Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 15.10.2008 – IV ZR 243/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 15. Oktober 2008

gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zi-

vilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom

22. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklag-

ten auferlegt.

Streitwert: bis 4.000 €

Gründe

1

Das Rechtsmittel der Beklagten ist - entgegen der vom Kläger in

seinem Schriftsatz vom 26. August 2008 geäußerten Rechtsauffassung -

statthaft. Das Berufungsgericht hat - bei Klagabweisung im Übrigen - die

Erledigung der Hauptsache insoweit ausgesprochen, als der Kläger die

Feststellung begehrt hat, dass die von der Beklagten mit Mitteilung vom

15. Oktober 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von ihm bis zum

31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-

sicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Dieser Ausspruch beruht auf einer einseitigen Erledigungserklärung des

Klägers, der sich die Beklagte nicht angeschlossen hat. Gegenstand der

Revision ist daher unverändert die Hauptsache, wobei die Beklagte auch

weiterhin das Ziel einer gänzlichen Klagabweisung verfolgt, weil die Kla-

ge aus ihrer Sicht von Anfang an insgesamt unbegründet gewesen ist.

Eines besonderen und zusätzlichen Rechtsschutzinteresses bedarf es

nicht, selbst wenn es der Beklagten vorwiegend oder ausschließlich um

eine Abänderung der sie belastenden Kostenentscheidung gehen sollte

(vgl. Senat in BGHZ 57, 224, 225; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar

1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384 unter II 1 a; vom 8. Dezember

1981 - VI ZR 161/80 - VersR 1982, 295 unter II 2 a; Zöller/Vollkommer,

ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 49).

2

Die Revision war jedoch in der Sache zurückzuweisen, weil die

Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechts-

mittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO); mit Blick auf

den erledigten hilfsweisen Feststellungsantrag war die Klage begründet.

Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis

des Vorsitzenden vom 4. August 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2

Satz 2 und 3 ZPO).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2004 - 6 O 585/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.09.2005 - 12 U 96/04 -