BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZR 186/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 59.573,89 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sowohl den Klaganspruch als
auch die Widerklageforderung mit einer auf den besonders gelagerten Einzelfall
zugeschnittenen Begründung beschieden. Das - im Übrigen auch ergebnisrich-
tige - Urteil gibt dem Senat keine Veranlassung, zu § 193 StGB oder zu § 82
KO (§ 60 InsO) weitere Rechtsgrundsätze zu entwickeln.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.09.2005 - 2/4 O 52/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2006 - 3 U 218/05 -