Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2008 – XI ZR 246/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die zahlreichen Rügen aus Art. 3 und 103

GG entbehren jeder Grundlage und sind überdies schon deshalb

unerheblich, weil die Bürgschaft des Beklagten auch

Bereicherungsansprüche der Klägerin sichert. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

50.000 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Ellenberger

Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 08.05.2006 - 5 O 58/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 16.03.2007 - 25 U 113/06 -