlerhaft, weil der Senat nicht überprüfen kann, ob das Landgericht
bei dieser Wertung die zutreffenden Maßstäbe angewendet hat, zumal auch
aus dem Zusammenhang der Gesamtabwägung nicht erkennbar wird, warum
das Landgericht der Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke kein
zusätzliches Gewicht beigemessen hat. Ein Fall der Überschneidung des Un-
rechts der Mordmerkmale liegt nicht vor. Der niedrige Beweggrund betrifft das
Motiv, mit der Tat sollte in erster Linie die Ehefrau getroffen werden. Die
Heimtücke kennzeichnet die Tatbegehung, sie richtete sich gegen den
11jährigen Sohn der Ehefrau.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Landgericht, das zutreffend die besondere Schuldschwere bereits
bei der Einzelstrafe wegen Mordes geprüft hat (vgl. BGH NStZ 1997, 277 m.
Anm. Stree), hat zwar nicht verkannt, daß bei der Verhängung einer lebenslan-
gen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für
die Prüfung der besonderen Schuldschwere auch die Gesamtstrafe ist (vgl.
BGH NStZ 1998, 352 f. m.w.Nachw.). Es hat jedoch im Hinblick auf die zu der
Tötung des Kindes in Tatmehrheit stehende gefährliche Körperverletzung zum
Nachteil der Mutter ausgeführt, daß mit einer weiteren Straftat nicht stets eine
ins Gewicht fallende Schuldsteigerung verbunden sei; eine solche Schuldstei-
gerung vermöge die Strafkammer durch die eher von geringer Schuld gekenn-
zeichnete gefährliche Körperverletzung nicht zu bejahen. Dabei hat die Straf-
kammer den Schuldgehalt der gefährlichen Körperverletzung und den zwi-
schen beiden Taten bestehenden inneren (kriminologischen) Zusammenhang
nicht erkennbar bedacht. Für die "eher von geringer Schuld" gekennzeichnete
Tat - einen minder schweren Fall hat es abgelehnt - hat es immerhin auf eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und dabei straf-
schärfend berücksichtigt, daß bereits im Oktober 1999 ein ähnlicher körperli-
cher Angriff auf seine Ehefrau stattgefunden habe, bei dem er sie gewürgt und
ihr multiple Kopfprellungen beigebracht hatte. Nicht erkennbar berücksichtigt
hat das Landgericht aber, daß auch die abgeurteilte gefährliche Körperverlet-
zung, die es von ihrem äußeren Erscheinungsbild her als versuchten Totschlag
bewertet, ihre Ursache in der maßlosen Eifersucht des Angeklagten und den
zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden massiven Ehe- und Bezie-
hungsproblemen hat. Die Tötung des Stiefsohnes stand damit in einem engen
Zusammenhang, weil durch sie die Ehefrau dafür bestraft werden sollte, daß
sie in den Augen des Angeklagten das Scheitern der Ehe verursacht hatte.
Einer Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht, weil diese von
dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen bleiben zu-
lässig.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker