BGH Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 26/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 51
des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war mit 15 Geschäftsanteilen zu je 205,00 € Mitglied der
klagenden Baugenossenschaft. Zum 31. Dezember 2004 schied er aufgrund
eigener Kündigung aus.
In dem Inhaltsverzeichnis der Satzung der Klägerin heißt es unter der
Überschrift
"V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme"
…
"§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht".
§ 19 der Satzung lautet:
"Nachschußpflicht
(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den über- nommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 205 EURO für den Geschäftsanteil. Bei Übernahme weiterer Anteile erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der übernommenen Geschäftsantei- le.
(2) …".
Der - entsprechend den Bewertungsvorschriften des Handels- und Steu-
errechts aufgestellte und durch die Generalversammlung am 30. Juni 2005 ge-
nehmigte - Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2004 weist einen
nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 18 Millionen € aus.
Eine - insolvenzrechtlich erhebliche - Überschuldung lag nach einem zum
31. Dezember 2004 erstellten Vermögensstatus, in dem das - im Wesentlichen
aus Immobilien bestehende - Vermögen der Klägerin mit dem Verkehrswert
angesetzt wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Die Klägerin nimmt - gestützt auf § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG in der bis zum
17. August 2006 geltenden Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 ihrer Satzung - den Be-
klagten in Höhe der Haftsumme von 205,00 € je Geschäftsanteil (3.075,00 €),
abzüglich einer dem Beklagten zustehenden Wohnungsbauprämie in Höhe von
94,59 €, auf anteiligen Ausgleich des bilanziellen Fehlbetrags in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage (2.980,41 €) stattgegeben. Die Berufung
des Beklagten blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsge-
richt zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei nach seinem Ausscheiden verpflichtet, auf den zum
31. Dezember 2004 in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrag 205,00 € je Ge-
schäftsanteil zu zahlen. Grundlage der Auseinandersetzung mit dem ausge-
schiedenen Mitglied sei die zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellende
Handelsbilanz. Der Begriff der Rücklagen i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3
GenG a.F. umfasse ebenso wenig wie der Begriff des Vermögens die stillen
Reserven. Eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen
Sinn sei nicht Voraussetzung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen
Genossen. Die Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz sei durch die
Satzung der Klägerin nicht ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme des Beklag-
ten auf Zahlung eines Nachschusses verstoße weder gegen die genossen-
schaftliche Treuepflicht noch gegen den genossenschaftlichen Gleichbehand-
lungsgrundsatz.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Der Beklagte ist der Klägerin in der geforderten Höhe zum Ausgleich des
Fehlbetrags in der Bilanz verpflichtet. Die Pflicht des ausgeschiedenen Mit-
glieds zum anteiligen Verlustausgleich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F.
setzt - ebenso wie nach § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - eine Überschuldung der
Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraus; die stillen Reserven
bleiben bei dem gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4
GenG n.F.) vorzunehmenden Vergleich des Vermögens mit den vorhandenen
Schulden außer Betracht.
1. Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Entgegen der
Auffassung der Revision umfassen die in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. - bzw.
§ 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - verwendeten Begriffe des Vermögens und der
Rücklagen nur die bilanzrechtlich auszuweisenden Werte, nicht jedoch auch die
- in der Handelsbilanz nicht aktivierten - stillen Reserven.
a) Wortlaut, Regelungsgegenstand und Systematik des § 73 Abs. 2
Satz 3 GenG a.F. lassen keinen Zweifel daran zu, dass die in Satz 3 ebenso
wie in Satz 2 dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Vermögen" und "Rückla-
gen" im bilanzrechtlichen Sinn zu verstehen sind (vgl. § 272 HGB). § 73 Abs. 2
Satz 3 GenG a.F. regelt die Pflicht des Mitglieds zum anteiligen Ausgleich eines
in der Bilanz verbleibenden Fehlbetrags im Zuge der Beendigung der Mitglied-
schaft. Die in diesem Fall nach § 73 GenG a.F. durchzuführende Auseinander-
setzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach
§ 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a.F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt
(Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.). Die Handels-
bilanz ist nach der Systematik des § 73 GenG a.F. und dem bestehenden Zu-
sammenhang zwischen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a.F. ebenso für
die Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausge-
schiedenen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v.
26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 73 Rdn. 8; Müller, GenG
2. Aufl. § 73 Rdn. 33; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum
Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch § 73 GenG Rdn. 20). Danach ist
kein Raum für die Annahme der Revision, ein ehemaliges Mitglied könne nur
dann zur Zahlung eines Nachschusses nach dieser Vorschrift verpflichtet sein,
wenn das mit den tatsächlichen Werten erfasste Vermögen der Genossenschaft
unter Einschluss sämtlicher, also auch der "stillen" Rücklagen zur Deckung der
Schulden der Genossenschaft nicht ausreiche. Die Handelsbilanz erfasst die
stillen Reserven gerade nicht.
Wären auch stille Reserven im Rahmen der Auseinandersetzung zu be-
rücksichtigen, würde dies außerdem dazu führen, dass neben der Jahresbilanz
für die Auseinandersetzung zusätzlich eine besondere Auseinandersetzungsbi-
lanz (wie bei § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) aufgestellt werden müsste. Dies wider-
spricht der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG, nach der die
Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied (nur) auf Grund der
Handelsbilanz stattfindet.
Wollte man der von der Revision vertretenen Auslegung folgen, wäre zu-
dem die Nennung des Begriffs "sonstiges Vermögen" neben dem Begriff "Rück-
lagen" in § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG a.F. unverständlich. Wäre mit dem "Vermö-
gen" i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a.F. das Vermögen der Genos-
senschaft mit seinem tatsächlichen Zeitwert gemeint und wären unter "Rückla-
gen" auch "stille Reserven" zu verstehen, käme dem Begriff des "sonstigen
Vermögens" in dieser Bestimmung neben dem der "Rücklagen" keine eigen-
ständige Bedeutung zu. Ist nämlich eine Beteiligung des Mitglieds am Vermö-
gen der Genossenschaft mit ihrem tatsächlichen Wert ausgeschlossen, betrifft
dies auch die vorhandenen Rücklagen.
b) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung
darauf, dass nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. das ausgeschiedene Mitglied
der Genossenschaft nur zur Verlustdeckung verpflichtet ist, "wenn und soweit
es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hät-
te". Anders als die Revision meint, ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen,
dass eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds nur im Falle einer
insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Genossenschaft besteht. Dies
trifft schon deshalb nicht zu, weil eine Nachschusspflicht der Mitglieder nach
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stets eine Überschuldung der Genossen-
schaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraussetzt (§ 105 Abs. 1 GenG). Zudem
zielt die Gesamtregelung des § 73 Abs. 2 GenG a.F. einschließlich der Nach-
schusspflicht - neben der Gewährleistung eines besonders weitgehenden Be-
standsschutzes der Genossenschaft - gerade darauf ab, eine "Flucht" aus der
Genossenschaft am Vorabend der Insolvenz zu verhindern. Die Bezugnahme
auf die Nachschusspflicht in der Insolvenz besagt lediglich, dass das ausge-
schiedene Mitglied nur dann zur Zahlung eines Nachschusses verpflichtet ist,
wenn und soweit die Satzung der Genossenschaft die - nach § 105 GenG
grundsätzlich bestehende - Nachschusspflicht ihrer Mitglieder in der Insolvenz
Schulte in Lang/Weidmüller aaO § 73 GenG Rdn. 11; Bauer aaO Rdn. 22).
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass ein bilanzrechtliches
Verständnis der in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. verwendeten Begriffe des
"Vermögens" und der "Rücklagen" zu einer unzulässigen Benachteiligung der
ausgeschiedenen Mitglieder gegenüber den Verbliebenen führe, weil diese im
Falle einer bloßen Unterbilanz nicht nachschusspflichtig sind. Zwar mag sich
die Entscheidung eines Genossen, die Mitgliedschaft zu kündigen, unter Um-
ständen als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Dies ist jedoch hinzunehmen. Die
von der Revision geforderte Gleichstellung der ausgeschiedenen und der
verbleibenden Mitglieder lässt sich auch nach der von ihr vertretenen Ausle-
gung nicht in jedem Fall verwirklichen, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens
des Mitglieds offen ist, ob die insolvenzrechtliche Überschuldung das nach § 98
Nr. 1 GenG erforderliche Ausmaß erreichen wird und es zur Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens kommt.
Zudem ist eine solche Gleichstellung der ausgeschiedenen und der
verbleibenden Mitglieder entgegen der Meinung der Revision weder geboten
noch vom Gesetzgeber beabsichtigt. Das genossenschaftliche Gleichbehand-
lungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsicht-
lich gleicher Sachverhalte (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 aaO
S. 1499). Darum geht es hier nicht. Denn anders als § 105 GenG regelt § 73
Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. nicht die Nachschusspflicht in der Insolvenz einer Ge-
nossenschaft, sondern verpflichtet im Interesse eines vorbeugenden Gläubiger-
schutzes die vor Eintritt der Insolvenz aus der Genossenschaft ausscheidenden
Mitglieder, zur Deckung einer bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft bestehenden
Unterbilanz beizutragen
(Sen.Beschl. v. 3. Februar 1964
- II ZB 6/63,
NJW 1964, 766, 767). Ob die Genossenschaft - bei Berücksichtigung der stillen
Reserven - im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet ist, ist deshalb für die
Nachschussverpflichtung des ausgeschiedenen Mitglieds ebenso bedeutungs-
los wie die weitere in § 98 Nr. 1 GenG geregelte Voraussetzung für die Eröff-
nung eines Insolvenzverfahrens, dass eine solche Überschuldung ein Viertel
des Gesamtbetrages der Haftsumme aller Genossen übersteigen muss.
Eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts im Sinn von § 723
Abs. 3 BGB kann in der gesetzlich geregelten Verpflichtung eines ausgeschie-
denen Genossenschaftsmitglieds zur Zahlung eines Nachschusses - jedenfalls
in der von der Satzung der Klägerin vorgesehenen Höhe - entgegen der Mei-
nung der Revision von vornherein nicht gesehen werden.
d) Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetz zur
Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (BiRiLiG)
vom 19. Dezember 1985, BGBl. I 2355, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Durch
dieses Gesetz wurde der Begriff "Reservefonds" in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG
durch den Begriff der "Rücklagen" ersetzt. Dass nach der Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 10/4268,
S. 54 und S. 132) zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzent-
würfen (vgl. z.B. BT-Drucks. 10/317, S. 43 und S. 117) anstelle der dort zu-
nächst vorgesehen Formulierung "Ergebnisrücklagen" der Begriff "Rücklagen"
vorgeschlagen wurde und dies jedenfalls für § 148 Abs. 1 Nr. 1 GenG a.F. da-
mit begründet wurde, es werde auf Rücklagen schlechthin abgestellt, und dass
der Begriff "Rücklagen" an Stelle des Begriffs "Ergebnisrücklagen" Eingang in
das Gesetz gefunden hat, rechtfertigt keineswegs den Schluss, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers mit "Rücklagen" auch die stillen Reserven gemeint
sein sollten. Auch wenn man den Begriff der "Rücklagen" im bilanzrechtlichen
Sinn unter Ausschluss der stillen Reserven versteht, ist er weiter als der ersetz-
te Begriff "Reservefonds". Denn anders als dieser beinhaltet er nicht nur die
gesetzlichen, sondern auch sonstige Rücklagen (vgl. §§ 337 Abs. 2, 272, 273
HGB). Er ist aber auch umfassender als der im Entwurf zunächst genannte
Begriff "Ergebnisrücklagen", weil diese nur die Gewinnrücklagen umschreiben
auch die Kapitalrücklagen einschließt (§§ 270, 272 Abs. 2 i.V.m. § 336 Abs. 2
HGB).
2. Die Satzung der Klägerin schließt die - in § 105 GenG normierte -
Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz der Genossenschaft nicht
aus. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Titel des § 19
- "Ausschluss der Nachschusspflicht" - im Inhaltsverzeichnis der Satzung stehe
einer Inanspruchnahme des Beklagten nicht entgegen, weil aus dem Wortlaut
der Bestimmung selbst unmissverständlich hervorgehe, dass und in welchem
Umfang die Mitglieder der Klägerin Nachschüsse zu leisten hätten, ist revisions-
rechtlich einwandfrei. Die Revision zeigt auch keinen Rechtsfehler auf. Abgese-
hen davon konnte der Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hin-
weist - über seine Nachschusspflicht auch deshalb nicht im Zweifel sein, weil er
sich in der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung ausdrücklich zur Leistung
von Nachschüssen nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes bis zu der in
der Satzung festgesetzten Haftsumme verpflichtet hatte.
3. Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin handle treuwidrig, wenn
sie den Beklagten auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch nehme, ob-
wohl zwischenzeitlich feststehe, dass die Zahlung nicht zur Gläubigerbefriedi-
gung erforderlich und der gezahlte Betrag dem Beklagten deshalb nach § 105
Abs. 4 Satz 1 GenG wieder zu erstatten sei.
Die von der Revision herangezogene Vorschrift des § 105 Abs. 4 GenG
ist auf die - hier zu beurteilende - Nachschussverpflichtung des ausscheidenden
Mitglieds außerhalb der Insolvenz nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG nicht an-
wendbar. Ob es zu einer Insolvenz der Genossenschaft kommt und ob die zu
leistenden Nachschüsse zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden, ist
- anders nach § 105 Abs. 1 GenG - für die Zahlungspflicht nach § 73 Abs. 2
Satz 3 GenG ohne Belang. Maßgeblich ist allein die Vermögenslage der Ge-
nossenschaft zum Stichtag des Ausscheidens, spätere Veränderungen der
Vermögenslage bleiben ohne Einfluss auf die Auseinandersetzung mit dem
Rdn. 11).
Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.01.2007 - 212 C 209/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2007 - 51 S 83/07 -