BGH Urteil vom 10.10.2008 – V ZR 137/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Oktober 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 398, 401, 883
a) Der Anspruch des Versprechensempfängers, der auf Leistung an einen bereits
benannten oder noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist, kann durch eine
Vormerkung gesichert werden.
b) Auf die relative Unwirksamkeit eines vormerkungswidrigen Erwerbs kann sich nur
der Vormerkungsberechtigte berufen.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 3 und 4 werden das Urteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2007
aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Hildesheim vom 16. Februar 2007 geändert, soweit zum Nachteil
der Rechtsmittelführer entschieden worden ist. Die Klage wird in-
soweit abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien wie folgt:
von den Gerichts- und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin
die Beklagte zu 1 23 %, der Beklagte zu 2 34 % und die Klägerin
43 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4
trägt allein die Klägerin; im Übrigen tragen die Parteien ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notarieller Urkunde vom 25. November 2004 unterbreitete die J.
GmbH i.L. (im Folgenden: Verkäuferin) K. das Angebot
zum Kauf eines Grundstücks. Nach dem Angebot war K. zwar berechtigt,
an seiner Stelle einen Dritten zu bestimmen, für den das Angebot gleicherma-
ßen gelten sollte, nicht aber war er befugt, das Recht auf Annahme des Ange-
bots oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten. Die Verkäuferin erklärte
sich an das Angebot bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 gebunden. Im Falle
der Nichtannahme bis zu diesem Zeitpunkt sollte das Angebot nicht erlöschen,
sondern der Verkäuferin lediglich das Recht zustehen, das Angebot "mit Frist-
setzung dem Käufer gegenüber von 10 Tagen" zu widerrufen.
Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung wurde am
2. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen, die folgen-
den Wortlaut hat:
"Auflassungsvormerkung für K. … gemäß Bewilli- gung vom 25.11. 2004 …".
Am 28. Februar 2005 benannte K. die Klägerin als Käuferin,
in deren Namen der vollmachtlos handelnde Ki. noch am selben Tag die
Annahme des Angebots erklärte. Beide Erklärungen wurden notariell beurkun-
det. Am 17. März 2005 erklärte die Klägerin die Zustimmung zu den in ihrem
Namen abgegebenen Erklärungen. Die Beklagten zu 1 bis 4 erwirkten am
7. Februar 2006 die Eintragung von Sicherungshypotheken. Am 10. April 2006
wurde die Klägerin in das Grundbuch "als Berechtigte der Auflassungsvormer-
kung gemäß Bewilligung vom 28. 2. 2005" eingetragen.
Die Klägerin hat von sämtlichen Beklagten die Zustimmung zur Löschung
der Sicherungshypotheken verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgege-
ben. Die dagegen gerichtete Berufung nur der Beklagten zu 3 und 4 (im Fol-
genden nur noch: Beklagte) ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zu-
gelassenen Revision möchten die Beklagten eine Abweisung der Klage errei-
chen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die am 2. Dezember
2004 eingetragene Vormerkung habe einen künftigen Anspruch gesichert, für
den bereits eine feste Grundlage geschaffen worden sei. Zwar habe kein echter
Vertrag zugunsten eines (hier noch zu bestimmenden) Dritten vorgelegen. Da
die Grundbucheintragung jedoch ausdrücklich auf die Eintragungsbewilligung
vom 25. November 2004 Bezug nehme, sei wegen des K. eingeräumten
Benennungsrechts auch der Anspruch des noch zu benennenden Dritten gesi-
chert. Der Vormerkungsberechtigte sei hinreichend bestimmbar, weil nicht ein
unbestimmter Dritter, sondern K. eingetragen worden sei, dem das
Recht zur (eigenen) Annahme mit Ersetzungsbefugnis zugestanden habe. Auch
die weiteren Berufungsangriffe führten nicht zum Erfolg. Insbesondere stehe
den Beklagten nicht die Anfechtungseinrede des § 9 AnfG zur Seite.
1. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht zu.
II.
a) Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Vormerkung um ein
akzessorisches Recht handelt und vormerkungsberechtigt daher nur der Gläu-
biger der gesicherten Forderung sein kann. Das kann bei einem echten Vertrag
zugunsten Dritter zwar auch der Dritte sein, sofern er ein eigenes – auf dingli-
che Rechtsänderung gerichtetes – Forderungsrecht im Sinne von § 883 Abs. 1
BGB erwirbt (MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 20; Staudinger/
Gursky [2008] § 883 BGB Rdn. 71). Das Vorliegen eines solchen Vertrages hat
das Berufungsgericht jedoch verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen.
b) Dagegen scheidet bei einem sog. unechten oder ermächtigenden Ver-
trag zugunsten Dritter eine Vormerkung zugunsten des nur "faktisch Begünstig-
ten" mangels eigener Gläubigerstellung aus (vgl. nur Staudinger/Gursky aaO).
Vormerkbar ist in solchen Konstellationen zwar der Anspruch des Verspre-
chensempfängers, und dies auch insoweit, als die Forderung auf Leistung an
einen bereits benannten oder - wie hier - noch zu bestimmenden Dritten gerich-
tet ist (vgl. Senatsurt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 8/81, NJW 1983, 1543,
1544). Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, wenn
ihm der Anspruch mit der Folge des Übergangs auch der Vormerkung (§ 401
BGB) abgetreten worden ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR
204/92, NJW 1994, 2947 f.); nur der Vormerkungsberechtigte kann sich auf die
relative Unwirksamkeit nach § 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. nur Palandt/
Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 883 Rdn. 21).
Die von der Klägerin daneben als weitere Möglichkeit ins Feld geführte
"vertraglich begründete Sukzession" findet im geltenden Recht keine Stütze. Es
ist zwar richtig, dass die Klägerin infolge ihrer Benennung durch K. in die
Lage versetzt worden ist, das Angebot der Verkäuferin anzunehmen. Sie ist
dadurch aber nicht Rechtsnachfolgerin bezüglich des vormerkungsgesicherten
Anspruchs geworden. Vielmehr hat sie einen eigenen Anspruch erworben, nicht
anders, als wenn sie, ohne von K. benannt worden zu sein, unmittelbar
mit der Verkäuferin kontrahiert hätte. Der Bewertung des Forderungserwerbs
der Klägerin nach Benennung durch K. als eine Art Sukzession stünde
schließlich auch das Abtretungsverbot entgegen (§ 399 BGB).
c) Aus der am 10. April 2006 eingetragenen (zweiten) Vormerkung ergibt
sich schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin, weil zu dieser Zeit die Siche-
rungshypotheken bereits entstanden waren (Eintragung am 7. Februar 2006).
2. Ist danach die auf Zustimmung der Beklagten zur Löschung der Siche-
rungshypotheken gerichtete Klage abzuweisen, kommt es auf die weiteren
materiellrechtlichen Angriffe der Revision ebenso wenig an, wie darauf, dass
sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an die Beweiswürdigung des Land-
gerichts im Zusammenhang der Frage einer unmittelbaren Gläubigerbenachtei-
ligung gebunden gefühlt hat (vgl. BGHZ 162, 313, 317 m.w.N., wonach sich
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schon aus der Möglichkeit
unterschiedlicher Wertung ergeben können; ferner BGHZ 160, 83, 85 ff.).
III.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 258/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 57/07 -