Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.10.2008 – XI ZR 259/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter

Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2007 wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-

dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die

Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässig-

keit der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des

Berufungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht ent-

scheidungserheblich.

Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu

Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den

Hauptantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass mit

diesem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Un-

wirksamkeit des Haustürwiderrufs begehrt werde. Mit

diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin unge-

achtet der Frage eines Feststellungsinteresses unzu-

lässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Beste-

hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,

sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt

wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR

10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand

einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl.

BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98,

WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung

des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl.

BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98

aaO m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom

27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266

Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das

Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ver-

anlasst, die die Auslegung des Klagebegehrens durch

das Berufungsgericht nicht angegriffen, sondern sie

vielmehr ihren eigenen Ausführungen zugrunde gelegt

hat.

Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags - soweit über ihn

noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - und

hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags scheidet eine Zu-

lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach

den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden

Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-

setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 60.528,77 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Ellenberger

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 10 O 2928/05 (839) -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 U 126/06 -