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BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 2 StR 392/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 17. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt ist, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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