BGH Beschluss vom 09.10.2008 – III ZR 13/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,
Wöstmann und Hucke
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
7. Dezember 2007 - 11 U 9/07 - zugelassen.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Streitwert: 25.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung als
Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte beurkundete am 17. Ja-
nuar 2002 einen Vertrag zwischen dem Kläger und dessen damaliger Ehefrau.
Gegenstand war die Übertragung des hälftigen Miteigentums der Ehefrau an
dem gemeinsamen Hausgrundstück auf den Kläger. Im Gegenzug verpflichtete
sich dieser zur Zahlung von 33.745 € sowie zur Abgabe eines Schuldaner-
kenntnisses über 5.113 €. Weiterhin verpflichtete er sich, seine Ehefrau von den
Darlehensverbindlichkeiten, die den eingetragenen Grundstücksbelastungen
von 150.000 DM zugrunde lagen, freizustellen. Die Urkunde enthielt in Nummer
III. 4. weiterhin folgende Abgeltungsklausel:
"Mit Zahlung vorbezeichneten Betrages, der Übergabe des Schuldanerkenntnisses und der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche, sei- en sie bekannt oder unbekannt, die das mit dieser Urkunde über- tragene Hausanwesen betreffen, erledigt. Die Erschienene zu 1) erklärt, keine Forderungen aus der Übertragung des ½-Mit- eigentumsanteils an den Erschienenen zu 2) mehr zu stellen."
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich die Ehe des Klägers in
einer Krise, die letztlich auch zur Trennung der Eheleute und zur Scheidung im
Juli 2004 führte. In dem Scheidungsverfahren machte die damalige Ehefrau des
Klägers Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Die Eheleute einigten sich dar-
auf, dass der Kläger an seine Ehefrau insoweit 25.000 € zahlte.
Der Kläger verlangt diesen Betrag von dem Beklagten mit der Begrün-
dung ersetzt, dieser habe die in dem notariellen Vertrag vom 17. Januar 2002
enthaltene Abgeltungsklausel nicht hinreichend präzise formuliert, so dass Zu-
gewinnausgleichsansprüche der Ehefrau wegen des übertragenen Hausgrund-
stückanteils nicht ausgeschlossen gewesen seien. Diese habe die ihr als Ge-
genleistung überlassenen Mittel vor dem für die Berechnung des Zugewinnaus-
gleichs maßgeblichen Stichtag verbraucht, während er zu diesem Zeitpunkt
noch im Genuss des durch die Übertragung des Miteigentumsanteils bewirkten
Wertzuwachses gewesen sei. Da Zugewinnausgleichsansprüche wegen des
übertragenen Hausgrundstücksanteils nicht ausgeschlossen gewesen seien,
habe dieser Wertzuwachs bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs Be-
rücksichtigung finden müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung des verlangten
Schadensersatzes verurteilt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zuge-
lassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbe-
schwerde, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt ge-
mäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht
hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
1.
Das Berufungsgericht hat eine schadensstiftende Amtspflichtverletzung
des Beklagten und einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe der
eingeklagten 25.000 € aus § 19 Abs. 1 BNotO bejaht. Dabei hat es jedoch ü-
bergangen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2006 den
vom Kläger seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Wert des Haus-
grundstücks von 200.000 € bestritten und allenfalls einen Wert von 118.000 €
zugestanden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte dieses Bestreiten im
Verlauf des Rechtsstreits aufgegeben hat. Das Berufungsgericht hat demge-
genüber der Verurteilung des Beklagten ohne jede Erörterung die vom Kläger
errechnete Höhe des Schadensersatzanspruches zugrunde gelegt. Zwar sind
die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs-
gründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände
deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder ü-
berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwo-
gen worden ist (z.B.: BGHZ 154, 288, 300 f mit umfangreichen weiteren Nach-
weisen). Das ist aber insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht auf den
wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfah-
ren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht
(z.B.: BVerfGE 86, 133, 145 f; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584). Der Wert des
Hausgrundstücks ist ein solcher für die Entscheidung des Rechtsstreits zentra-
ler Punkt, da hiervon abhängt, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden entstan-
den ist, der der vom Berufungsgericht angenommenen Amtspflichtverletzung
des Beklagten zuzurechnen ist (siehe hierzu sogleich Nummer 2).
2.
Auf dieser Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs beruht die Entscheidung der Vorinstanz.
a) Ausgehend von dem vom Beklagten allenfalls zugestandenen Wert
des Hausgrundstücks hatte die Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Zu-
gewinnausgleich, auch wenn Nummer III. 4. des Vertrages vom 17. Januar
2002, wie es das Berufungsgericht annimmt, Zugewinnausgleichsansprüche im
Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Haus-
grundstück nicht ausschließt. Das Endvermögen des Klägers (§§ 1375, 1384
BGB) wäre unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen - und vom Be-
klagten als ihm günstig nicht ersichtlich bestrittenen - Lasten und Verbindlich-
keiten wie folgt zu berechnen:
Wert des Hausgrundstücks:
./. Belastungen:
./. sonstige Verbindlichkeiten des Klägers
118.000,00 €
75.000,00 €
11.000,00 €
32.000,00 €
Dies liegt unter seinem Anfangsvermögen (§ 1374 BGB), das er mit
45.000 € beziffert, so dass er keinen Zugewinn erzielt hätte.
b) Allerdings mag der Entschluss des Klägers, sich auf die Vereinbarung,
durch die er sich zur Zahlung von 25.000 € an seine Ehefrau verpflichtete, ein-
zulassen, durch die unpräzise Formulierung der Ausgleichsklausel im Vertrag
vom 17. Januar 2002 ungeachtet der für den Zugewinn zu berücksichtigenden
Werte mitveranlasst worden sein. In diesem Fall liegt es jedoch nahe, dass bei
erneuter tatrichterlicher Würdigung das Eingehen des Klägers auf die entspre-
chende Forderung seiner damaligen Ehefrau als ein Eingriff in den Gesche-
hensablauf zu betrachten ist, der den Schaden erst endgültig herbeiführte und
der den Zurechnungszusammenhang mit der haftungsbegründenden Handlung
unterbrach. Eine solche Unterbrechung der durch die Verletzung notarieller
Amtspflichten ausgelösten Ursachenkette tritt zwar nicht ein, wenn für die
Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder die-
se durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine
nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (z.B.: Senatsurteil vom 6. Mai
2004 - III ZR 247/03 - DNotZ 2004, 849, 852 m.w.N.). Wenn aber selbst bei ei-
ner dem Kläger nachteiligen Auslegung der Abgeltungsklausel aufgrund der zur
Berechnung des Zugewinns einzusetzenden Werte ein Zugewinnausgleichsan-
spruch der Ehefrau ausgeschlossen gewesen wäre, dürfte der Abschluss der
Vereinbarung über die Zahlung von 25.000 € eine gänzlich unsachgemäße und
daher ungewöhnliche Reaktion des Klägers gewesen. Etwas anderes kann et-
wa gelten, wenn zwischen ihm und seiner Ehefrau eine Fehlvorstellung oder ein
Streit über den Wert des Grundstücks bestanden und die Vereinbarung diesen
Punkt ebenfalls mit erledigt hätte. Hierfür gibt es jedoch nach dem bisherigen
Sach- und Streitstand keinen Anhaltspunkt.
3.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich
mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das angefochtene Urteil
auseinanderzusetzen, auf die einzugehen der Senat im derzeitigen Verfahrens-
stadium keinen Anlass hat.
Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 12.12.2006 - 8 O 284/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.12.2007 - 11 U 9/07 -