Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 14.10.2008 – XI ZR 248/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Ellenberger

am 14. Oktober 2008

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß § 91 a

ZPO der Klägerin auferlegt, da ihre Klage ohne Erfolg

geblieben wäre.

Die von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die

Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit

der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des Beru-

fungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entschei-

dungserheblich.

Der im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag

auf Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen

ihres Rückzahlungsanspruchs aus dem gekündigten

Darlehen die Zwangsvollstreckung aus der Grund-

schuldurkunde auch in das persönliche Vermögen der

Beklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzulässig,

weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder

Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird.

Mit ihm soll nach der übereinstimmenden Auslegung,

die er durch das Berufungsgericht und die Nichtzulas-

sungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit

oder Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen der Be-

klagten geklärt werden, und damit allenfalls eine Vor-

frage, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungs-

klage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom

3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und

vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000,

539, 541). Eine abweichende Auslegung durch den er-

kennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September

1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) ist mit Rück-

sicht auf den Wortlaut des geänderten Klageantrags

und das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde

nicht veranlasst.

Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu-

lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach

den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-

stellungen des Berufungsgerichts an den Vorausset-

zungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.

Gegenstandswert: bis 150.000 €

Nobbe Müller Joeres

Mayen Ellenberger

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 2935/05 (853) -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 79/06 -