BGH Urteil vom 14.10.2008 – XI ZR 249/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Naumburg vom 29. März 2007 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei-
ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in
mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren
Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines
Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai
2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.)
wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.
Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen
hat, ist der Hauptantrag der Klägerin in der nach der
Teilklageabweisung durch das Landgericht in der Beru-
fungsinstanz noch aufrechterhaltenen Form jedenfalls
auch deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Fest-
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzel-
nen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März
1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544). Nach der
aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausle-
gung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Beru-
fungsverfahrens allein noch die Klärung der Wirksam-
keit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs, die als
bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsver-
hältnisses nicht zum Gegenstand einer Feststellungs-
klage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539,
541). Eine Umdeutung des im Berufungsverfahren noch
anhängigen Klageantrags
(vgl. BGH, Urteil vom
29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.)
kommt angesichts des Prozessverlaufs nicht in Be-
tracht.
Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu-
lassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es
nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-
setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt bis 66.500 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2842/05 (835) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 83/06 -