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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZR 207/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate

in Augsburg, vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Das Berufungsgericht hat ersichtlich sämtliche Indiztatsachen, aus denen

die Nichtzulassungsbeschwerde den Willen des Klägers, seine Erwerbstätigkeit

fortzusetzen, herleitet, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Gleichwohl ist

das Berufungsgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der

Umstände zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm

obliegenden Beweis, dass er seine Erwerbstätigkeit fortsetzen will, nicht geführt

hat. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch dar-

auf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise ausei-

nandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).

2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist ebenfalls nicht zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Vergeblich rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht

habe nicht die Möglichkeit erwogen, dass der Kläger seine ursprüngliche Ab-

sicht, künftig nicht mehr selbständig tätig sein zu wollen, revidiert habe. Für die-

se Alternative besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein

Raum.

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3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte

Rechtsfrage, ob die Regelung des § 811 Nr. 5 ZPO im Insolvenzverfahren nur

eingeschränkte Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich, weil dem

Kläger nach der von dem Berufungsgericht festgestellten endgültigen Aufgabe

seiner Erwerbstätigkeit jeglicher Pfändungsschutz aus dieser Vorschrift zu ver-

sagen ist.

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 O 4540/06 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 27 U 377/07 -