BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZR 134/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 134/06
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
27. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 10 Mio. € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Soweit das Berufungsurteil die Insolvenzanfechtung nach § 135 Nr. 2,
§ 143 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entschei-
dung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts.
a) Nach den Feststellungen und dem unstreitigen Akteninhalt lag bei
Ausscheiden der Beklagten als Gesellschafterin der Schuldnerin am 29. Januar
1998 nicht nur kein Insolvenzgrund, sondern auch kein Fall der Kreditunwürdig-
keit vor. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Umständen, insbesondere dem
zeitlichen Abstand der Veräußerung zur Finanzierungskrise der Gesellschaft,
die durch die Refinanzierungsvereinbarung überwunden werden sollte (vgl.
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1995 - II ZR 281/94, ZIP 1996, 275, 276; v.
30. Januar 2006 - II ZR 357/03, ZIP 2006, 466 f), aus der zum Bilanzstichtag
30. September 1997 unstreitig vorhandenen Eigenkapitalausstattung, dem da-
mals zu Sicherungszwecken zur Verfügung stehenden freien Umlaufvermögen
(Forderungsbestand, Warenbestand) über insgesamt rund 450 Mio. DM und
dem am Ende des ersten Geschäftsjahres nach dem Unternehmensverkauf
nicht annähernd ausgeschöpften Betriebsmittelkredit. Nach Lage des Falles
kann auch nicht angenommen werden, dass ein unbeteiligtes Unternehmen
(neben zwei anderen) - sachverständig beraten - für eine kreditunwürdige Ge-
sellschaft einen Kaufpreis in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages bietet,
der überdies von einem Sachverständigen im Verfahren nach § 52 Abs. 4 AktG
auf der Grundlage der schon damals bekannten Faktoren als angemessen be-
urteilt worden ist.
Die hier zu beurteilenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte
mehr als drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft sind schon
deshalb nicht unter § 135 Nr. 2 InsO zu fassen.
b) Abgesehen hiervon liegt dem Streitfall kein Sachverhalt zugrunde, der
im Kern mit demjenigen zu vergleichen ist, der Gegenstand des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2006 (II ZR 133/05, ZIP 2006, 2272 m. Anm.
Gehrlein BB 2006, 2711) war. In dem dort entschiedenen Fall waren die Vor-
aussetzungen der kapitalersetzenden Funktion des Darlehens festgestellt. Hie-
ran fehlt es im vorliegenden Fall.
2. Eine Anfechtung der Zahlungen als unentgeltliche Leistung gemäß
§ 134 Abs. 1 InsO scheidet nach der Rechtsprechung des Senats aus, weil die
Schuldnerin mit den beiden Zahlungen über 80 Mio. und 10 Mio. DM auch ihre
eigenen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten aus dem Stundungsdarle-
hensvertrag zum Erlöschen gebracht hat. Auf die Werthaltigkeit der gegen sie
gerichteten Ansprüche des Anfechtungsgegners kommt es in einem solchen
Fall nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 5818/04 -
OLG München, Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -