BGH Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 76/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 13. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GmbHG § 16 Abs. 1; BGB § 184 Abs. 1
Gegenüber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen Anteilserwerb
unter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft ange-
meldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis verzichten.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 76/07 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2007 aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war zusammen mit Rechtsanwalt N. Gründungsgesell-
schafter der Beklagten und ihr Geschäftsführer. Rechtsanwalt N. hielt den
Geschäftsanteil, wie dem Kläger bekannt war, als Treuhänder für S. .
In einer notariellen Urkunde vom 5. August 1996 "verkaufte" Rechtsanwalt
N. , vertreten durch den vollmachtlosen S. , seine Geschäftsanteile
an S. und trat sie ihm ab. Rechtsanwalt N. teilte am 8. August 1996
S. und dem Kläger mit, dass er den ihm vorgelegten Kaufvertrag je-
denfalls derzeit nicht genehmigen könne und wolle. Am 13. August 1996 ge-
nehmigte er die Abtretung der Geschäftsanteile vom 5. August 1996.
Am 18. Dezember 1996 meldete S. die Anteilsübertragung un-
ter Vorlage der notariellen Urkunde und der Genehmigung vom 13. August
1996 bei der Beklagten an. Am 30. Dezember 1996 setzte Rechtsanwalt
P. als Bevollmächtigter von S. die Beklagte davon in Kenntnis,
dass seit diesem Tag die früher von S. gehaltenen Geschäftsanteile
von Rechtsanwalt Dr. No. gehalten würden, eine Ausfertigung der dar-
über erstellten notariellen Urkunde übersandt werde, sobald sie vorliege, und
der Rechtserwerb angemeldet werde. Anlässlich einer am 19. Dezember 2003
auf Verlangen von S. einberufenen Gesellschafterversammlung der
Beklagten entstand Streit, wer neben dem Kläger noch Gesellschafter der Be-
klagten sei. Am 3. Mai 2004 bestätigten S. und Rechtsanwalt N.
vorsorglich die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile vom 5. August 1996.
S. zeigte dies der Beklagten vor der Gesellschafterversammlung vom
14. Mai 2004 an.
Der Kläger hat gegen verschiedene Beschlüsse der Gesellschafterver-
sammlung vom 14. Mai 2004 Anfechtungsklage erhoben. Die Beklagte hat wi-
derklagend die Feststellung beantragt, dass S. am Stammkapital der
Beklagten beteiligt und Inhaber von drei Geschäftsanteilen sei. Das Landgericht
hat der Zwischenfeststellungswiderklage stattgegeben, das Oberlandesgericht
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom er-
kennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, S. sei seit dem 3. Mai
2004 an der Beklagten beteiligt, bis dahin habe Rechtsanwalt N. den Anteil
treuhänderisch für ihn gehalten. 1996 sei er nicht Gesellschafter geworden.
Rechtsanwalt N. habe - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe -
am 8. August 1996 die Genehmigung der Erklärung vom 5. August 1996 ver-
weigert und seine kurz darauf erfolgte Zustimmung entbehre der notwendigen
Form für die Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung. Der Übertragung der Anteile von Rechtsanwalt N. auf S.
am 3. Mai 2004 stehe nicht entgegen, dass nach § 16 Abs. 1 GmbHG der
Beklagten gegenüber zunächst Rechtsanwalt Dr. No. als Gesellschafter
zu gelten hatte, weil er bei ihr angemeldet war. Eine rechtlich unzutreffende
Anmeldung könne die materielle Rechtslage nicht ändern, zumindest sei jene
Anmeldung gegenüber der Beklagten durch die Anmeldung der Übertragung
von Rechtsanwalt N. auf S. vom 3. Mai 2004 widerrufen worden.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
eine rechtlich unzutreffende Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. als
Gesellschafter könne die wirkliche materielle Rechtslage nicht ändern. Die mit
der Widerklage begehrte Feststellung der Gesellschaft, dass S. ihr
Gesellschafter sei, hängt nicht von einer Änderung der "wirklichen" materiellen
Rechtslage ab. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt bei einer Anteilsveräußerung der
Gesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber und damit als Gesellschafter,
dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemel-
det ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion, die für die Stellung als Ge-
sellschafter gegenüber der Gesellschaft die Anmeldung durch einen dazu Be-
fugten und einen überzeugenden Nachweis des Anteilsübergangs voraussetzt.
Auf die Wirksamkeit der Übertragung oder die materielle Rechtslage kommt es
nicht an (st.Rspr. Senat, BGHZ 84, 47, 49; BGHZ 112, 103, 113; Sen.Urt. v.
15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724; v. 9. Juli 1990 - II ZR 194/89,
ZIP 1990, 1057; v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt Dr. No. im Ver-
hältnis zur Beklagten seit 30. Dezember 1996 als Gesellschafter gilt. Rechts-
anwalt Dr. No. ist von einem Anmeldebefugten angemeldet worden. Da-
zu, ob sein Anteilserwerb bei der Anmeldung überzeugend nachgewiesen wur-
de, fehlen bisher ausreichende Feststellungen.
a) Der Erwerb
der Gesellschaftsanteile
durch Rechtsanwalt
Dr. No. wurde am 30. Dezember 1996 von dem dazu befugten S.
, vertreten durch Rechtsanwalt P. , bei der Beklagten angemeldet.
Anmeldeberechtigt sind Veräußerer und Erwerber
(Baumbach/Hueck/
Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 16 Rdn. 5). S. war als Veräußerer zur
Anmeldung befugt, weil er zu diesem Zeitpunkt als Gesellschafter der Beklag-
ten galt (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Die Anteilsübertragung von Rechtsanwalt N.
auf ihn war am 18. Dezember 1996 unter gleichzeitigem Nachweis des Rechts-
übergangs der Beklagten angemeldet worden. Der Übergang der Gesellschaf-
terstellung ist auch nachgewiesen. Dazu genügt, dass die Gesellschaft vom
Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wird (Sen.Urt. v. 25. Januar 1960
- II ZR 207/57, WM 1960, 289; Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991,
724). Der Anmeldung vom 18. Dezember 1996 waren überzeugende Nachwei-
se beigefügt, nämlich eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Anteils-
übertragung vom 5. August 1996, bei der Rechtsanwalt N. von S.
vollmachtlos vertreten wurde, und die nach § 177 Abs. 1 BGB notwendige Ge-
nehmigungserklärung von Rechtsanwalt N. vom 13. August 1996. Die Zu-
stimmung bedurfte entgegen der vom Berufungsgericht übernommenen Auffas-
sung des Landgerichts anders als die Anteilsübertragung (§ 15 Abs. 3 GmbHG)
nicht der notariellen Form (§ 182 Abs. 2 BGB).
Gegen die Überzeugungskraft der vorgelegten Nachweise spricht nicht,
dass Rechtsanwalt N. in seinem Schreiben vom 8. August 1996 an den Klä-
ger und S. - das der Beklagten mit der Anmeldung nicht vorgelegt wur-
de - vor Erteilung der Genehmigung den Kaufvertrag nicht genehmigt hat. Das
Schreiben stand einer späteren Genehmigung der Anteilsübertragung nicht
entgegen, weil sie darin nicht verweigert wurde. Wenn der Berechtigte die Ge-
nehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB in der Schwebe hält, verweigert er sie nicht
endgültig (BGH, Urt. v. 15. Juni 1964 - VIII ZR 7/63, WM 1964, 878). Rechts-
anwalt N. hat in seinem Schreiben vom 8. August 1996 zwischen dem
schuldrechtlichen Geschäft und der Anteilsübertragung unterschieden. Zur Ge-
nehmigung der Anteilsübertragung hat er sich nicht geäußert, die Genehmigung
des schuldrechtlichen Geschäfts ausdrücklich offen gelassen. Er hat erklärt,
dass er den vorgelegten Kaufvertrag derzeit nicht genehmigen könne und wolle,
weil er als Treuhänder den Anteil an den Treugeber nicht verkaufen könne. Bei
der Bestätigung der dinglichen Übertragung der Geschäftsanteile vom 3. Mai
2004 hat Rechtsanwalt N. nochmals ausdrücklich klargestellt, dass er mit
seinem Schreiben vom 8. August 1996 nur mitgeteilt habe, dass er den schuld-
rechtlichen Vertrag als Kaufvertrag nicht genehmigen könne, aber danach die
dingliche Rechtsübertragung genehmigt habe und sie seiner Ansicht nach
rückwirkend wirksam geworden sei.
b) Die Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. ist nach den bisheri-
gen Feststellungen auch nicht mangels eines überzeugenden Nachweises im
Sinn von § 16 Abs. 1 GmbHG unwirksam.
3. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, zumin-
dest sei die Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. durch die Anmeldung
der Übertragung von Rechtsanwalt N. auf S. vom 3. Mai 2004 wi-
derrufen worden. Die Anzeige der Übertragung von Rechtsanwalt N. auf S.
vom 3. Mai 2004 ist kein Widerruf der Anmeldung vom 30. Dezember
1996. Der Widerruf einer Anmeldung ist in § 16 Abs. 1 GmbHG nicht vorgese-
hen und nach Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft nicht möglich, § 130
Abs. 1 BGB. Wie die Wirkungen von § 16 Abs. 1 GmbHG im Fall einer unwirk-
samen Übertragung beseitigt werden können, hat der Senat bislang offen ge-
lassen (Senat BGHZ 84, 47, 51) und muss dies auch im vorliegenden Fall nicht
entscheiden. Selbst wenn dazu statt einer Rückübertragung ein "Widerruf" ge-
nügte, kommt er nur als Wiederanmeldung des früheren Veräußerers in Be-
tracht. Ein solcher "Widerruf" setzt neben der Anmeldung voraus, dass die Un-
wirksamkeit der früher angemeldeten Übertragung überzeugend nachgewiesen
wird (Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 16 Rdn. 4; Loebbe in
Großkomm.z.GmbHG § 16 Rdn. 53; Schulz/H. Winter/Seibt, GmbHG 10. Aufl.
§ 16 Rdn. 23 a). Ein solcher Nachweis wurde bei der Anmeldung im Mai 2004
nicht erbracht. Die als Nachweis beigefügte vorsorgliche Bestätigung der Ver-
äußerung von Rechtsanwalt N. an S. im Jahr 1996 in der Urkunde
vom 3. Mai 2004 belegt die Unwirksamkeit der Anteilsübertragung von S.
an Rechtsanwalt Dr. No. nicht, sondern hätte im Gegenteil, wenn
sie mangels Verfügungsbefugnis von S. 1996 unwirksam gewesen wäre,
nach § 185 Abs. 2 BGB nachträglich zu ihrer Wirksamkeit geführt.
4. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechts-
streit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). Die Sache ist zurückzu-
verweisen, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag zum bisher
nicht weiter beachteten Gesichtspunkt eines Nachweises bei der Anmeldung
des Anteilserwerbs von Rechtsanwalt Dr. No. zu ergänzen. In der An-
meldung vom 30. Dezember 1996 wird die Übersendung einer Urkunde über
die Übertragung der Geschäftsanteile nur angekündigt. Nicht ausgeschlossen
ist auch, dass Rechtsanwalt Dr. No. ohne einen Nachweis ordnungsge-
mäß angemeldet war. Die Gesellschaft kann nach pflichtgemäßem Ermessen
des Geschäftsführers auf Nachweise verzichten. Eine ordnungsgemäße An-
meldung liegt dann auch vor, wenn die Gesellschaft den Erwerber als neuen
Gesellschafter anerkennt und behandelt
(Sen.Urt. v. 15. April 1991
- II ZR 209/90, ZIP 1991, 724).
Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.10.2006 - 23 O 97/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2007 - 9 U 118/06 -