BGH Beschluss vom 15.10.2008 – 5 StR 473/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 10. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO analog mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass neun Monate der verhäng- ten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Ver- fahrensdauer als vollstreckt gelten. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des General- bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Septem- ber 2008 Bezug.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Schneider Dölp