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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – 4 StR 443/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer