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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – 5 StR 447/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 30. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung
(§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschwert den Angeklagten nicht.
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