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BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 2 StR 352/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 8. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der

Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus

dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar

2008 (Az.: 23 KLs 703 Js 613/04 - 01/07) zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist von einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % THC

ausgegangen. Diese auf die Erfahrungen der Kammer gestützte Annahme ist

mit Rücksicht auf den im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom

19. Februar 2008 für eine vergleichbare vom Angeklagten betriebene Canna-

bisplantage ermittelten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7 % rechtlich

nicht unbedenklich.

Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich der festgestellte hohe

THC-Gehalt auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt hat, da die Kam-

mer nicht diesen Umstand, sondern lediglich die große Anzahl an Cannabis-

pflanzen, die aus der Cannabisplantage gewonnen wurde bzw. zu erzielen war,

zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.

Im Übrigen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Land-

gericht nur von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge ausgegangen ist, obwohl bei mehreren Ernten mit anschließender

Vermarktung der Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung die Annahme

selbständiger Taten des Handeltreibens nahe liegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1

Nr. 1 Anbau 2), mithin die im Tatzeitraum festgestellten drei Ernten als drei

selbständige Taten hätten zu bewerten sein können.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt