Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZR 85/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

5. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mangels ausreichender

Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Gutachtens nicht

gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 48.132,69 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 08.08.2007 - 7 O 636/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.03.2008 - 7 U 1441/07 -