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BGH Beschluss vom 16.10.2008 – 5 StR 482/08

5. Strafsenat

5 StR 482/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Görlitz vom 2. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im

Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit vor-

sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Gesamtstraf-

ausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Die Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) hat keinen

Bestand. Die Tatbegehung des Diebstahls bewegte sich im Blick auf die ob-

jektiv von vornherein zu erwartende Rückgabe des gestohlenen Fahrzeugs

im Grenzbereich zu § 248b StGB. Bei dieser Sachlage musste der Umstand

der tatsächlich erfolgten Rückgabe bei der Strafzumessung zugunsten des

Angeklagten berücksichtigt und auch erörtert werden. Dies gilt bereits für die

Strafrahmenwahl, zumal angesichts dessen, dass die Erfüllung des Regel-

beispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im untersten Bereich der denk-

baren tatsächlichen Varianten lag.

2

Die übrigen Einzelstrafen und die Maßregel können, wie angesichts

des bloßen Begründungsmangels sämtliche Feststellungen, bestehen blei-

ben. Indes zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe die der Gesamtstrafe (zwei

Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) nach sich; trotz des engen zeitlichen

und sachlichen Zusammenhangs ist bislang eine besonders enge Zusam-

menfassung der Einzelstrafen nicht erfolgt.

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