Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 168/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Bochum vom 27. Juli 2007 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5.000 €.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldner hätte darauf hinge-

wiesen werden müssen, dass er mit der Rücknahme seines Eigenantrags ei-

nem - noch gar nicht gestellten - Restschuldbefreiungsantrag die Grundlage

entzieht, verkennt sie, dass der Eigenantrag im Zeitpunkt der Rücknahme

schon kraft gesetzlicher Fiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) als zurückgenommen galt.

Darüber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung für die Erlangung der Rest-

schuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen § 305 Abs. 1

Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf

einer für die Nachholung gesetzten dreimonatigen Frist als zurückgenommen

gilt (§ 305 Abs. 3 InsO), war er belehrt.

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Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zu-

sammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von § 287 Abs. 1

Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die geräumigere Drei-

Monats-Frist des § 305 Abs. 3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der

vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Bochum, Entscheidung vom 01.06.2007 - 80 IN 12/02 -

LG Bochum, Entscheidung vom 27.07.2007 - 10 T 55/07 -