BGH Urteil vom 30.01.2006 – II ZR 357/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 30. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 135 Nr. 2
Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft
eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigen-
kapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis
abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft
nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war;
vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich ver-
mutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2006 - II ZR 357/03 - OLG Hamm
LG Hagen
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2003 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Gesellschafterin der S. GmbH, über deren Vermögen auf
ihren eigenen Antrag vom 7. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und in
dem der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen worden ist. Am 7. März und
5. Mai 1999 hat die Gemeinschuldnerin Teilrückzahlungen auf von der Beklag-
ten gewährte Darlehen geleistet. Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen
die Eigenkapitalersatzregeln und fordert Erstattung des gezahlten Betrages.
Das von der Beklagten im Jahr 1988 gewährte Darlehen hatte ursprüng-
lich eigenkapitalersetzenden Charakter. Nach von dem Kläger bestrittener Be-
hauptung der Beklagten soll sich die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit erholt
haben, so dass die nach den Eigenkapitalersatzregeln ursprünglich bestehende
Durchsetzungssperre bei den hier in Rede stehenden Zahlungen entfallen sei;
erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 sei eine neue Krisensituation ent-
standen, die schließlich zur Stellung des Insolvenzantrags genötigt habe.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten darauf ge-
stützt, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135 Nr. 2
InsO i.V.m. §§ 32 a, b GmbHG erfüllt seien. Es hat angenommen, dass die von
dem Senat zu § 32 a KO aufgestellten Grundsätze (BGHZ 90, 370, 380 f.) auch
nach der Ersetzung der KO durch die InsO Geltung beanspruchen. Demnach
komme es allein darauf an, dass die Gesellschaft auf ein früher als eigenkapi-
talersetzend einzustufendes Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor der
Stellung des Insolvenzantrages Leistungen erbracht habe. Dann nämlich werde
unwiderleglich vermutet, dass die Gesellschaft sich auch im Zahlungszeitpunkt
in der Krise i.S. von § 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG befunden habe.
II. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Der Senat sieht keinen
Grund, mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der InsO, durch die § 32 a Satz 2 KO
durch § 135 Nr. 2 InsO ersetzt worden ist, von der in der genannten Leitent-
scheidung entwickelten Auslegung der Novellenregeln abzugehen; dazu geben
entgegen der Ansicht der Revision auch die in Teilen des Schrifttums (vgl.
Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 54; Altmeppen in Roth/
Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 51; Pentz in Rowedder/Schmidt-
Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 32 a Rdn. 66; zustimmend hingegen u.a. Lutter/
Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 32 a/b Rdn. 93 und 101; MünchKommInso/
Stodolkowitz, § 135 Rdn. 59; s. auch v. Gerkan in Röhricht/v. Westphalen, HGB
§ 172 a Rdn. 31; ders. in v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Kapitalersatz-
rechts, 2. Aufl. Rdn. 3.97; Michalski/Heidinger, GmbHG §§ 32 a, 32 b Rdn. 89)
angeführten Gründe keinen Anlass, die der Senat im Kern bereits seinerzeit
(vgl. die Zitate von K. Schmidt, ZGR 1980, 567, 577 f. und Geßler, ZIP 1981,
228, 233) gewürdigt hat. Ist danach im letzten Jahr vor Anbringung des Insol-
venzantrags - oder dem nach § 6 AnfG gleichstehenden Zeitpunkt - von der
Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das
zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter
- anders als im Geltungsbereich der sog. Rechtsprechungsregeln (Sen.Urt. v.
27. November 1989 - II ZR 43/89, ZIP 1990, 98, 100; BGHZ 90 aaO S. 381) -
der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt eine Krise nicht mehr
bestanden hat; im Interesse des von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der
§§ 32 a und b GmbHG und der zugehörigen Anfechtungsvorschriften beabsich-
tigten Gläubigerschutzes wird in diesem Fall der Eigenkapitalersatzcharakter
der Gesellschafterhilfe für den Zeitpunkt der Leistung unwiderleglich vermutet.
Mit den Novellenregeln hat der Gesetzgeber typisierend die Fallgestal-
tungen erfassen wollen, in denen regelmäßig bestimmte Finanzierungsfolgen-
entscheidungen der Gesellschafter den Todeskampf der Gesellschaft verlän-
gern. Dem Insolvenzverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit soll
durch das Anfechtungsrecht die Möglichkeit eröffnet werden, in einem zügigen
und effektiven Verfahren Zahlungen der jetzigen Gemeinschuldnerin an den
Gesellschafter zugunsten der Masse rückabzuwickeln. Aus diesem Grund sind
in pauschalierender Weise die Zahlungen im letzten Jahr vor der Stellung des
Insolvenzantrags in voller Höhe in den Anwendungsbereich der Novellenregeln
einbezogen worden. Das Ziel des Gesetzgebers würde nur unvollkommen er-
reicht werden, wenn dem Gesellschafter zwar der Einwand abgeschnitten wäre,
dass die in dem entscheidenden Zeitraum erbrachte Leistung nur teilweise zu
Lasten des gebundenen Kapitals der Gesellschaft gegangen ist, ihm aber die
Möglichkeit eröffnet würde nachzuweisen, dass sich die spätestens zwölf Mona-
te später fallierte Gesellschaft nicht nur nicht mehr in der Krise befunden hat,
sondern dass ihr Stammkapital zwischenzeitlich nachhaltig wieder hergestellt
war (Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84
m.w.Nachw.). Gerade der hier zu entscheidende Fall belegt die Schwierigkei-
ten, die sich bei einer Zulassung des Nachweises der Entsperrung durch den
Gesellschafter für die zügige Durchsetzung des Anfechtungsrechts ergeben
würden. Hier müssten die Auswirkungen der Kapitalerhöhung und Fragen des
Rangrücktritts geklärt werden. Ferner wäre unabhängig davon dem Einwand
nachzugehen, ob die zur Insolvenzantragstellung führende Krise der Gesell-
schaft tatsächlich erst in der zweiten Jahreshälfte 1999 völlig unerwartet einge-
treten ist.
Gerade angesichts der Kürze der Zeiträume, innerhalb derer der Insol-
venzverwalter mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann, ist es gerechtfertigt, dem
Gläubigerschutz durch die Unwiderleglichkeit der Vermutung der Eigenkapital-
ersatzfunktion Vorrang einzuräumen gegenüber der - selbst nach Ansicht der
Kritiker ohnehin selten aussichtsreichen (siehe dazu z.B. Altmeppen in Roth/
Altmeppen aaO) - Möglichkeit des durch den Gesellschafter zu führenden
Nachweises der Entsperrung. Bestätigt wird diese Beurteilung des Senats
schließlich durch die jüngst veröffentlichten Vorschläge zur Neugestaltung des
Eigenkapitalersatzrechts, nach denen - auch im Interesse größerer Rechtssi-
cherheit und einfacherer Handhabbarkeit der Eigenkapitalersatzgrundsätze -
die Novellenregeln ausgebaut werden sollen (vgl. Huber/Habersack, BB 2006,
1 ff.).
Eine abweichende Beurteilung ist, anders als die Revision meint, auch
nicht deswegen veranlasst, weil es nach § 135 Nr. 2 InsO nunmehr nicht auf
den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommt (so noch § 32 a KO), sondern
die beschriebene Vermutung bereits den Zeitraum von einem Jahr vor Stellung
des Insolvenzantrags erfasst. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Antrags auf
Insolvenzeröffnung in § 135 Nr. 2 InsO diente nur dazu, den insolvenzrechtli-
chen Anfechtungszeitraum
für alle Anfechtungsarten zu vereinheitlichen
(BT-Drucks. 12/2443, S. 161 zu § 150 RegEntw.). Den Gesetzesmaterialien
kann indessen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber damit etwa
auch die Unwiderlegbarkeit der Vermutung hat beseitigen wollen; im Gegenteil
spricht der Umstand, dass in § 135 Nr. 2 InsO keine dem § 136 Abs. 2 InsO
vergleichbare Bestimmung aufgenommen worden ist, dafür, dass es bei der
dem Gesetzgeber bekannten Handhabung durch die Rechtsprechung bleiben
sollte.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 8 O 164/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2003 - 27 U 85/03 -