BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 2 StR 442/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 2008 wirksam
zurückgenommen ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-
gen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2008 wegen ver-
Gründe
suchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Pflichtverteidige-
rin am 5. Mai 2008 Revision ein. Am 12. Juni 2006 wurde der Verteidigerin das
Urteil zugestellt. Nachdem der Vorsitzende ihr am 22. Juli 2008 mitgeteilt hatte,
dass die Revision zu verwerfen sein werde, da eine Revisionsbegründung nicht
innerhalb der Frist vorgelegt worden sei, kündigte sie gegenüber dem Vorsit-
zenden am 25. Juli 2008 die Rücknahme der Revision an. Dies sei „mit dem
Angeklagten besprochen“. Mit beim Landgericht am 31. Juli 2008 eingegange-
nem Schreiben vom 25. Juli 2008 nahm die Verteidigerin „nach erneuter Be-
sprechung mit meinem Mandanten“ die Revision zurück.
Mit beim Landgericht am 19. August 2008 eingegangenen Schreiben
vom „18.09.2008“ beantragte die Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand „vor Revisionsrücknahme- und begründung“ und rechtfertigte das
Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge. Sie habe das Rechtsmittel unbe-
gründet zurückgenommen, weil sie bei ihrem letzten Besuch die Ausführungen
des Angeklagten, dass er „keinen Sinn mehr sieht“ dahin missverstanden habe,
dass die Revision keinen Sinn mache. Der Angeklagte habe ihr jedoch zwi-
schenzeitlich mitgeteilt, er habe die Revision nicht zurücknehmen wollen und er
wolle diese auch begründet haben.
2. Damit ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisions-
rücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt
(vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NStZ 2001, 104).
Die Rücknahme der Revision durch die Pflichtverteidigerin ist wirksam. Die hier-
zu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag
zum Zeitpunkt der Rücknahme vor. Für die Ermächtigung ist eine bestimmte
Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (vgl.
BGH NStZ 2005, 583; NStZ-RR 2007, 151).
Aus der Erklärung der Pflichtverteidigerin gegenüber dem Vorsitzenden
und ihrem Schreiben vom 25. Juli 2008 ergibt sich, dass der Angeklagte sie
wirksam zur Rücknahme ermächtigt hat. Seine bei der Besprechung in der Jus-
tizvollzugsanstalt mit dem Pflichtverteidiger mündlich erklärte Zustimmung
reicht hierfür aus. Dass ihn die Verteidigerin missverstanden haben könnte, liegt
schon angesichts ihrer Sprachkenntnisse und der zusätzlichen Anwesenheit
eines Dolmetschers fern. Hinzu kommt, dass die Besprechung - und die an-
schließende Rücknahme - nach der Mitteilung des Vorsitzenden erfolgte, dass
die Revision wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig zu verwerfen
sein werde und es bei dem Gespräch mit dem Angeklagten nach den Angaben
der Pflichtverteidigerin gerade auch um die Revisionsbegründung ging. Vor die-
sem Hintergrund hat die Pflichtverteidigerin ihren Mandanten und seine mitge-
teilte Formulierung, dass er „keinen Sinn mehr sieht“, zutreffend dahin verstan-
den, dass die Revision zurückgenommen werden solle. Ein nach den Ausfüh-
rungen der Verteidigerin im Schriftsatz vom 18. September 2008 nicht ausge-
schlossener möglicher Irrtum des Angeklagten über die Tragweite einer Revisi-
onsrücknahme führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit der Ermächtigung (vgl.
Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11). Eine Anfechtung der Ermäch-
tigung wegen
Irrtums
kommt
im
Interesse der Rechtssicherheit
ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel-
verzicht 8; Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11).
3. Da die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist, ist
der von der Pflichtverteidigerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen-
standslos. Im Übrigen wäre der Antrag auch unzulässig, weil es an - nach § 45
Abs. 1 StPO erforderlichen (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4) - An-
gaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses fehlt. Insoweit nimmt
der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbun-
desanwalts Bezug.
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