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BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 2 StR 352/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 8. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der
Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus
dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar
2008 (Az.: 23 KLs 703 Js 613/04 - 01/07) zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist von einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % THC
ausgegangen. Diese auf die Erfahrungen der Kammer gestützte Annahme ist
mit Rücksicht auf den im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
19. Februar 2008 für eine vergleichbare vom Angeklagten betriebene Canna-
bisplantage ermittelten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7 % rechtlich
nicht unbedenklich.
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich der festgestellte hohe
THC-Gehalt auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt hat, da die Kam-
mer nicht diesen Umstand, sondern lediglich die große Anzahl an Cannabis-
pflanzen, die aus der Cannabisplantage gewonnen wurde bzw. zu erzielen war,
zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.
Im Übrigen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Land-
gericht nur von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge ausgegangen ist, obwohl bei mehreren Ernten mit anschließender
Vermarktung der Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung die Annahme
selbständiger Taten des Handeltreibens nahe liegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Anbau 2), mithin die im Tatzeitraum festgestellten drei Ernten als drei
selbständige Taten hätten zu bewerten sein können.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt