BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZA 26/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2008
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO).
Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne
von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, eine gemein-
same Verwertungsbefugnis des Klägers und des Insolvenzverwalters über das
Vermögen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein
insolvenzfestes Recht an dem Rückkaufswert der Lebensversicherung der
Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine Rück-
deckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem
Grund ist das Betriebsrentengesetz nicht einschlägig (vgl. § 1a Abs. 1, § 1b
Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BetrAVG). Auf den persönlichen Anwendungsbe-
reich des Gesetzes (vgl. § 17 Abs. 1 BetrAVG), den der Beklagte trotz seiner
hälftigen Beteiligung an der Schuldnerin für sich in Anspruch nimmt, kommt es
deshalb nicht an.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Verwertung von Pfand-
rechten falle nach § 50 Abs. 1, § 166 Abs. 2 InsO nicht in den Aufgabenbereich
des Insolvenzverwalters, übersieht er seine eigene Insolvenz. Sein Insolvenz-
verwalter ist nach § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO befugt, über das gesamte dem
Insolvenzbeschlag unterfallende Vermögen des Beklagten zu verfügen. Dazu
gehören auch Pfandrechte, soweit sie nicht ihrerseits unpfändbar sind. Dies ist
bei dem hier gegebenen Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung der
Schuldnerin nicht der Fall.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 31.07.2006 - 10 O 127/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.05.2008 - 17 U 23/07 -