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BGH Beschluss vom 15.10.2008 – IV ZA 11/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Dr. Franke

am 15. Oktober 2008

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ur-

teil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juni 2007 wird

abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der um einen Tag verspätete

Eingang des Prozesskostenhilfeantrags stünde einer Wiedereinsetzung

zwar nicht entgegen, weil den Kläger an der Verspätung kein Verschul-

den trifft. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist jedoch nicht ge-

geben. Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Soweit der Klä-

ger beanstandet, das Berufungsgericht habe auf Seite 10 des Urteils feh-

lerhaft ausgeführt, er habe bereits 249.070 € erhalten, beruht dies auf

einem offensichtlichen und nicht entscheidungserheblichen Schreibfeh-

ler. Dieser Betrag schließt den im Streit befindlichen und abgewiesenen

Neuwertanteil von 72.179,25 € ein. Gemeint ist, wie sich aus den Sei-

ten 3, 7 und auch aus Seite 10 des Urteils ergibt, die Zeitwertentschädi-

gung von 176.890,70 €.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 29.11.2005 - 3 O 358/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.06.2007 - 16 U 81/05 -