Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2008 – XI ZR 424/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge

aus Art. 103 Abs. 1 GG ist unbegründet. Von einer arglistigen

Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede

sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

20.962,97 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Ellenberger

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.12.2003 - 7 O 40/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 18/04 -