Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.10.2008 – XI ZR 164/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

am 14. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Naumburg vom 8. Februar 2007 wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei-

ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar

wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die in

mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren

Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines

Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai

2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.).

Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil sich

das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis aus anderen

Gründen als richtig darstellt.

Der Hauptantrag der Klägerin ist in der nach der Teil-

klageabweisung durch das Landgericht in der Beru-

fungsinstanz aufrechterhaltenen Form bereits deshalb

unzulässig, weil mit ihm nicht mehr die Feststellung des

Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält-

nisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage

begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982

- VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544). Die Nichtzulas-

sungsbeschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin,

dass nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

denden Auslegung des Berufungsgerichts Gegenstand

des Berufungsverfahrens allein noch die Klärung der

Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs

ist, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des

Vertragsverhältnisses jedoch nicht zum Gegenstand ei-

ner Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl.

BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98,

WM 2000, 539, 541). Eine Umdeutung des im Beru-

fungsverfahren noch anhängigen Klageantrags (vgl.

BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98

aaO m.w.Nachw.) kommt angesichts des Prozessver-

laufs nicht in Betracht.

Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu-

lassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es

nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden

Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-

setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt bis 50.000 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Ellenberger

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2840/05 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 2 U 81/06 -