Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2008 – V ZB 138/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-

gewiesen.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verkehrs-

werts ihres Grundstücks in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Das Land-

gericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbe-

schwerde zuzulassen. Eine an das Oberlandesgericht gerichtete (weitere) Be-

schwerde der Antragstellerin ist von diesem als unzulässig verworfen worden.

Gegen beide Beschlüsse hat die Schuldnerin Beschwerde zum Bundesge-

richtshof eingelegt und beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskos-

tenhilfe zu bewilligen.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,

denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Landgerichts ist nicht anfechtbar, weil die

Rechtsbeschwerde darin nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlan-

desgerichts liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde

oder ein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof statthaft wäre, eben-

falls nicht vor.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 02.06.2008 - 3 T 201/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2008 - 2 W 60/08 -