Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2008 – XI ZR 571/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer

arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier

keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den

Haustürwiderruf, sondern hat nach der Auslegung des

Berufungsgerichts, gegen die die Kläger nichts Beachtliches

eingewandt haben, auch die Feststellung der Wirksamkeit des

Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

bis 180.000 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Ellenberger

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 3 O 452/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.11.2007 - 3 U 80/07 -