Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 60/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 7. März 2007 wird auf Kosten des

weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte (§§ 7, 6 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache we-

der grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der

Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.

2

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstan-

den, dass das Beschwerdegericht die Entlassung des Beschwerdeführers als

Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestätigt, seine Entscheidung

aber auf andere Gründe gestützt hat. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die

rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern

kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentschei-

dung treffen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl § 6 Rn. 53a).

3

An dem Nachschieben von Gründen ist das Beschwerdegericht auch

nicht deshalb gehindert, weil es sich - nach Zurückverweisung der Sache durch

das Rechtsbeschwerdegericht - zum zweiten Mal mit der Sache befasst hat. Die

Bindungswirkung des § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO bezieht sich nicht auf die Beur-

teilung neu festgestellter Tatsachen (BGHZ 159, 122, 127).

4

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt auch keinen Verstoß

gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Der durch bewusst wahr-

heitswidrige Angaben des Insolvenzverwalters begründete Verlust des Vertrau-

ens in dessen ordnungsgemäße Amtsführung kann einen wichtigen Grund im

Sinne des § 59 InsO darstellen und die Entlassung des Insolvenzverwalters

rechtfertigen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 07.03.2007 - 12 T 5422/04 -