BGH Urteil vom 15.10.2008 – 2 StR 391/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Köln vom 29. Februar 2008 im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der
Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in einem minder
schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der versuchten räuberi-
schen Erpressung in sechs Fällen und der Nötigung in vier Fällen" unter Einbe-
ziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten aus einem
früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der
Sicherungsverwahrung abgelehnt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkt. Sie hat mit der
Sachrüge Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung abzulehnen, weil ein Hang des Angeklagten zur Bege-
hung erheblicher strafbarer Handlungen nicht sicher festzustellen sei, hält recht-
licher Überprüfung nicht stand.
I.
1. Der heute 29-jährige vielfach vorbestrafte Angeklagte konsumierte be-
reits im Alter von neun Jahren Alkohol sowie Nikotin und beging kleinere Straf-
taten. Mit 12 Jahren begann er mit dem Konsum von Cannabis und Kokain. Un-
ter anderem durch Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Mai 1995 wurde er
- damals 15 Jahre alt - wegen "versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberi-
schem Angriff auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren
Raub" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemeinsam mit einem
Freund hatte er versucht, einen Taxifahrer unter Zuhilfenahme eines zuvor
selbst gefertigten Würgewerkzeuges und eines Messers zu töten, um sich in
den Besitz des Taxis zu bringen, was nur an dem heftigen Widerstand des an-
schließend schwer traumatisierten Opfers scheiterte.
Wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes" wurde er am 21. Juni
2000 erneut zu einer Jugendstrafe von drei Jahren, am 30. August 2005 nun-
mehr als Erwachsener wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von "vier Monaten und vier Wochen" und zuletzt am 24. Januar 2007 we-
gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
2. Nach seiner letzten Haftentlassung lebte der Angeklagte - wie bereits
zuvor - erneut von illegalen Einkünften unter anderem aus dem Drogenhandel.
Am 13. November 2006 begab er sich zu einem seiner Drogenabnehmer, trat
dessen Wohnungseingangstür ein, schlug ihm ins Gesicht, raubte dessen Bar-
geld und zwang ihn unter der Drohung, ihm ansonsten die Ohren abzuschnei-
den, sich in verschiedene Handy-Shops zu begeben, um dort zwecks Erlan-
gung von Handys entsprechende Verträge abzuschließen, was in allen Fällen
misslang. Weiterhin zwang er sein Opfer unter Verwendung einer auf einen
Dritten ausgestellten EC-Karte in Supermärkten und Textilgeschäften für ihn
einzukaufen. Schließlich misshandelte er - insoweit nicht abgeurteilt - einen an-
deren Drogenabnehmer, in dessen Wohnung er sich gegen seinen Willen ein-
quartiert hatte. Bei all diesen Taten war die Schuldfähigkeit des Angeklagten,
einer Persönlichkeit mit dissozialen Zügen, trotz vorausgegangenem Konsum
von "liquid Ecstasy" und Cannabis - nicht erheblich eingeschränkt; insbesonde-
re war bei ihm keine Drogenabhängigkeit zu erkennen.
3. Die Strafkammer hat - obwohl der Sachverständige aus medizinisch-
psychiatrischer Sicht eine ungünstige Rückfallprognose gestellt hatte - die An-
ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit der Begründung
abgelehnt, die Voraussetzungen für einen Hang zu erheblichen Straftaten im
Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB lägen bei normativer Betrachtung nicht vor.
Der noch junge Angeklagte habe sich durch das jetzige Strafverfahren und die
bislang verbüßte Haft beeindruckt gezeigt und glaubhaft angegeben, sich tief-
gehendere Gedanken um seine Zukunft und die seiner Kinder zu machen. Er
wolle seine kriminelle Karriere beenden und während der bevorstehenden Haft
die Hochschulreife erwerben, um anschließend ein Studium im Medienbereich
aufzunehmen, wodurch er Kontakt mit einem anderen Personenkreis erhalten
würde. Vor diesem Hintergrund sei eine Therapiemöglichkeit hinsichtlich der bei
dem Angeklagten bestehenden Dissozialität gegeben, so dass die Prognose
hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit "nicht ganz negativ" zu
beurteilen sei.
Im Übrigen wäre die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung unverhältnismäßig, da die Anlasstaten nur zu geringen wirtschaftli-
chen Schäden geführt hätten und die angewandte Gewalt in den unteren Be-
reich denkbarer Gewaltanwendungen einzuordnen sei. Zudem habe sich der
Angeklagte schon im Oktober 2006 noch vor Begehung der Anlasstaten den
Strafverfolgungsbehörden stellen wollen, was dann allerdings doch nicht ge-
schehen sei.
II.
1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ergeben sich rechtsfehlerfrei aus
dem angefochtenen Urteil, so dass es darauf ankommt, ob auch die materiellen
Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind.
2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen "Hang zu erheblichen
Straftaten" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint
hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist der Tatrichter
nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen
abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen Über-
zeugungsbildung sein. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er einen
Sachverständigen gehört hat, in Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muss
er sich in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinan-
dersetzen, die erkennen lässt, dass er mit Recht eigene Sachkunde in An-
spruch genommen hat (BGH NStZ 2007, 114; Rissing-van Saan/Peglau in LK
12. Aufl. § 66 Rdn. 247). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tatrichter das
Sachverständigengutachten als von zutreffenden Anknüpfungspunkten ausge-
hend, nachvollziehbar und überzeugend charakterisiert (UA 55). An einer sol-
chen Auseinandersetzung fehlt es hier. Die Urteilsgründe sind lückenhaft und
weisen Wertungsfehler auf.
a) Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen Zustand des
Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist da-
nach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der aufgrund
einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wie-
der straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Das Vorliegen eines
solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für
die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden
Umstände darzulegen (BGH NStZ 2008, 27 f; 2005, 265 f; BGHR StGB § 66
Abs. 1 Hang 1 und 8; Rissing-van Saan/Peglau aaO § 66 Rn. 126 ff.).
b) Daran gemessen ist die von der Strafkammer vorgenommene Ge-
samtwürdigung des Täters und seiner Taten lückenhaft. So setzt sich das
Landgericht nicht damit auseinander, dass die bei dem Angeklagten diagnosti-
zierte dissoziale Persönlichkeit - die Missachtung sozialer Normen, die Unfähig-
keit zum Lernen aus Erfahrung, seine große Gewaltbereitschaft - ihren Ur-
sprung bereits in seiner Kindheit findet; so begann seine polytrope Delinquenz
schon geraume Zeit vor seiner Strafmündigkeit und zog sich wie ein roter Fa-
den durch sein bisheriges Leben. Sämtliche zur Bewährung ausgesetzte Stra-
fen oder nach Teilverbüßung ausgesetzte Strafreste mussten nach Widerruf
vollständig vollstreckt werden (UA 6), eine während einer früheren Haftverbü-
ßung begonnene Sozialtherapie musste abgebrochen werden (UA 22). Zwar
hat sich der Angeklagte während der Haft jeweils angepasst verhalten, seinen
Realschulabschluss erworben und eine Ausbildung absolviert (UA 5, 62). Dies
hat ihn jedoch in keinem Fall davon abgehalten, sich nach den jeweiligen Haft-
entlassungen unter Ausschlagung sämtlicher Hilfsangebote sofort wieder in das
kriminelle Milieu sowie in die Drogenszene einzugliedern und binnen kürzester
Zeit erhebliche Straftaten zu begehen. Hinzu kommt eine geringe Frustrations-
toleranz, die nur mäßige Einsicht in seine vorhandene dissoziale Störung (UA
53) sowie seine nur eingeschränkte Fähigkeit zur Beibehaltung längerfristiger
Beziehungen (UA 51).
Diese ungünstigen Prognosemerkmale hätte das Landgericht nicht nur
erwähnen, sondern im Rahmen der von ihm zu erstellenden Gefahrenprognose
den wenig konkreten Absichtserklärungen des Angeklagten gegenüberstellen
und in die Gesamtabwägung einbeziehen müssen. Die bloße Möglichkeit oder
allein die Hoffnung auf künftige Besserung vermag jedenfalls die Gefahr im
Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auszuräumen.
c) Darüber hinaus weist die vom Landgericht vorgenommene Gesamt-
würdigung Wertungsfehler auf. So ist es bereits für sich genommen nicht nach-
vollziehbar, angesichts der Schwere der Anlasstaten - Raub in Tateinheit mit
Körperverletzung (Einsatzstrafe zwei Jahre und neun Monate), räuberische Er-
pressungen und Nötigungen - die Verhältnismäßigkeit einer Maßregelanord-
nung abzulehnen. Hinzu kommt, - was das Landgericht verkennt - dass in die
Gesamtbetrachtung nicht nur die Anlasstaten, sondern auch die die formellen
Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB begründenden Symptomtaten - darun-
ter ein versuchter Mord - einzubeziehen sind (BGH NStZ-RR 2005, 39).
d) Das Urteil beruht auf diesen Fehlern. Der Senat kann nicht ausschlie-
ßen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu der Annahme
eines Hanges und der Verhältnismäßigkeit der Maßregel und damit letztlich zur
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelangt wäre. Über
die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist deshalb neu zu befinden.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - an-
ders als das Landgericht offenbar meint (UA 47) - bei Vorliegen der Vorausset-
zungen des § 66 Abs. 1 StGB die Maßregelanordnung zwingend ist und nicht
wie in den Fällen des § 66 Abs. 2 und 3 StGB im Ermessen des Gerichts steht.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt