BGH Beschlüsse vom 15.10.2008 – IV ZR 243/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 15. Oktober 2008
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zi-
vilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom
22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklag-
ten auferlegt.
Streitwert: bis 4.000 €
Gründe
Das Rechtsmittel der Beklagten ist - entgegen der vom Kläger in
seinem Schriftsatz vom 26. August 2008 geäußerten Rechtsauffassung -
statthaft. Das Berufungsgericht hat - bei Klagabweisung im Übrigen - die
Erledigung der Hauptsache insoweit ausgesprochen, als der Kläger die
Feststellung begehrt hat, dass die von der Beklagten mit Mitteilung vom
15. Oktober 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von ihm bis zum
31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Dieser Ausspruch beruht auf einer einseitigen Erledigungserklärung des
Klägers, der sich die Beklagte nicht angeschlossen hat. Gegenstand der
Revision ist daher unverändert die Hauptsache, wobei die Beklagte auch
weiterhin das Ziel einer gänzlichen Klagabweisung verfolgt, weil die Kla-
ge aus ihrer Sicht von Anfang an insgesamt unbegründet gewesen ist.
Eines besonderen und zusätzlichen Rechtsschutzinteresses bedarf es
nicht, selbst wenn es der Beklagten vorwiegend oder ausschließlich um
eine Abänderung der sie belastenden Kostenentscheidung gehen sollte
(vgl. Senat in BGHZ 57, 224, 225; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar
1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384 unter II 1 a; vom 8. Dezember
1981 - VI ZR 161/80 - VersR 1982, 295 unter II 2 a; Zöller/Vollkommer,
ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 49).
Die Revision war jedoch in der Sache zurückzuweisen, weil die
Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechts-
mittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO); mit Blick auf
den erledigten hilfsweisen Feststellungsantrag war die Klage begründet.
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis
des Vorsitzenden vom 4. August 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2
Satz 2 und 3 ZPO).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2004 - 6 O 585/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.09.2005 - 12 U 96/04 -