Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.10.2008 – V ZR 137/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Oktober 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 398, 401, 883

a) Der Anspruch des Versprechensempfängers, der auf Leistung an einen bereits

benannten oder noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist, kann durch eine

Vormerkung gesichert werden.

b) Auf die relative Unwirksamkeit eines vormerkungswidrigen Erwerbs kann sich nur

der Vormerkungsberechtigte berufen.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07 - OLG Celle

LG Hildesheim

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 3 und 4 werden das Urteil

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2007

aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts

Hildesheim vom 16. Februar 2007 geändert, soweit zum Nachteil

der Rechtsmittelführer entschieden worden ist. Die Klage wird in-

soweit abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien wie folgt:

von den Gerichts- und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin

die Beklagte zu 1 23 %, der Beklagte zu 2 34 % und die Klägerin

43 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4

trägt allein die Klägerin; im Übrigen tragen die Parteien ihre

außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notarieller Urkunde vom 25. November 2004 unterbreitete die J.

GmbH i.L. (im Folgenden: Verkäuferin) K. das Angebot

zum Kauf eines Grundstücks. Nach dem Angebot war K. zwar berechtigt,

an seiner Stelle einen Dritten zu bestimmen, für den das Angebot gleicherma-

ßen gelten sollte, nicht aber war er befugt, das Recht auf Annahme des Ange-

bots oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten. Die Verkäuferin erklärte

sich an das Angebot bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 gebunden. Im Falle

der Nichtannahme bis zu diesem Zeitpunkt sollte das Angebot nicht erlöschen,

sondern der Verkäuferin lediglich das Recht zustehen, das Angebot "mit Frist-

setzung dem Käufer gegenüber von 10 Tagen" zu widerrufen.

Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung wurde am

2. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen, die folgen-

den Wortlaut hat:

"Auflassungsvormerkung für K. … gemäß Bewilli- gung vom 25.11. 2004 …".

Am 28. Februar 2005 benannte K. die Klägerin als Käuferin,

in deren Namen der vollmachtlos handelnde Ki. noch am selben Tag die

Annahme des Angebots erklärte. Beide Erklärungen wurden notariell beurkun-

det. Am 17. März 2005 erklärte die Klägerin die Zustimmung zu den in ihrem

Namen abgegebenen Erklärungen. Die Beklagten zu 1 bis 4 erwirkten am

7. Februar 2006 die Eintragung von Sicherungshypotheken. Am 10. April 2006

wurde die Klägerin in das Grundbuch "als Berechtigte der Auflassungsvormer-

kung gemäß Bewilligung vom 28. 2. 2005" eingetragen.

4

Die Klägerin hat von sämtlichen Beklagten die Zustimmung zur Löschung

der Sicherungshypotheken verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgege-

ben. Die dagegen gerichtete Berufung nur der Beklagten zu 3 und 4 (im Fol-

genden nur noch: Beklagte) ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zu-

gelassenen Revision möchten die Beklagten eine Abweisung der Klage errei-

chen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die am 2. Dezember

2004 eingetragene Vormerkung habe einen künftigen Anspruch gesichert, für

den bereits eine feste Grundlage geschaffen worden sei. Zwar habe kein echter

Vertrag zugunsten eines (hier noch zu bestimmenden) Dritten vorgelegen. Da

die Grundbucheintragung jedoch ausdrücklich auf die Eintragungsbewilligung

vom 25. November 2004 Bezug nehme, sei wegen des K. eingeräumten

Benennungsrechts auch der Anspruch des noch zu benennenden Dritten gesi-

chert. Der Vormerkungsberechtigte sei hinreichend bestimmbar, weil nicht ein

unbestimmter Dritter, sondern K. eingetragen worden sei, dem das

Recht zur (eigenen) Annahme mit Ersetzungsbefugnis zugestanden habe. Auch

die weiteren Berufungsangriffe führten nicht zum Erfolg. Insbesondere stehe

den Beklagten nicht die Anfechtungseinrede des § 9 AnfG zur Seite.

6

1. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht zu.

II.

7

a) Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Vormerkung um ein

akzessorisches Recht handelt und vormerkungsberechtigt daher nur der Gläu-

biger der gesicherten Forderung sein kann. Das kann bei einem echten Vertrag

zugunsten Dritter zwar auch der Dritte sein, sofern er ein eigenes – auf dingli-

che Rechtsänderung gerichtetes – Forderungsrecht im Sinne von § 883 Abs. 1

BGB erwirbt (MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 20; Staudinger/

Gursky [2008] § 883 BGB Rdn. 71). Das Vorliegen eines solchen Vertrages hat

das Berufungsgericht jedoch verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu bean-

standen.

8

b) Dagegen scheidet bei einem sog. unechten oder ermächtigenden Ver-

trag zugunsten Dritter eine Vormerkung zugunsten des nur "faktisch Begünstig-

ten" mangels eigener Gläubigerstellung aus (vgl. nur Staudinger/Gursky aaO).

Vormerkbar ist in solchen Konstellationen zwar der Anspruch des Verspre-

chensempfängers, und dies auch insoweit, als die Forderung auf Leistung an

einen bereits benannten oder - wie hier - noch zu bestimmenden Dritten gerich-

tet ist (vgl. Senatsurt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 8/81, NJW 1983, 1543,

1544). Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, wenn

ihm der Anspruch mit der Folge des Übergangs auch der Vormerkung (§ 401

BGB) abgetreten worden ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR

204/92, NJW 1994, 2947 f.); nur der Vormerkungsberechtigte kann sich auf die

relative Unwirksamkeit nach § 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. nur Palandt/

Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 883 Rdn. 21).

9

Die von der Klägerin daneben als weitere Möglichkeit ins Feld geführte

"vertraglich begründete Sukzession" findet im geltenden Recht keine Stütze. Es

ist zwar richtig, dass die Klägerin infolge ihrer Benennung durch K. in die

Lage versetzt worden ist, das Angebot der Verkäuferin anzunehmen. Sie ist

dadurch aber nicht Rechtsnachfolgerin bezüglich des vormerkungsgesicherten

Anspruchs geworden. Vielmehr hat sie einen eigenen Anspruch erworben, nicht

anders, als wenn sie, ohne von K. benannt worden zu sein, unmittelbar

mit der Verkäuferin kontrahiert hätte. Der Bewertung des Forderungserwerbs

der Klägerin nach Benennung durch K. als eine Art Sukzession stünde

schließlich auch das Abtretungsverbot entgegen (§ 399 BGB).

10

c) Aus der am 10. April 2006 eingetragenen (zweiten) Vormerkung ergibt

sich schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin, weil zu dieser Zeit die Siche-

rungshypotheken bereits entstanden waren (Eintragung am 7. Februar 2006).

11

2. Ist danach die auf Zustimmung der Beklagten zur Löschung der Siche-

rungshypotheken gerichtete Klage abzuweisen, kommt es auf die weiteren

materiellrechtlichen Angriffe der Revision ebenso wenig an, wie darauf, dass

sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an die Beweiswürdigung des Land-

gerichts im Zusammenhang der Frage einer unmittelbaren Gläubigerbenachtei-

ligung gebunden gefühlt hat (vgl. BGHZ 162, 313, 317 m.w.N., wonach sich

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen

Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schon aus der Möglichkeit

unterschiedlicher Wertung ergeben können; ferner BGHZ 160, 83, 85 ff.).

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 258/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 57/07 -