BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 168/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 27. Juli 2007 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldner hätte darauf hinge-
wiesen werden müssen, dass er mit der Rücknahme seines Eigenantrags ei-
nem - noch gar nicht gestellten - Restschuldbefreiungsantrag die Grundlage
entzieht, verkennt sie, dass der Eigenantrag im Zeitpunkt der Rücknahme
schon kraft gesetzlicher Fiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) als zurückgenommen galt.
Darüber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung für die Erlangung der Rest-
schuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen § 305 Abs. 1
Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf
einer für die Nachholung gesetzten dreimonatigen Frist als zurückgenommen
gilt (§ 305 Abs. 3 InsO), war er belehrt.
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zu-
sammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von § 287 Abs. 1
Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die geräumigere Drei-
Monats-Frist des § 305 Abs. 3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der
vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 01.06.2007 - 80 IN 12/02 -
LG Bochum, Entscheidung vom 27.07.2007 - 10 T 55/07 -