Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZR 186/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 59.573,89 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sowohl den Klaganspruch als

auch die Widerklageforderung mit einer auf den besonders gelagerten Einzelfall

zugeschnittenen Begründung beschieden. Das - im Übrigen auch ergebnisrich-

tige - Urteil gibt dem Senat keine Veranlassung, zu § 193 StGB oder zu § 82

KO (§ 60 InsO) weitere Rechtsgrundsätze zu entwickeln.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.09.2005 - 2/4 O 52/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2006 - 3 U 218/05 -