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BGH Urteil vom 15.10.2008 – 2 StR 391/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

15. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Köln vom 29. Februar 2008 im Rechtsfolgenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der

Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in einem minder

schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der versuchten räuberi-

schen Erpressung in sechs Fällen und der Nötigung in vier Fällen" unter Einbe-

ziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten aus einem

früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der

Sicherungsverwahrung abgelehnt.

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Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung

der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkt. Sie hat mit der

Sachrüge Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung abzulehnen, weil ein Hang des Angeklagten zur Bege-

hung erheblicher strafbarer Handlungen nicht sicher festzustellen sei, hält recht-

licher Überprüfung nicht stand.

I.

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1. Der heute 29-jährige vielfach vorbestrafte Angeklagte konsumierte be-

reits im Alter von neun Jahren Alkohol sowie Nikotin und beging kleinere Straf-

taten. Mit 12 Jahren begann er mit dem Konsum von Cannabis und Kokain. Un-

ter anderem durch Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Mai 1995 wurde er

- damals 15 Jahre alt - wegen "versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberi-

schem Angriff auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren

Raub" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemeinsam mit einem

Freund hatte er versucht, einen Taxifahrer unter Zuhilfenahme eines zuvor

selbst gefertigten Würgewerkzeuges und eines Messers zu töten, um sich in

den Besitz des Taxis zu bringen, was nur an dem heftigen Widerstand des an-

schließend schwer traumatisierten Opfers scheiterte.

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Wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes" wurde er am 21. Juni

2000 erneut zu einer Jugendstrafe von drei Jahren, am 30. August 2005 nun-

mehr als Erwachsener wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von "vier Monaten und vier Wochen" und zuletzt am 24. Januar 2007 we-

gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

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2. Nach seiner letzten Haftentlassung lebte der Angeklagte - wie bereits

zuvor - erneut von illegalen Einkünften unter anderem aus dem Drogenhandel.

Am 13. November 2006 begab er sich zu einem seiner Drogenabnehmer, trat

dessen Wohnungseingangstür ein, schlug ihm ins Gesicht, raubte dessen Bar-

geld und zwang ihn unter der Drohung, ihm ansonsten die Ohren abzuschnei-

den, sich in verschiedene Handy-Shops zu begeben, um dort zwecks Erlan-

gung von Handys entsprechende Verträge abzuschließen, was in allen Fällen

misslang. Weiterhin zwang er sein Opfer unter Verwendung einer auf einen

Dritten ausgestellten EC-Karte in Supermärkten und Textilgeschäften für ihn

einzukaufen. Schließlich misshandelte er - insoweit nicht abgeurteilt - einen an-

deren Drogenabnehmer, in dessen Wohnung er sich gegen seinen Willen ein-

quartiert hatte. Bei all diesen Taten war die Schuldfähigkeit des Angeklagten,

einer Persönlichkeit mit dissozialen Zügen, trotz vorausgegangenem Konsum

von "liquid Ecstasy" und Cannabis - nicht erheblich eingeschränkt; insbesonde-

re war bei ihm keine Drogenabhängigkeit zu erkennen.

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3. Die Strafkammer hat - obwohl der Sachverständige aus medizinisch-

psychiatrischer Sicht eine ungünstige Rückfallprognose gestellt hatte - die An-

ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit der Begründung

abgelehnt, die Voraussetzungen für einen Hang zu erheblichen Straftaten im

Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB lägen bei normativer Betrachtung nicht vor.

Der noch junge Angeklagte habe sich durch das jetzige Strafverfahren und die

bislang verbüßte Haft beeindruckt gezeigt und glaubhaft angegeben, sich tief-

gehendere Gedanken um seine Zukunft und die seiner Kinder zu machen. Er

wolle seine kriminelle Karriere beenden und während der bevorstehenden Haft

die Hochschulreife erwerben, um anschließend ein Studium im Medienbereich

aufzunehmen, wodurch er Kontakt mit einem anderen Personenkreis erhalten

würde. Vor diesem Hintergrund sei eine Therapiemöglichkeit hinsichtlich der bei

dem Angeklagten bestehenden Dissozialität gegeben, so dass die Prognose

hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit "nicht ganz negativ" zu

beurteilen sei.

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Im Übrigen wäre die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung unverhältnismäßig, da die Anlasstaten nur zu geringen wirtschaftli-

chen Schäden geführt hätten und die angewandte Gewalt in den unteren Be-

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reich denkbarer Gewaltanwendungen einzuordnen sei. Zudem habe sich der

Angeklagte schon im Oktober 2006 noch vor Begehung der Anlasstaten den

Strafverfolgungsbehörden stellen wollen, was dann allerdings doch nicht ge-

schehen sei.

II.

1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsver-

wahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ergeben sich rechtsfehlerfrei aus

dem angefochtenen Urteil, so dass es darauf ankommt, ob auch die materiellen

Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen "Hang zu erheblichen

Straftaten" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint

hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist der Tatrichter

nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen

abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen Über-

zeugungsbildung sein. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er einen

Sachverständigen gehört hat, in Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muss

er sich in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinan-

dersetzen, die erkennen lässt, dass er mit Recht eigene Sachkunde in An-

spruch genommen hat (BGH NStZ 2007, 114; Rissing-van Saan/Peglau in LK

12. Aufl. § 66 Rdn. 247). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tatrichter das

Sachverständigengutachten als von zutreffenden Anknüpfungspunkten ausge-

hend, nachvollziehbar und überzeugend charakterisiert (UA 55). An einer sol-

chen Auseinandersetzung fehlt es hier. Die Urteilsgründe sind lückenhaft und

weisen Wertungsfehler auf.

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a) Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen Zustand des

Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist da-

nach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der aufgrund

einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wie-

der straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Das Vorliegen eines

solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für

die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden

Umstände darzulegen (BGH NStZ 2008, 27 f; 2005, 265 f; BGHR StGB § 66

Abs. 1 Hang 1 und 8; Rissing-van Saan/Peglau aaO § 66 Rn. 126 ff.).

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b) Daran gemessen ist die von der Strafkammer vorgenommene Ge-

samtwürdigung des Täters und seiner Taten lückenhaft. So setzt sich das

Landgericht nicht damit auseinander, dass die bei dem Angeklagten diagnosti-

zierte dissoziale Persönlichkeit - die Missachtung sozialer Normen, die Unfähig-

keit zum Lernen aus Erfahrung, seine große Gewaltbereitschaft - ihren Ur-

sprung bereits in seiner Kindheit findet; so begann seine polytrope Delinquenz

schon geraume Zeit vor seiner Strafmündigkeit und zog sich wie ein roter Fa-

den durch sein bisheriges Leben. Sämtliche zur Bewährung ausgesetzte Stra-

fen oder nach Teilverbüßung ausgesetzte Strafreste mussten nach Widerruf

vollständig vollstreckt werden (UA 6), eine während einer früheren Haftverbü-

ßung begonnene Sozialtherapie musste abgebrochen werden (UA 22). Zwar

hat sich der Angeklagte während der Haft jeweils angepasst verhalten, seinen

Realschulabschluss erworben und eine Ausbildung absolviert (UA 5, 62). Dies

hat ihn jedoch in keinem Fall davon abgehalten, sich nach den jeweiligen Haft-

entlassungen unter Ausschlagung sämtlicher Hilfsangebote sofort wieder in das

kriminelle Milieu sowie in die Drogenszene einzugliedern und binnen kürzester

Zeit erhebliche Straftaten zu begehen. Hinzu kommt eine geringe Frustrations-

toleranz, die nur mäßige Einsicht in seine vorhandene dissoziale Störung (UA

53) sowie seine nur eingeschränkte Fähigkeit zur Beibehaltung längerfristiger

Beziehungen (UA 51).

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Diese ungünstigen Prognosemerkmale hätte das Landgericht nicht nur

erwähnen, sondern im Rahmen der von ihm zu erstellenden Gefahrenprognose

den wenig konkreten Absichtserklärungen des Angeklagten gegenüberstellen

und in die Gesamtabwägung einbeziehen müssen. Die bloße Möglichkeit oder

allein die Hoffnung auf künftige Besserung vermag jedenfalls die Gefahr im

Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auszuräumen.

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c) Darüber hinaus weist die vom Landgericht vorgenommene Gesamt-

würdigung Wertungsfehler auf. So ist es bereits für sich genommen nicht nach-

vollziehbar, angesichts der Schwere der Anlasstaten - Raub in Tateinheit mit

Körperverletzung (Einsatzstrafe zwei Jahre und neun Monate), räuberische Er-

pressungen und Nötigungen - die Verhältnismäßigkeit einer Maßregelanord-

nung abzulehnen. Hinzu kommt, - was das Landgericht verkennt - dass in die

Gesamtbetrachtung nicht nur die Anlasstaten, sondern auch die die formellen

Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB begründenden Symptomtaten - darun-

ter ein versuchter Mord - einzubeziehen sind (BGH NStZ-RR 2005, 39).

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d) Das Urteil beruht auf diesen Fehlern. Der Senat kann nicht ausschlie-

ßen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu der Annahme

eines Hanges und der Verhältnismäßigkeit der Maßregel und damit letztlich zur

Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelangt wäre. Über

die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist deshalb neu zu befinden.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - an-

ders als das Landgericht offenbar meint (UA 47) - bei Vorliegen der Vorausset-

zungen des § 66 Abs. 1 StGB die Maßregelanordnung zwingend ist und nicht

wie in den Fällen des § 66 Abs. 2 und 3 StGB im Ermessen des Gerichts steht.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt