BGH Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 227/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 51
des Landgerichts Berlin vom 6. September 2007 wird auf ihre Kos-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte trat mit Beitrittserklärung von Januar 1995 der klagenden
Baugenossenschaft unter Übernahme von 15 Geschäftsanteilen zu
je
400,00 DM bei. Aufgrund ihrer Kündigung schied sie zum 31. Dezember 2002
aus der Genossenschaft aus.
In dem Inhaltsverzeichnis der Satzung der Klägerin heißt es unter der
Überschrift
"V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme"
…
"§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht".
§ 19 der Satzung lautet:
"Nachschußpflicht
(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nach- schüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 205 EURO für den Geschäftsanteil. Bei Übernahme weiterer Anteile erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der übernomme- nen Geschäftsanteile.
(2) …".
Der - entsprechend den Bewertungsvorschriften des Handels- und Steu-
errechts aufgestellte und durch die Generalversammlung am 30. Juni 2003 ge-
nehmigte - Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2002 weist einen
nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 13 Millionen € aus.
Eine - insolvenzrechtlich erhebliche - Überschuldung lag nach einem zum
31. Dezember 2002 erstellten Vermögensstatus, in dem das - im Wesentlichen
aus Immobilien bestehende - Vermögen der Klägerin mit dem Verkehrswert
angesetzt wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Die Klägerin nimmt - gestützt auf § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG in der bis zum
17. August 2006 geltenden Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 ihrer Satzung - die Be-
klagte in Höhe der Haftsumme von 205,00 € je Geschäftsanteil auf anteiligen
Ausgleich des bilanziellen Fehlbetrags zum 31. Dezember 2002 in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage (3.075,00 €) stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsge-
richt zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei nach ihrem Ausscheiden verpflichtet, auf den zum
31. Dezember 2002 in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrag 205,00 € je Ge-
schäftsanteil zu zahlen. Grundlage der Auseinandersetzung mit dem ausge-
schiedenen Mitglied sei die zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellende
Handelsbilanz. Der Begriff der Rücklagen i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3
GenG a.F. umfasse ebenso wenig wie der Begriff des Vermögens die stillen
Reserven. Eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen
Sinn sei nicht Voraussetzung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen
Genossen. Die Inanspruchnahme der ausgeschiedenen Mitglieder verstoße
nicht gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Sat-
zung der Klägerin schließe eine Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insol-
venz nicht aus. Die Belehrung über eine mögliche Nachschusspflicht in der Bei-
trittserklärung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn der Auf-
sichtratsbeschluss, wonach sich jeder Genosse mit mindestens zehn Anteilen
an der Klägerin beteiligen müsse, mangels Kompetenz des Aufsichtsrates un-
wirksam gewesen sein sollte, ändere dies an der - für die Höhe der Nach-
schusspflicht allein maßgeblichen - tatsächlichen Beteiligungshöhe der Beklag-
ten nichts, da sie von dem ihr in diesem Fall zustehenden Kündigungsrecht kei-
nen Gebrauch gemacht habe. Mit ihrer Rüge, die zum 31. Dezember 2002 aus-
geschiedenen Genossen seien zur Beschlussfassung über die Jahresbilanz
2002 nicht geladen worden, könne die Beklagte keinen Erfolg haben. Schließ-
lich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Die Beklagte ist der Klägerin in der geforderten Höhe zum Ausgleich des
Fehlbetrags in der Bilanz verpflichtet. Die Pflicht des ausgeschiedenen Mit-
glieds zum anteiligen Verlustausgleich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F.
setzt - ebenso wie nach § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - eine Überschuldung der
Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraus; die stillen Reserven
bleiben bei dem gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4
GenG n.F.) vorzunehmenden Vergleich des Vermögens mit den vorhandenen
Schulden außer Betracht.
1. Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Entgegen der
Auffassung der Revision umfassen die in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. - bzw.
§ 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - verwendeten Begriffe des Vermögens und der
Rücklagen nur die bilanzrechtlich auszuweisenden Werte, nicht jedoch auch die
- in der Handelsbilanz nicht aktivierten - stillen Reserven.
a) Wortlaut, Regelungsgegenstand und Systematik des § 73 Abs. 2
Satz 3 GenG a.F. lassen keinen Zweifel daran zu, dass die in Satz 3 ebenso
wie in Satz 2 dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Vermögen" und "Rückla-
gen" im bilanzrechtlichen Sinn zu verstehen sind (vgl. § 272 HGB). § 73 Abs. 2
Satz 3 GenG a.F. regelt die Pflicht des Mitglieds zum anteiligen Ausgleich eines
in der Bilanz verbleibenden Fehlbetrags im Zuge der Beendigung der Mitglied-
schaft. Die in diesem Fall nach § 73 GenG a.F. durchzuführende Auseinander-
setzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach
§ 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a.F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt
(Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.). Die Handels-
bilanz ist nach der Systematik des § 73 GenG a.F. und dem bestehenden Zu-
sammenhang zwischen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a.F. ebenso für
die Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausge-
schiedenen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v.
26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 73 Rdn. 8; Müller, GenG
2. Aufl. § 73 Rdn. 33; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum
Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch § 73 GenG Rdn. 20). Danach ist
kein Raum für die Annahme der Revision, ein ehemaliges Mitglied könne nur
dann zur Zahlung eines Nachschusses nach dieser Vorschrift verpflichtet sein,
wenn das mit den tatsächlichen Werten erfasste Vermögen der Genossenschaft
unter Einschluss sämtlicher, also auch der "stillen" Rücklagen zur Deckung der
Schulden der Genossenschaft nicht ausreiche. Die Handelsbilanz erfasst die
stillen Reserven gerade nicht.
Wären auch stille Reserven im Rahmen der Auseinandersetzung zu be-
rücksichtigen, würde dies außerdem dazu führen, dass neben der Jahresbilanz
für die Auseinandersetzung zusätzlich eine besondere Auseinandersetzungsbi-
lanz (wie bei § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) aufgestellt werden müsste. Dies wider-
spricht der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG, nach der die
Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied (nur) auf Grund der
Handelsbilanz stattfindet.
Wollte man der von der Revision vertretenen Auslegung folgen, wäre zu-
dem die Nennung des Begriffs "sonstiges Vermögen" neben dem Begriff "Rück-
lagen" in § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG a.F. unverständlich. Wäre mit dem "Vermö-
gen" i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a.F. das Vermögen der Genos-
senschaft mit seinem tatsächlichen Zeitwert gemeint und wären unter "Rückla-
gen" auch "stille Reserven" zu verstehen, käme dem Begriff des "sonstigen
Vermögens" in dieser Bestimmung neben dem der "Rücklagen" keine eigen-
ständige Bedeutung zu. Ist nämlich eine Beteiligung des Mitglieds am Vermö-
gen der Genossenschaft mit ihrem tatsächlichen Wert ausgeschlossen, betrifft
dies auch die vorhandenen Rücklagen.
b) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung
darauf, dass nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. das ausgeschiedene Mitglied
der Genossenschaft nur zur Verlustdeckung verpflichtet ist, "wenn und soweit
es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hät-
te". Anders als die Revision meint, ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen,
dass eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds nur im Falle einer
insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Genossenschaft besteht. Dies
trifft schon deshalb nicht zu, weil eine Nachschusspflicht der Mitglieder nach
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stets eine Überschuldung der Genossen-
schaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraussetzt (§ 105 Abs. 1 GenG). Zudem
zielt die Gesamtregelung des § 73 Abs. 2 GenG a.F. einschließlich der Nach-
schusspflicht - neben der Gewährleistung eines besonders weitgehenden Be-
standsschutzes der Genossenschaft - gerade darauf ab, eine "Flucht" aus der
Genossenschaft am Vorabend der Insolvenz zu verhindern. Die Bezugnahme
auf die Nachschusspflicht in der Insolvenz besagt lediglich, dass das ausge-
schiedene Mitglied nur dann zur Zahlung eines Nachschusses verpflichtet ist,
wenn und soweit die Satzung der Genossenschaft die - nach § 105 GenG
grundsätzlich bestehende - Nachschusspflicht ihrer Mitglieder in der Insolvenz
Schulte in Lang/Weidmüller aaO § 73 GenG Rdn. 11; Bauer aaO Rdn. 22).
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass ein bilanzrechtliches
Verständnis der in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. verwendeten Begriffe des
"Vermögens" und der "Rücklagen" zu einer unzulässigen Benachteiligung der
ausgeschiedenen Mitglieder gegenüber den Verbliebenen führe, weil diese im
Falle einer bloßen Unterbilanz nicht nachschusspflichtig sind. Zwar mag sich
die Entscheidung eines Genossen, die Mitgliedschaft zu kündigen, unter Um-
ständen als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Dies ist jedoch hinzunehmen. Die
von der Revision geforderte Gleichstellung der ausgeschiedenen und der
verbleibenden Mitglieder lässt sich auch nach der von ihr vertretenen Ausle-
gung nicht in jedem Fall verwirklichen, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens
des Mitglieds offen ist, ob die insolvenzrechtliche Überschuldung das nach § 98
Nr. 1 GenG erforderliche Ausmaß erreichen wird und es zur Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens kommt.
Zudem ist eine solche Gleichstellung der ausgeschiedenen und der
verbleibenden Mitglieder entgegen der Meinung der Revision weder geboten
noch vom Gesetzgeber beabsichtigt. Das genossenschaftliche Gleichbehand-
lungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsicht-
lich gleicher Sachverhalte (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 aaO
S. 1499). Darum geht es hier nicht. Denn anders als § 105 GenG regelt § 73
Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. nicht die Nachschusspflicht in der Insolvenz einer Ge-
nossenschaft, sondern verpflichtet im Interesse eines vorbeugenden Gläubiger-
schutzes die vor Eintritt der Insolvenz aus der Genossenschaft ausscheidenden
Mitglieder, zur Deckung einer bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft bestehenden
Unterbilanz beizutragen
(Sen.Beschl. v. 3. Februar 1964
- II ZB 6/63,
NJW 1964, 766, 767). Ob die Genossenschaft - bei Berücksichtigung der stillen
Reserven - im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet ist, ist deshalb für die
Nachschussverpflichtung des ausgeschiedenen Mitglieds ebenso bedeutungs-
los wie die weitere in § 98 Nr. 1 GenG geregelte - auch von der Revision für
unbeachtlich gehaltene - Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens, dass eine solche Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der
Haftsumme aller Genossen übersteigen muss.
Eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts im Sinn von § 723
Abs. 3 BGB kann in der gesetzlich geregelten Verpflichtung eines ausgeschie-
denen Genossenschaftsmitglieds zur Zahlung eines Nachschusses - jedenfalls
in der von der Satzung der Klägerin vorgesehenen Höhe - von vornherein nicht
gesehen werden.
d) Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetz zur
Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (BiRiLiG)
vom 19. Dezember 1985, BGBl. I 2355, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Durch
dieses Gesetz wurde der Begriff "Reservefonds" in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG
durch den Begriff der "Rücklagen" ersetzt. Dass nach der Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 10/4268,
S. 54 und S. 132) zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzent-
würfen (vgl. z.B. BT-Drucks. 10/317, S. 43 und S. 117) anstelle der dort zu-
nächst vorgesehen Formulierung "Ergebnisrücklagen" der Begriff "Rücklagen"
vorgeschlagen wurde und dies jedenfalls für § 148 Abs. 1 Nr. 1 GenG a.F. da-
mit begründet wurde, es werde auf Rücklagen schlechthin abgestellt, und dass
der Begriff "Rücklagen" an Stelle des Begriffs "Ergebnisrücklagen" Eingang in
das Gesetz gefunden hat, rechtfertigt keineswegs den Schluss, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers mit "Rücklagen" auch die stillen Reserven gemeint
sein sollten. Auch wenn man den Begriff der "Rücklagen" im bilanzrechtlichen
Sinn unter Ausschluss der stillen Reserven versteht, ist er weiter als der ersetz-
te Begriff "Reservefonds". Denn anders als dieser beinhaltet er nicht nur die
gesetzlichen, sondern auch sonstige Rücklagen (vgl. §§ 337 Abs. 2, 272, 273
HGB). Er ist aber auch umfassender als der im Entwurf zunächst genannte
Begriff "Ergebnisrücklagen", weil diese nur die Gewinnrücklagen umschreiben
auch die Kapitalrücklagen einschließt (§§ 270, 272 Abs. 2 i.V.m. § 336 Abs. 2
HGB).
2. Die Satzung der Klägerin schließt die - in § 105 GenG normierte -
Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz der Genossenschaft nicht
aus. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Titel des § 19
- "Ausschluss der Nachschusspflicht" - im Inhaltsverzeichnis der Satzung stehe
einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil aus dem Wortlaut
der Bestimmung selbst unmissverständlich hervorgehe, dass und in welchem
Umfang die Mitglieder der Klägerin Nachschüsse zu leisten hätten, ist revisions-
rechtlich einwandfrei. Die Revision zeigt auch keinen Rechtsfehler auf. Abgese-
hen davon konnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht ebenso fehlerfrei
ausführt - über ihre Nachschusspflicht auch deshalb nicht im Zweifel sein, weil
sie sich in der von ihr unterzeichneten Beitrittserklärung ausdrücklich zur Leis-
tung von Nachschüssen nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes bis zu
der in der Satzung festgesetzten Haftsumme verpflichtet hatte.
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die weiteren von
der Beklagten in den Vorinstanzen erhobenen Einwendungen gegen die Klage-
forderung sowie wie die erhobene Verjährungseinrede für nicht durchgreifend
erachtet. Hiergegen wird von der Revision auch nichts erinnert.
4. Verfehlt ist die Auffassung der Revision, die Einforderung des Nach-
schusses habe gemäß § 26 Abs. 1 GmbHG eines Beschlusses der Generalver-
sammlung bedurft. § 26 Abs. 1 GmbHG betrifft die Erhöhung des Eigenkapitals
aufgrund einer Entscheidung der Gesellschafter. Um einen solchen Fall geht
es hier nicht. Vielmehr ergibt sich die Verlustbeteiligungspflicht des ausge-
schiedenen Genossen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 73 Abs. 2 Satz 3 GenG).
5. Schließlich verhilft der Revision auch die Berufung auf § 105 Abs. 3
GenG nicht zum Erfolg. Ob diese Vorschrift auch im Falle der Nachschuss-
pflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds außerhalb der Insolvenz Anwendung
findet (vgl. Müller aaO § 73 GenG Rdn. 33 a; Schulte in Lang/Weidmüller aaO
§ 73 GenG Rdn. 16) bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat,
ohne dass ihm ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, in rechtsfehlerfreier tat-
richterlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts verneint, dass die Be-
klagte zur Zahlung des Nachschusses "unvermögend" war. Die Revision ver-
mag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht Vortrag aus den Tatsachen-
instanzen übergangen hat.
Abgesehen davon steht der Beurteilung des Berufungsgerichts der von
der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Beklagten - mehrere Jahre
nach ihrem Ausscheiden - in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt
wurde, ersichtlich nicht entgegen. Denn er sagt nichts darüber aus, ob die Be-
klagte zu dem - für die Berechnung der Nachschusspflicht maßgeblichen - Zeit-
punkt ihres Ausscheidens im Sinne von § 105 Abs. 3 GenG zahlungsunfähig
war.
Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.03.2007 - 204 C 13/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2007 - 51 S 123/07 -