Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZA 26/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2008

wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-

tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2

ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne

von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, eine gemein-

same Verwertungsbefugnis des Klägers und des Insolvenzverwalters über das

Vermögen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein

insolvenzfestes Recht an dem Rückkaufswert der Lebensversicherung der

Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine Rück-

deckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem

Grund ist das Betriebsrentengesetz nicht einschlägig (vgl. § 1a Abs. 1, § 1b

Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BetrAVG). Auf den persönlichen Anwendungsbe-

reich des Gesetzes (vgl. § 17 Abs. 1 BetrAVG), den der Beklagte trotz seiner

hälftigen Beteiligung an der Schuldnerin für sich in Anspruch nimmt, kommt es

deshalb nicht an.

3

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Verwertung von Pfand-

rechten falle nach § 50 Abs. 1, § 166 Abs. 2 InsO nicht in den Aufgabenbereich

des Insolvenzverwalters, übersieht er seine eigene Insolvenz. Sein Insolvenz-

verwalter ist nach § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO befugt, über das gesamte dem

Insolvenzbeschlag unterfallende Vermögen des Beklagten zu verfügen. Dazu

gehören auch Pfandrechte, soweit sie nicht ihrerseits unpfändbar sind. Dies ist

bei dem hier gegebenen Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung der

Schuldnerin nicht der Fall.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 31.07.2006 - 10 O 127/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.05.2008 - 17 U 23/07 -