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BGH Urteil vom 30.01.2006 – II ZR 357/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 30. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 135 Nr. 2

Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft

eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigen-

kapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis

abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft

nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war;

vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich ver-

mutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).

BGH, Urteil vom 30. Januar 2006 - II ZR 357/03 - OLG Hamm

LG Hagen

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 30. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2003 wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Gesellschafterin der S. GmbH, über deren Vermögen auf

ihren eigenen Antrag vom 7. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und in

dem der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen worden ist. Am 7. März und

5. Mai 1999 hat die Gemeinschuldnerin Teilrückzahlungen auf von der Beklag-

ten gewährte Darlehen geleistet. Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen

die Eigenkapitalersatzregeln und fordert Erstattung des gezahlten Betrages.

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Das von der Beklagten im Jahr 1988 gewährte Darlehen hatte ursprüng-

lich eigenkapitalersetzenden Charakter. Nach von dem Kläger bestrittener Be-

hauptung der Beklagten soll sich die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit erholt

haben, so dass die nach den Eigenkapitalersatzregeln ursprünglich bestehende

Durchsetzungssperre bei den hier in Rede stehenden Zahlungen entfallen sei;

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erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 sei eine neue Krisensituation ent-

standen, die schließlich zur Stellung des Insolvenzantrags genötigt habe.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich

die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten darauf ge-

stützt, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135 Nr. 2

InsO i.V.m. §§ 32 a, b GmbHG erfüllt seien. Es hat angenommen, dass die von

dem Senat zu § 32 a KO aufgestellten Grundsätze (BGHZ 90, 370, 380 f.) auch

nach der Ersetzung der KO durch die InsO Geltung beanspruchen. Demnach

komme es allein darauf an, dass die Gesellschaft auf ein früher als eigenkapi-

talersetzend einzustufendes Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor der

Stellung des Insolvenzantrages Leistungen erbracht habe. Dann nämlich werde

unwiderleglich vermutet, dass die Gesellschaft sich auch im Zahlungszeitpunkt

in der Krise i.S. von § 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG befunden habe.

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II. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Der Senat sieht keinen

Grund, mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der InsO, durch die § 32 a Satz 2 KO

durch § 135 Nr. 2 InsO ersetzt worden ist, von der in der genannten Leitent-

scheidung entwickelten Auslegung der Novellenregeln abzugehen; dazu geben

entgegen der Ansicht der Revision auch die in Teilen des Schrifttums (vgl.

Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 54; Altmeppen in Roth/

Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 51; Pentz in Rowedder/Schmidt-

Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 32 a Rdn. 66; zustimmend hingegen u.a. Lutter/

Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 32 a/b Rdn. 93 und 101; MünchKommInso/

Stodolkowitz, § 135 Rdn. 59; s. auch v. Gerkan in Röhricht/v. Westphalen, HGB

§ 172 a Rdn. 31; ders. in v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Kapitalersatz-

rechts, 2. Aufl. Rdn. 3.97; Michalski/Heidinger, GmbHG §§ 32 a, 32 b Rdn. 89)

angeführten Gründe keinen Anlass, die der Senat im Kern bereits seinerzeit

(vgl. die Zitate von K. Schmidt, ZGR 1980, 567, 577 f. und Geßler, ZIP 1981,

228, 233) gewürdigt hat. Ist danach im letzten Jahr vor Anbringung des Insol-

venzantrags - oder dem nach § 6 AnfG gleichstehenden Zeitpunkt - von der

Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das

zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter

- anders als im Geltungsbereich der sog. Rechtsprechungsregeln (Sen.Urt. v.

27. November 1989 - II ZR 43/89, ZIP 1990, 98, 100; BGHZ 90 aaO S. 381) -

der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt eine Krise nicht mehr

bestanden hat; im Interesse des von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der

§§ 32 a und b GmbHG und der zugehörigen Anfechtungsvorschriften beabsich-

tigten Gläubigerschutzes wird in diesem Fall der Eigenkapitalersatzcharakter

der Gesellschafterhilfe für den Zeitpunkt der Leistung unwiderleglich vermutet.

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Mit den Novellenregeln hat der Gesetzgeber typisierend die Fallgestal-

tungen erfassen wollen, in denen regelmäßig bestimmte Finanzierungsfolgen-

entscheidungen der Gesellschafter den Todeskampf der Gesellschaft verlän-

gern. Dem Insolvenzverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit soll

durch das Anfechtungsrecht die Möglichkeit eröffnet werden, in einem zügigen

und effektiven Verfahren Zahlungen der jetzigen Gemeinschuldnerin an den

Gesellschafter zugunsten der Masse rückabzuwickeln. Aus diesem Grund sind

in pauschalierender Weise die Zahlungen im letzten Jahr vor der Stellung des

Insolvenzantrags in voller Höhe in den Anwendungsbereich der Novellenregeln

einbezogen worden. Das Ziel des Gesetzgebers würde nur unvollkommen er-

reicht werden, wenn dem Gesellschafter zwar der Einwand abgeschnitten wäre,

dass die in dem entscheidenden Zeitraum erbrachte Leistung nur teilweise zu

Lasten des gebundenen Kapitals der Gesellschaft gegangen ist, ihm aber die

Möglichkeit eröffnet würde nachzuweisen, dass sich die spätestens zwölf Mona-

te später fallierte Gesellschaft nicht nur nicht mehr in der Krise befunden hat,

sondern dass ihr Stammkapital zwischenzeitlich nachhaltig wieder hergestellt

war (Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84

m.w.Nachw.). Gerade der hier zu entscheidende Fall belegt die Schwierigkei-

ten, die sich bei einer Zulassung des Nachweises der Entsperrung durch den

Gesellschafter für die zügige Durchsetzung des Anfechtungsrechts ergeben

würden. Hier müssten die Auswirkungen der Kapitalerhöhung und Fragen des

Rangrücktritts geklärt werden. Ferner wäre unabhängig davon dem Einwand

nachzugehen, ob die zur Insolvenzantragstellung führende Krise der Gesell-

schaft tatsächlich erst in der zweiten Jahreshälfte 1999 völlig unerwartet einge-

treten ist.

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Gerade angesichts der Kürze der Zeiträume, innerhalb derer der Insol-

venzverwalter mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann, ist es gerechtfertigt, dem

Gläubigerschutz durch die Unwiderleglichkeit der Vermutung der Eigenkapital-

ersatzfunktion Vorrang einzuräumen gegenüber der - selbst nach Ansicht der

Kritiker ohnehin selten aussichtsreichen (siehe dazu z.B. Altmeppen in Roth/

Altmeppen aaO) - Möglichkeit des durch den Gesellschafter zu führenden

Nachweises der Entsperrung. Bestätigt wird diese Beurteilung des Senats

schließlich durch die jüngst veröffentlichten Vorschläge zur Neugestaltung des

Eigenkapitalersatzrechts, nach denen - auch im Interesse größerer Rechtssi-

cherheit und einfacherer Handhabbarkeit der Eigenkapitalersatzgrundsätze -

die Novellenregeln ausgebaut werden sollen (vgl. Huber/Habersack, BB 2006,

1 ff.).

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Eine abweichende Beurteilung ist, anders als die Revision meint, auch

nicht deswegen veranlasst, weil es nach § 135 Nr. 2 InsO nunmehr nicht auf

den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommt (so noch § 32 a KO), sondern

die beschriebene Vermutung bereits den Zeitraum von einem Jahr vor Stellung

des Insolvenzantrags erfasst. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Antrags auf

Insolvenzeröffnung in § 135 Nr. 2 InsO diente nur dazu, den insolvenzrechtli-

chen Anfechtungszeitraum

für alle Anfechtungsarten zu vereinheitlichen

(BT-Drucks. 12/2443, S. 161 zu § 150 RegEntw.). Den Gesetzesmaterialien

kann indessen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber damit etwa

auch die Unwiderlegbarkeit der Vermutung hat beseitigen wollen; im Gegenteil

spricht der Umstand, dass in § 135 Nr. 2 InsO keine dem § 136 Abs. 2 InsO

vergleichbare Bestimmung aufgenommen worden ist, dafür, dass es bei der

dem Gesetzgeber bekannten Handhabung durch die Rechtsprechung bleiben

sollte.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Hagen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 8 O 164/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2003 - 27 U 85/03 -