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BGH Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 227/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und

Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 51

des Landgerichts Berlin vom 6. September 2007 wird auf ihre Kos-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagte trat mit Beitrittserklärung von Januar 1995 der klagenden

Baugenossenschaft unter Übernahme von 15 Geschäftsanteilen zu

je

400,00 DM bei. Aufgrund ihrer Kündigung schied sie zum 31. Dezember 2002

aus der Genossenschaft aus.

In dem Inhaltsverzeichnis der Satzung der Klägerin heißt es unter der

Überschrift

"V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme"

"§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht".

§ 19 der Satzung lautet:

"Nachschußpflicht

(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nach- schüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 205 EURO für den Geschäftsanteil. Bei Übernahme weiterer Anteile erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der übernomme- nen Geschäftsanteile.

(2) …".

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Der - entsprechend den Bewertungsvorschriften des Handels- und Steu-

errechts aufgestellte und durch die Generalversammlung am 30. Juni 2003 ge-

nehmigte - Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2002 weist einen

nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 13 Millionen € aus.

Eine - insolvenzrechtlich erhebliche - Überschuldung lag nach einem zum

31. Dezember 2002 erstellten Vermögensstatus, in dem das - im Wesentlichen

aus Immobilien bestehende - Vermögen der Klägerin mit dem Verkehrswert

angesetzt wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

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Die Klägerin nimmt - gestützt auf § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG in der bis zum

17. August 2006 geltenden Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 ihrer Satzung - die Be-

klagte in Höhe der Haftsumme von 205,00 € je Geschäftsanteil auf anteiligen

Ausgleich des bilanziellen Fehlbetrags zum 31. Dezember 2002 in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage (3.075,00 €) stattgegeben. Die Berufung

der Beklagten blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsge-

richt zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei nach ihrem Ausscheiden verpflichtet, auf den zum

31. Dezember 2002 in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrag 205,00 € je Ge-

schäftsanteil zu zahlen. Grundlage der Auseinandersetzung mit dem ausge-

schiedenen Mitglied sei die zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellende

Handelsbilanz. Der Begriff der Rücklagen i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3

GenG a.F. umfasse ebenso wenig wie der Begriff des Vermögens die stillen

Reserven. Eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen

Sinn sei nicht Voraussetzung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen

Genossen. Die Inanspruchnahme der ausgeschiedenen Mitglieder verstoße

nicht gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Sat-

zung der Klägerin schließe eine Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insol-

venz nicht aus. Die Belehrung über eine mögliche Nachschusspflicht in der Bei-

trittserklärung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn der Auf-

sichtratsbeschluss, wonach sich jeder Genosse mit mindestens zehn Anteilen

an der Klägerin beteiligen müsse, mangels Kompetenz des Aufsichtsrates un-

wirksam gewesen sein sollte, ändere dies an der - für die Höhe der Nach-

schusspflicht allein maßgeblichen - tatsächlichen Beteiligungshöhe der Beklag-

ten nichts, da sie von dem ihr in diesem Fall zustehenden Kündigungsrecht kei-

nen Gebrauch gemacht habe. Mit ihrer Rüge, die zum 31. Dezember 2002 aus-

geschiedenen Genossen seien zur Beschlussfassung über die Jahresbilanz

2002 nicht geladen worden, könne die Beklagte keinen Erfolg haben. Schließ-

lich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt.

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II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beklagte ist der Klägerin in der geforderten Höhe zum Ausgleich des

Fehlbetrags in der Bilanz verpflichtet. Die Pflicht des ausgeschiedenen Mit-

glieds zum anteiligen Verlustausgleich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F.

setzt - ebenso wie nach § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - eine Überschuldung der

Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraus; die stillen Reserven

bleiben bei dem gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4

GenG n.F.) vorzunehmenden Vergleich des Vermögens mit den vorhandenen

Schulden außer Betracht.

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1. Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Entgegen der

Auffassung der Revision umfassen die in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. - bzw.

§ 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - verwendeten Begriffe des Vermögens und der

Rücklagen nur die bilanzrechtlich auszuweisenden Werte, nicht jedoch auch die

- in der Handelsbilanz nicht aktivierten - stillen Reserven.

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a) Wortlaut, Regelungsgegenstand und Systematik des § 73 Abs. 2

Satz 3 GenG a.F. lassen keinen Zweifel daran zu, dass die in Satz 3 ebenso

wie in Satz 2 dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Vermögen" und "Rückla-

gen" im bilanzrechtlichen Sinn zu verstehen sind (vgl. § 272 HGB). § 73 Abs. 2

Satz 3 GenG a.F. regelt die Pflicht des Mitglieds zum anteiligen Ausgleich eines

in der Bilanz verbleibenden Fehlbetrags im Zuge der Beendigung der Mitglied-

schaft. Die in diesem Fall nach § 73 GenG a.F. durchzuführende Auseinander-

setzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach

§ 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a.F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt

(Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.). Die Handels-

bilanz ist nach der Systematik des § 73 GenG a.F. und dem bestehenden Zu-

sammenhang zwischen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a.F. ebenso für

die Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausge-

schiedenen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v.

26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 73 Rdn. 8; Müller, GenG

2. Aufl. § 73 Rdn. 33; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum

GenG 1. Aufl. § 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 73

Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch § 73 GenG Rdn. 20). Danach ist

kein Raum für die Annahme der Revision, ein ehemaliges Mitglied könne nur

dann zur Zahlung eines Nachschusses nach dieser Vorschrift verpflichtet sein,

wenn das mit den tatsächlichen Werten erfasste Vermögen der Genossenschaft

unter Einschluss sämtlicher, also auch der "stillen" Rücklagen zur Deckung der

Schulden der Genossenschaft nicht ausreiche. Die Handelsbilanz erfasst die

stillen Reserven gerade nicht.

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Wären auch stille Reserven im Rahmen der Auseinandersetzung zu be-

rücksichtigen, würde dies außerdem dazu führen, dass neben der Jahresbilanz

für die Auseinandersetzung zusätzlich eine besondere Auseinandersetzungsbi-

lanz (wie bei § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) aufgestellt werden müsste. Dies wider-

spricht der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG, nach der die

Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied (nur) auf Grund der

Handelsbilanz stattfindet.

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Wollte man der von der Revision vertretenen Auslegung folgen, wäre zu-

dem die Nennung des Begriffs "sonstiges Vermögen" neben dem Begriff "Rück-

lagen" in § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG a.F. unverständlich. Wäre mit dem "Vermö-

gen" i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a.F. das Vermögen der Genos-

senschaft mit seinem tatsächlichen Zeitwert gemeint und wären unter "Rückla-

gen" auch "stille Reserven" zu verstehen, käme dem Begriff des "sonstigen

Vermögens" in dieser Bestimmung neben dem der "Rücklagen" keine eigen-

ständige Bedeutung zu. Ist nämlich eine Beteiligung des Mitglieds am Vermö-

gen der Genossenschaft mit ihrem tatsächlichen Wert ausgeschlossen, betrifft

dies auch die vorhandenen Rücklagen.

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b) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung

darauf, dass nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. das ausgeschiedene Mitglied

der Genossenschaft nur zur Verlustdeckung verpflichtet ist, "wenn und soweit

es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hät-

te". Anders als die Revision meint, ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen,

dass eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds nur im Falle einer

insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Genossenschaft besteht. Dies

trifft schon deshalb nicht zu, weil eine Nachschusspflicht der Mitglieder nach

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stets eine Überschuldung der Genossen-

schaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraussetzt (§ 105 Abs. 1 GenG). Zudem

zielt die Gesamtregelung des § 73 Abs. 2 GenG a.F. einschließlich der Nach-

schusspflicht - neben der Gewährleistung eines besonders weitgehenden Be-

standsschutzes der Genossenschaft - gerade darauf ab, eine "Flucht" aus der

Genossenschaft am Vorabend der Insolvenz zu verhindern. Die Bezugnahme

auf die Nachschusspflicht in der Insolvenz besagt lediglich, dass das ausge-

schiedene Mitglied nur dann zur Zahlung eines Nachschusses verpflichtet ist,

wenn und soweit die Satzung der Genossenschaft die - nach § 105 GenG

grundsätzlich bestehende - Nachschusspflicht ihrer Mitglieder in der Insolvenz

nicht ausschließt (Beuthien aaO § 73 GenG Rdn. 8; Keßler aaO § 73 Rdn. 13;

Schulte in Lang/Weidmüller aaO § 73 GenG Rdn. 11; Bauer aaO Rdn. 22).

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c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass ein bilanzrechtliches

Verständnis der in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. verwendeten Begriffe des

"Vermögens" und der "Rücklagen" zu einer unzulässigen Benachteiligung der

ausgeschiedenen Mitglieder gegenüber den Verbliebenen führe, weil diese im

Falle einer bloßen Unterbilanz nicht nachschusspflichtig sind. Zwar mag sich

die Entscheidung eines Genossen, die Mitgliedschaft zu kündigen, unter Um-

ständen als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Dies ist jedoch hinzunehmen. Die

von der Revision geforderte Gleichstellung der ausgeschiedenen und der

verbleibenden Mitglieder lässt sich auch nach der von ihr vertretenen Ausle-

gung nicht in jedem Fall verwirklichen, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens

des Mitglieds offen ist, ob die insolvenzrechtliche Überschuldung das nach § 98

Nr. 1 GenG erforderliche Ausmaß erreichen wird und es zur Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens kommt.

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Zudem ist eine solche Gleichstellung der ausgeschiedenen und der

verbleibenden Mitglieder entgegen der Meinung der Revision weder geboten

noch vom Gesetzgeber beabsichtigt. Das genossenschaftliche Gleichbehand-

lungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsicht-

lich gleicher Sachverhalte (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 aaO

S. 1499). Darum geht es hier nicht. Denn anders als § 105 GenG regelt § 73

Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. nicht die Nachschusspflicht in der Insolvenz einer Ge-

nossenschaft, sondern verpflichtet im Interesse eines vorbeugenden Gläubiger-

schutzes die vor Eintritt der Insolvenz aus der Genossenschaft ausscheidenden

Mitglieder, zur Deckung einer bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft bestehenden

Unterbilanz beizutragen

(Sen.Beschl. v. 3. Februar 1964

NJW 1964, 766, 767). Ob die Genossenschaft - bei Berücksichtigung der stillen

Reserven - im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet ist, ist deshalb für die

Nachschussverpflichtung des ausgeschiedenen Mitglieds ebenso bedeutungs-

los wie die weitere in § 98 Nr. 1 GenG geregelte - auch von der Revision für

unbeachtlich gehaltene - Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzver-

fahrens, dass eine solche Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der

Haftsumme aller Genossen übersteigen muss.

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Eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts im Sinn von § 723

Abs. 3 BGB kann in der gesetzlich geregelten Verpflichtung eines ausgeschie-

denen Genossenschaftsmitglieds zur Zahlung eines Nachschusses - jedenfalls

in der von der Satzung der Klägerin vorgesehenen Höhe - von vornherein nicht

gesehen werden.

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d) Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetz zur

Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Euro-

päischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (BiRiLiG)

vom 19. Dezember 1985, BGBl. I 2355, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Durch

dieses Gesetz wurde der Begriff "Reservefonds" in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG

durch den Begriff der "Rücklagen" ersetzt. Dass nach der Beschlussempfehlung

des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 10/4268,

S. 54 und S. 132) zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzent-

würfen (vgl. z.B. BT-Drucks. 10/317, S. 43 und S. 117) anstelle der dort zu-

nächst vorgesehen Formulierung "Ergebnisrücklagen" der Begriff "Rücklagen"

vorgeschlagen wurde und dies jedenfalls für § 148 Abs. 1 Nr. 1 GenG a.F. da-

mit begründet wurde, es werde auf Rücklagen schlechthin abgestellt, und dass

der Begriff "Rücklagen" an Stelle des Begriffs "Ergebnisrücklagen" Eingang in

das Gesetz gefunden hat, rechtfertigt keineswegs den Schluss, dass nach dem

Willen des Gesetzgebers mit "Rücklagen" auch die stillen Reserven gemeint

sein sollten. Auch wenn man den Begriff der "Rücklagen" im bilanzrechtlichen

Sinn unter Ausschluss der stillen Reserven versteht, ist er weiter als der ersetz-

te Begriff "Reservefonds". Denn anders als dieser beinhaltet er nicht nur die

gesetzlichen, sondern auch sonstige Rücklagen (vgl. §§ 337 Abs. 2, 272, 273

HGB). Er ist aber auch umfassender als der im Entwurf zunächst genannte

Begriff "Ergebnisrücklagen", weil diese nur die Gewinnrücklagen umschreiben

(vgl. §§ 337 Abs. 2, 272 Abs. 3 HGB), während der Begriff der "Rücklagen"

auch die Kapitalrücklagen einschließt (§§ 270, 272 Abs. 2 i.V.m. § 336 Abs. 2

HGB).

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2. Die Satzung der Klägerin schließt die - in § 105 GenG normierte -

Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz der Genossenschaft nicht

aus. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Titel des § 19

- "Ausschluss der Nachschusspflicht" - im Inhaltsverzeichnis der Satzung stehe

einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil aus dem Wortlaut

der Bestimmung selbst unmissverständlich hervorgehe, dass und in welchem

Umfang die Mitglieder der Klägerin Nachschüsse zu leisten hätten, ist revisions-

rechtlich einwandfrei. Die Revision zeigt auch keinen Rechtsfehler auf. Abgese-

hen davon konnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht ebenso fehlerfrei

ausführt - über ihre Nachschusspflicht auch deshalb nicht im Zweifel sein, weil

sie sich in der von ihr unterzeichneten Beitrittserklärung ausdrücklich zur Leis-

tung von Nachschüssen nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes bis zu

der in der Satzung festgesetzten Haftsumme verpflichtet hatte.

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3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die weiteren von

der Beklagten in den Vorinstanzen erhobenen Einwendungen gegen die Klage-

forderung sowie wie die erhobene Verjährungseinrede für nicht durchgreifend

erachtet. Hiergegen wird von der Revision auch nichts erinnert.

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4. Verfehlt ist die Auffassung der Revision, die Einforderung des Nach-

schusses habe gemäß § 26 Abs. 1 GmbHG eines Beschlusses der Generalver-

sammlung bedurft. § 26 Abs. 1 GmbHG betrifft die Erhöhung des Eigenkapitals

aufgrund einer Entscheidung der Gesellschafter. Um einen solchen Fall geht

es hier nicht. Vielmehr ergibt sich die Verlustbeteiligungspflicht des ausge-

schiedenen Genossen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 73 Abs. 2 Satz 3 GenG).

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5. Schließlich verhilft der Revision auch die Berufung auf § 105 Abs. 3

GenG nicht zum Erfolg. Ob diese Vorschrift auch im Falle der Nachschuss-

pflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds außerhalb der Insolvenz Anwendung

findet (vgl. Müller aaO § 73 GenG Rdn. 33 a; Schulte in Lang/Weidmüller aaO

§ 73 GenG Rdn. 16) bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat,

ohne dass ihm ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, in rechtsfehlerfreier tat-

richterlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts verneint, dass die Be-

klagte zur Zahlung des Nachschusses "unvermögend" war. Die Revision ver-

mag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht Vortrag aus den Tatsachen-

instanzen übergangen hat.

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Abgesehen davon steht der Beurteilung des Berufungsgerichts der von

der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Beklagten - mehrere Jahre

nach ihrem Ausscheiden - in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt

wurde, ersichtlich nicht entgegen. Denn er sagt nichts darüber aus, ob die Be-

klagte zu dem - für die Berechnung der Nachschusspflicht maßgeblichen - Zeit-

punkt ihres Ausscheidens im Sinne von § 105 Abs. 3 GenG zahlungsunfähig

war.

Goette Kurzwelly Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.03.2007 - 204 C 13/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2007 - 51 S 123/07 -