BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 5 StR 383/08
5. Strafsenat
5 StR 383/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 11. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Ange-
klagten B. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO),
dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin
vom 26. Juli 2005 – (333 CS) 3 St Js 1041/00 (858/05) –
verhängten Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten einbezogen sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Die Ergänzung der Einbeziehungsentscheidung beruht auf § 55 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Erledigung 3; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 176/08 Rdn. 8).
Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen ist auf
die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen
(§ 51 Abs. 2 StGB). Der vom Landgericht im Rahmen der Gesamt-
strafenbildung gewährte Härteausgleich genügt nicht.
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