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BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 2 StR 392/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 392/08

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 17. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-

worfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und drei Monaten verurteilt ist, da die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt