BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 60/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 7. März 2007 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte (§§ 7, 6 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache we-
der grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der
Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstan-
den, dass das Beschwerdegericht die Entlassung des Beschwerdeführers als
Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestätigt, seine Entscheidung
aber auf andere Gründe gestützt hat. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die
rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern
kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentschei-
dung treffen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl § 6 Rn. 53a).
An dem Nachschieben von Gründen ist das Beschwerdegericht auch
nicht deshalb gehindert, weil es sich - nach Zurückverweisung der Sache durch
das Rechtsbeschwerdegericht - zum zweiten Mal mit der Sache befasst hat. Die
Bindungswirkung des § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO bezieht sich nicht auf die Beur-
teilung neu festgestellter Tatsachen (BGHZ 159, 122, 127).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt auch keinen Verstoß
gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Der durch bewusst wahr-
heitswidrige Angaben des Insolvenzverwalters begründete Verlust des Vertrau-
ens in dessen ordnungsgemäße Amtsführung kann einen wichtigen Grund im
Sinne des § 59 InsO darstellen und die Entlassung des Insolvenzverwalters
rechtfertigen.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 07.03.2007 - 12 T 5422/04 -