BGH Beschluss vom 14.10.2008 – XI ZR 571/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier
keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den
Haustürwiderruf, sondern hat nach der Auslegung des
Berufungsgerichts, gegen die die Kläger nichts Beachtliches
eingewandt haben, auch die Feststellung der Wirksamkeit des
Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis 180.000 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Ellenberger
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 3 O 452/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.11.2007 - 3 U 80/07 -