BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZR 207/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate
in Augsburg, vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat ersichtlich sämtliche Indiztatsachen, aus denen
die Nichtzulassungsbeschwerde den Willen des Klägers, seine Erwerbstätigkeit
fortzusetzen, herleitet, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Gleichwohl ist
das Berufungsgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der
Umstände zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm
obliegenden Beweis, dass er seine Erwerbstätigkeit fortsetzen will, nicht geführt
hat. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch dar-
auf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise ausei-
nandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).
2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist ebenfalls nicht zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Vergeblich rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht
habe nicht die Möglichkeit erwogen, dass der Kläger seine ursprüngliche Ab-
sicht, künftig nicht mehr selbständig tätig sein zu wollen, revidiert habe. Für die-
se Alternative besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein
Raum.
3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte
Rechtsfrage, ob die Regelung des § 811 Nr. 5 ZPO im Insolvenzverfahren nur
eingeschränkte Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich, weil dem
Kläger nach der von dem Berufungsgericht festgestellten endgültigen Aufgabe
seiner Erwerbstätigkeit jeglicher Pfändungsschutz aus dieser Vorschrift zu ver-
sagen ist.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 O 4540/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 27 U 377/07 -