BGH Beschluss vom 09.10.2008 – V ZB 138/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-
gewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verkehrs-
werts ihres Grundstücks in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Das Land-
gericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbe-
schwerde zuzulassen. Eine an das Oberlandesgericht gerichtete (weitere) Be-
schwerde der Antragstellerin ist von diesem als unzulässig verworfen worden.
Gegen beide Beschlüsse hat die Schuldnerin Beschwerde zum Bundesge-
richtshof eingelegt und beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,
denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Landgerichts ist nicht anfechtbar, weil die
Rechtsbeschwerde darin nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlan-
desgerichts liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde
oder ein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof statthaft wäre, eben-
falls nicht vor.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 02.06.2008 - 3 T 201/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2008 - 2 W 60/08 -