Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 5 StR 383/08

5. Strafsenat

5 StR 383/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 11. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Ange-

klagten B. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO),

dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin

vom 26. Juli 2005 – (333 CS) 3 St Js 1041/00 (858/05) –

verhängten Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten einbezogen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1

Die Ergänzung der Einbeziehungsentscheidung beruht auf § 55 Abs. 1

Erledigung 3; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 176/08 Rdn. 8).

Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen ist auf

die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen

(§ 51 Abs. 2 StGB). Der vom Landgericht im Rahmen der Gesamt-

strafenbildung gewährte Härteausgleich genügt nicht.

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