Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.10.2008 – II ZR 233/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 19. September 2007 wird verworfen, weil

eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Be-

schwer nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar ist außer dem - ent-

sprechend dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis auf

14.000,00 € geschätzten - Wert des Urkundenblattes auch der

Wert der ebenfalls bei der Hinterlegungsstelle befindlichen Ur-

kundenmappe zu berücksichtigen, auf die sich der Widerklage-

antrag zusätzlich bezieht. Der Kläger hat jedoch einen Wert der

- nicht zum Urkundenblatt gehörenden und nicht das "Original"

darstellenden - Mappe von mehr als 6.000,00 € durch seine

Vergleichsberechnungen nicht glaubhaft gemacht.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil kei-

ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe

vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,

noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft

und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 17.000,00 €

Goette Kurzwelly Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2006 - 9 O 570/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2007 - 3 U 273/06 -