BGH Urteil vom 14.10.2008 – XI ZR 259/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2007 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-
dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die
Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässig-
keit der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des
Berufungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht ent-
scheidungserheblich.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu
Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den
Hauptantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass mit
diesem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Un-
wirksamkeit des Haustürwiderrufs begehrt werde. Mit
diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin unge-
achtet der Frage eines Feststellungsinteresses unzu-
lässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Beste-
hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt
wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR
10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand
einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl.
BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98,
WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung
des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl.
BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98
aaO m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom
27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266
Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das
Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ver-
anlasst, die die Auslegung des Klagebegehrens durch
das Berufungsgericht nicht angegriffen, sondern sie
vielmehr ihren eigenen Ausführungen zugrunde gelegt
hat.
Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags - soweit über ihn
noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - und
hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags scheidet eine Zu-
lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach
den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-
setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 60.528,77 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 10 O 2928/05 (839) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 U 126/06 -